Rechtsberatung
29.03.2012 11:10
| Preis:
***,00 € |
Mietrecht, Wohnungseigentum
Beantwortet von
Sehr geehrte Rechtsanwälte,
ich besitze eine Eigentumswohnung im Erdgeschoß eines Mietshauses. Die Dachfenster der oberen Mietwohnung sind nun kaputt und die Besiter verlangen von allen anderen Wohneigentümern sich an den Kosten der Reparatur zu beteiligen. Ist das Rechtens?
MFG
29.03.2012 | 13:01
Antwort
von
Rechtsanwalt Florian Weiss
48 Bewertungen
Sehr geehrter Fragensteller,
anhand des geschilderten Sachverhalts und Ihres Einsatzes kann ich Ihre Fragen im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten:
Sie bewohnen als Wohnungseigentümer ein Mehrparteienhaus. Die Vorschriften des Wohnungseigentumsgesetztes (WEG) finden Anwendung.
Nun ist es so, dass das Dach im OG zwar nicht Teil Ihrer Wohnung ist, wohl aber Teil des Gebäudes, das Sie bewohnen. Als solches ist es sog. Gemeinschaftseigentum (
§ 1 Abs. 5 WEG).
Die Kosten der Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums wiederum ist grds. von allen Wohnungseigentümern nach dem Verhältnis Ihres Anteils zu tragen,
§ 16 Abs. 2 WEG.
Ich fürchte, Ihre finanzielle Beteiligung an der Instandsetzung des Dachs ist daher nach Ihrer Sachverhaltsschilderung auch begründet.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meinen Antworten fürs Erste weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen
Florian Weiss
Rechtsanwalt
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Allgemeiner Hinweis:
Für die Vergütung einer außergerichtlichen Tätigkeit verlangt §
4 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), dass der vom Auftraggeber an den Anwalt zu zahlende Betrag in einem angemessenen Verhältnis zu Leistung, Verantwortung und Haftungsrisiko des Anwaltes stehen muss. Als Richt-wert kann insoweit für eine Erstberatung der Betrag von € 250,00 netto herangezogen werden ( §
34 Abs. 1, S. 3, 3. Hbs. RVG).
Vielen Dank!