364.854
Registrierte
Nutzer
Schneller und günstiger Rat vom Anwalt online.
Rechtsverbindlich: Antwort von einem Anwalt. Vertrauendwürdig: Kein Abo, keine Folgekosten.
Vertaulich:
E-Mail Beratung

Vertrauliche Rechtsberatung beim Anwalt Ihrer Wahl.

  • Dateien mitschicken
  • Kein Termin, kein Aufwand
  • ab 25 € mit dem Anwalt vereinbar
Topseller
Frag-einen-Anwalt.de

Einfacher geht es nicht, Das Original und Testsieger.

  • Frage online stellen
  • Ein Anwalt antwortet in 2 Stunden.
  • Beratung zu Ihrem Preis.
  • Ab 25 €
Sofort:
Telefonberatung

Jetzt sofort von einem Anwalt helfen lassen.

  • Sekundengenaue Abrechnung.
  • Später jederzeit anhören.
  • Ab 1,49 €/Min.
Beratungen vergleichen
955 Besucher | 5 Anwälte online
 www.frag-einen-anwalt.de » Strafrecht » Führung der Bezeichnung "Sozialanwalt"
Schon bei uns registriert?
Bitte melden Sie sich an.
Nutzername


Passwort
Einloggen Passwort vergessen?

Oder mit einem Ihrer Konten:
Login via Facebook
 www.frag-einen-anwalt.de » Strafrecht » Führung der Bezeichnung "Sozialanwalt"

Führung der Bezeichnung "Sozialanwalt"


21.12.2004 20:49 |
Preis: ***,00 € |

Strafrecht


Beantwortet von




Sehr geehrte Damen und Herren,

ich bin Diplom-Verwaltungswirt (Fachbereich Rechtspflege) und möchte mich im Sinne des § 1836 Abs. 1 Satz 4 BGB als gerichtlich bestellter Berufsbetreuer selbständig machen, um hilfsbedürftige Menschen zu unterstützen.

Verstoße ich gegen geltendes Recht, wenn ich in Ausübung dieser Tätigkeit als "Sozialanwalt" am Rechtsverkehr teilnehme und dieser Begriff auch Bestandteil meiner Domain sein soll?

Für Ihre freundliche Mühe danke ich Ihnen sehr und wünsche Ihnen ein gesegnetes Weihnachtsfest.
Antwort vom
21.12.2004 | 21:00
Mit der Bezeichnung "Sozialanwalt" suggerieren Sie, Sie seien ein auf das Sozialrecht spezialisierter Anwalt. Tatsächlich sind Sie aber weder ein Fachanwalt für Sozialrecht noch ein Rechtsanwalt, so daß diese Bezeichnung irreführend im Sinne des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb sein dürfte. Mithin könnte jeder Mitwettbewerber, d.h. z.B. jeder Anwalt, von Ihnen u.a. sowohl die Unterlassung der Benutzung dieser Bezeichnung wie auch die Unterlassung einer diesen Bestandteil enthaltenen Domain verlangen.

Ich empfehle Ihnen daher dringend, diese Bezeichnung nicht zu wählen, sondern auf eine alternativen Begriff ohne den Bestandteil "Anwalt" auszuweichen.

Mit freundlichen Grüßen
Udo Meisen
Rechtsanwalt