29.03.2012 | 00:13
Antwort
von
Rechtsanwalt Thomas Mack
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Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Unter Beachtung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes beantworte ich die Frage gerne wie folgt:
In Italien – wie in anderen europäischen Ländern – gilt selbstverständlich der Grundsatz, daß Kaufverträge einzuhalten sind, wenn sie nicht dem geltenden Recht widersprechen.
Aus Ihrem Vortrag sehe ich zwei Ansatzpunkte, die die Möglichkeit für eine Anfechtung geben könnten.
Der erste Ansatz wäre die Frage, ob der von Ihrer Mutter unterzeichnete
Kaufvertrag den formellen Erfordernissen entsprach.
Sie schreiben, es gab keine notarielle Eintragung aufgrund der Erbfolge.
Im Gegensatz zum deutschen Recht ist es nach meiner Kenntnis in Italien möglich einen rechtlich bindenden Kaufvertrag vor einem notariellen Kaufvertrag abzuschließen.
Wenn Ihre Mutter einen derartigen bindenden Kaufvertrag abgeschlossen hat, der den formellen Anforderungen des italienischen Rechts genügt – also Angabe der Vertragsparteien, genaue Bezeichnung des Grundstücks etc. – dann ist dieser Vertrag zunächst gültig.
Alleine Ihr Wunsch das Grundstück zu diesem Preis nicht herausgeben zu wollen, da er Ihnen zu niedrig erscheint würde insofern nicht ausreichen.
Sie wären in diesem Fall gezwungen das Grundstück zu überschreiben, oder eine Strafzahlung zu akzeptieren.
In Italien ist es normalerweise üblich eine Anzahlung zu zahlen. Wenn der Verkäufer anschließend den notariellen Kaufvertrag nicht unterzeichnet ist er verpflichtet die Anzahlung in doppelter Höhe an den Käufer zurück zu zahlen. Ich vermute, daß wäre in Ihrem Fall keine gangbare Lösung.
Schließlich wäre noch die Ungültigkeit des Vertrags zu prüfen, z.B. wenn Ihre Mutter über den Wert des Grundstücks arglistig getäuscht wurde o.ä. und der Vertrag deswegen nichtig wäre.
Ein solcher Umstand wäre jedoch von Ihnen zu beweisen und ich finde in Ihrer Schilderung keinen Hinweis. Alleine der Umstand, daß das Grundstück zu billig verkauft wurde wäre für eine Anfechtung sicherlich nicht ausreichend.
Daher bleibt nach vorläufiger Einschätzung lediglich die Übertragung, oder die zuvor erwähnte Strafzahlung. Aufgrund der Höhe des Schadens würde ich Ihnen allerdings eine Prüfung des Kaufvertrages durch einen italienischen Rechtsanwalt empfehlen.
Ich möchte Sie noch einmal darauf hinweisen, daß dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben und eine vollständige und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann.
Das Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung ergeben.
Ich hoffe ich konnte Ihnen mit diesen Ausführungen eine erste Orientierung bieten und stehe Ihnen für eine persönliche Rechtsberatung auch über die angegebene E-mail Adresse gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Mack
Rechtsanwalt
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