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Verleumdung durch Polizei


31.03.2012 21:56 |
Preis: ***,00 € |

Strafrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Dipl. Jurist Felix Hoffmeyer, LL.M.




Geehrte Rechtsanwälte und Anwältinnen,

ich darf mich mit folgendem juristischen Problem an Sie wenden und um Hilfe ersuchen.

Um die Jahrtausendwende wurde gegen mich ein Ermittlungsverfahren wegen Betruges über ein Internetauktionshaus geführt, dabei auch eine Hausdurchsuchung durchgeführt und sämtliche Geschäftsakten wie auch Computer beschlagnahmt. Den Tatvorwurf räumte ich damals sofort ein.
Im Zuge der Ermittlungen wuchs bei den ermittelnden Polizisten der Verdacht, ich hätte noch weitere Straftaten (unter anderem Unterschlagung, weitere Betrugsfälle) begangen. Die Ermittlungen wurden in diese Richtung ausgeweitet.

In der Hauptsache wurde mit der Staatsanwaltschaft eine aussergerichtliche Einigung erzielt, die Ermittlungen in den Verdachtsfällen parallel eingestellt (auf welcher Basis ist mir nicht bekannt). Von diesen Ermittlungen habe ich damals nur durch Zufall erfahren. Ich selbst wurde zu diesen Punkten nie befragt, auch die angeblichen Geschädigten hatten zu keinem Zeitpunkt Strafanzeige gegen mich erstattet. Diese Verdachtsmomente sind vereinfacht dargestellt Phantasien der Polizei die ich damals ohne Probleme hätte er- und aufklären können. Mit nun Fortschreitender Zeit wird dies jedoch immer schwieriger da meine Angaben nicht mehr ohne weiteres geprüft werden können.

In den letzten Jahren liefen nun nach dem Motto "einmal Täter, immer Täter" erneut Ermittlungen wegen Betruges beim Internetauktionshaus gegen mich. In der Zusammenfassung der Ermittlungsakte hat der beauftragte Polizist unter dem Punkt "weitere Straftaten" die obigen Verdachtsmomente jeweils aufgeführt und dabei eine Wortwahl gewählt, die bei Aussenstehenden ohne Zweifel die Meinung aufkommen lassen ich wäre auch in diesen Fällen der überführte Täter - was ich ja aber nicht bin. Ich habe regelmäßig in den Vernehmungen auch auf diese Behauptungen Stellung bezogen und meine Sichtweise auch mit Dokumenten belegt (diese Dokumente waren der Polizei im übrigen auch damals schon bekannt , die Dokumente waren bereits damals in den beschlagnahmten Aktenordnern), aber es änderte sich nie etwas. Auch in den jeweils folgenden Ermittlungsverfahren war die Auflistung der "weiteren Straftaten" unverändert, auch in der letzten Hauptverhandlung trug der Polizist diese mündlich vor. Von der darauf folgenden Reaktion meines Verteidigers war ich nicht begeistert, es sagte darauf nämlich keinen Ton mit Hinweis dass dies "sowieso keine strafschärfende Wirkung hat und es mir daher egal sein kann".

Ich bitte Sie daher mich nun darüber zu informieren, wie ich mich diesbezüglich verhalten soll. Aus meiner Sicht liegt eine wiederholte Verleumdung zu meinen Lasten vor, da der Polizist aus meiner Sicht nachweisliche Unwahrheiten als Tatsachen darstellt.

Soll ich Dienstaufsichtsbeschwerde oder gar Strafanzeige gegen den Polizisten einreichen?
Muss ich hierbei belegen dass der Polizist die Unwahrheit sagt, oder muss der Polizist einem belegen dass er die Wahrheit sagt?
Bringt es mir effektiv etwas, oder schade ich mir damit eher mehr? (der Polizist ist ja sicherlich not amused und wird künftige Ermittlungen härter führen?)
Kann ich eine Löschung der Unwahrheiten aus den Ermittlungsakten verlangen, wenn ja wie und ist dies sinnvoll?

Soll ich sonst etwas unternehmen?

Besten Dank.
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 55 weitere Antworten zum Thema:
Verleumdung Polizei
31.03.2012 | 23:28

Antwort

von

Rechtsanwalt Dipl. Jurist Felix Hoffmeyer, LL.M.
534 Bewertungen
Sehr geehrte Fragestellerin,

um das komplette Ausmaß der Beschuldigungen festzumachen wäre es zunächst ratsam, dass Sie Einsicht in Ihr Bundeszentralregister nehmen, um eventuelle Eintragungen festzustellen.

Wenn hierbei keine feststellbar sind, gerade im Falle von Verfahrenseinstellungen, ist es unzulässig, auf Ermittlungsverfahren hinzuweisen, die jedoch kein konkretes Ergebnis ergaben.

Allerdings teile ich nicht die Meinung Ihres Verteidigers, dass solche Äußerungen nicht eine eventuelle Strafschärfung mit sich ziehen würde, vielleicht nicht offiziell, aber zumindest bleibt dies als Eindruck bestehen und könnte unbewusst in das Urteil und in das Strafmaß miteinfließen.

Bei den Anschuldigungen des Polizisten sollte zunächst mit einer Dienstaufsichtsbeschwerde versucht werden, diesem sein Unrecht vorzuhalten und eine Entscheidung von seiner Dienststelle zu verlangen.
Der Polizist ist dann in der Beweispflicht, seine Äußerungen auch zu belegen, wenn er diese behauptet.

Letztlich könnten Sie noch durch einen Verteidiger Akteneineinsicht in den jeweiligen Ermittlungsverfahren bekommen und zu jedem Vorwurf dann ggf. die Einstellungsart überprüfen und ggf. eine weitere Beschwerde schreiben, wenn diese wegen Unschuld hätte eingestellt werden müssen, dies jedoch aufgrund unzureichender Ermittlungen unterblieb.

Vor Polizisten und den Ermittlungstaktiken sollten Sie jedoch keine Angst haben, da wir immer noch in einem Rechtsstaat leben und zukünftige Verfahren genauestens überprüft werden können, auch im Hinblick auf die Ermittlungstaktik, ob diese sich noch im gesetzlichen Rahmen befindet.

Wenn Sie Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen gerne zur Seite.


Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.

Mit freundlichem Gruß

Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt

Doktorand an der Comenius University / Bratislava

Bernstr. 10
30175 Hannover
Tel: 0511 363042
Fax: 0511 2157477
info@kanzlei-hoffmeyer.de
www.kanzlei-hoffmeyer.de

ANTWORT VON
Rechtsanwalt Dipl. Jurist Felix Hoffmeyer, LL.M.
Hannover

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