11.10.2006 | 10:32
Antwort
von
Rechtsanwalt Thilo Wagner
Sehr geehrter Fragesteller,
bitte beachten Sie zunächst, dass aufgrund der wenigen Sachverhaltsangaben nur eine erste Einschätzung zur Sach- und Rechtslage abgegeben werden kann. Diese allgemeine Bewertung dient jedoch durchaus als sinnvolle Orientierung in dem weiteren Verfahren. Für eine detaillierte Auskunft ist die direkte Beauftragung und Befragung eines Rechtsanwaltes unentbehrlich. Es ist zudem möglich, dass bisher nicht bekannte Tatsachen die rechtliche und tatsächliche Würdigung des von Ihnen beschriebenen Falles ändern. Unter Berücksichtigung des von Ihnen beschriebenen Sachverhalts und des von Ihnen eingestellten Einsatzes beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
1.) Zur Frage Ihrer Vernehmung als Beschuldigter:
In dem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren ist die Vernehmung des Beschuldigten regelmäßig unerlässlich. Sie werden somit mit einer Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung rechnen müssen. Bitte beachten Sie jedoch, dass Ihnen als Beschuldigter ein Aussageverweigerungsrecht zusteht und sie bei einfachen Sachverhalten (wie hier) auch schriftlich zum Tatvorwurf Stellung nehmen können. Unter diesen Gesichtpunkten ist das Erscheinen zur Beschuldigtenvernehmung vermeidbar.
2.) Hausdurchsuchung:
Eine Hausdurchsuchung ist bei dem von Ihnen beschrieben Sachverhalt nicht zu erwarten.
3.) Vorstrafe:
Die bloße Durchführung eines Ermittlungsverfahren ist nicht als Vorstrafe zu werten.
4.) Verfahrensaussicht und 5.) Straferwartung:
Eine genaue Prognose des Verfahrensverlaufes ist aufgrund der wenigen Sachverhaltsangaben nur sehr vage möglich. Im günstigsten Fall wird das gegen Sie geführte Verfahren eingestellt. Im negativsten Fall dürfte eine Verurteilung wegen Diebstahls, strafbar gemäß
§ 242 Strafgesetzbuch (StGB), zu erwarten sein. Ein Diebstahl kann mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden. Auch der Versuch ist strafbar. Der Diebstahl und die Unterschlagung geringwertiger Sachen wird zudem regelmäßig nur auf Antrag verfolgt. Aufgrund Ihrer nur einmaligen Vorbelastung ist in Ihrem Fall eine erhöhte Geldstrafe wahrscheinlich.
6.) Beauftragung eines Rechtsanwaltes
Ich rate Ihnen unbedingt, einen Rechtsanwalt mit Ihrer Verteidigung zu beauftragen. In dem von Ihnen beschriebenen Fall dürften sich die hierfür zu erbringenden Rechtsanwaltsgebühren im überschaubaren Rahmen halten. In Hinblick auf den bei einer versierten Strafverteidigung regelmäßig zu erwartenden erheblich günstigeren Verfahrensausgang (z.B. durch Verfahrenseinstellung oder geringere Strafe), lohnt sich diese Investition in Ihre Rechte.
Ich hoffe, dass Ich Ihnen mit dieser Antwort eine erste Orientierung geben konnte.
Bei Nachfragen können Sie mir am schnellsten direkt eine E-Mail an tw@wagnerhalbe.de senden. Sie erhalten zeitnah eine kostenfreie Rückantwort.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Thilo Wagner
Wagner Halbe Rechtsanwälte - Köln
www.wagnerhalbe.de