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Nutzungsänderung/Wohneigentümergemeinschaft, öffentliches/privatrechtl. Verfahren


28.03.2012 21:50 |
Preis: ***,00 € |

Generelle Themen


Beantwortet von

Rechtsanwalt Karlheinz Roth


| in unter 2 Stunden

Folgende Frage stellt sich:

Meine Frau und ich mit unseren drei Kindern sind Eigentümer einer grossen Wohnung und einer kleinen Wohnung (als Ferienwohnung genutzt) alles auf einer Ebene. Unter uns also im grossen Keller bzw. Untergeschoss ist eine weitere Einheit unter beiden Wohnungen. Diese wurde ursprünglich gebaut laut Bauakte als Unterstellhalle für landwirtschaftliche Maschinen also gewerbliche Nutzung und als solche bis dato genutzt.

Wir haben 7 Tausendstel mehr mit beiden Wohnungen wie die Einheit unten. Das ganze liegt im Landschaftsschutzgebiet.

Nun möchte bzw. muss (aus Geldnot) der untere Eigentümer verkaufen und der Käufer möchte die Betonhalle in der Nutzung ändern.

Und zwar als Halle bzw. Weinkeller zum Ausbau von Wein. Derzeit ist die untere Halle nicht an die Entwässerung angeschlossen.

Haben wir als Miteigentümer die Möglichkeit im privatrechtlichen Bereich zu verhindern, dass die Halle anderst genutzt und umgebaut wird (Gründe: die Halle muss zum Weinausbau gekühlt werden... also Ventilatoren aussen Anbau,es entsteht beim Ausbau von Wein durch das viele Wasser starke Feuchtigkeit in der Halle was unseren Rohren nicht gut tut und zu Schimmelbildung führt, Lärmbelästigung durch klappernde Edelstahltanks, das Chemische Abwasser beim Weinmachen greift Ableitungen an und das Allerwichtigste ist, dass unser Sohn massiv allergisch ist gegen Insektengift: in der Erntezeit wird es ein extrem hohes Aufkommen von Vespen geben über mehrere Wochen und wir haben da Angst um ihn, Balkon im Dach direkt obendrüber, Schlafzimmer obendrüber)

Soviel wir wissen hat der Kaufinteressent eine Nutzungänderung bei der Baubehörde beantragt.

Können wir dagegen vorgehen??? Und wie???







Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 6 weitere Antworten zum Thema:
Verfahren
28.03.2012 | 22:57

Antwort

von

Rechtsanwalt Karlheinz Roth
637 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.

Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:


Wenn die geplante Nutzungsänderung in keiner Weise gegen öffentlich-rechtliche Regelungen verstößt, sehe ich wenig Spielraum für ein erfolgreiches Vorgehen.

In zivilrechtlicher Hinsicht können Sie aber gegen die von der zuständigen Behörde erteilte Nutzungsänderung dann vorgehen, wenn die Nutzungsänderung im Widerspruch zur Teilungserklärung steht.

Dieser Punkt müsste in Ihrem Fall noch geklärt werden.
Gleiches gilt für die Regelung in § 22 WEG.

Bauliche Veränderungen und Aufwendungen, die über die ordnungsmäßige Instandhaltung oder Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgehen, können nach § 22 Abs. 1 WEG beschlossen oder verlangt werden, wenn jeder Wohnungseigentümer zustimmt, dessen Rechte durch die Maßnahmen über das in § 14 Nr. 1 WEG bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt werden. Die Zustimmung ist nicht erforderlich, soweit die Rechte eines Wohnungseigentümers nicht in der in Satz 1 bezeichneten Weise beeinträchtigt werden.

Liegt durch die Nutzunsänderung aber keine Beeinträchtigung nach § 22 WEG vor, müssten Sie dann die Situation hinnehmen.


Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen.




Nachfrage vom Fragesteller 22.04.2012 | 21:31

hallo herr rechtsanwalt, vielen dank für ihre antwort. wir hatten nun letzte woche einen termin mit dem eventuellen käufer. er stellte uns seinen plan vor: hierin soll jetzt der wein hier ausgebaut werden und eine degustierung eingerichtet werden - also ein probierstube. meine frage ist nun: dies stellt doch mit sicherheit eine erhebliche beeinträchtigung dar?? bzw. dazu müsste man auch bauliche veränderungen absegnen. das werden wir nicht tun. ich denke das müsste doch zu verhindern sein?? der eventuell käufer ist architekt und meiner meinung nach mit allen wassern gewaschen. wir werden auf jeden fall nicht zustimmen. und bei der stadt habe ich das verfahren angefragt wegen der umnutzung ob hier die angrenzer schon gehört wurden... mal schauen. freue mich über ihre info ob sie das auch so sehen wie ich. es grüsst sie aus dem schönen baden-baden. robert ichters

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 22.04.2012 | 22:17

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihren Nachtrag.

Die Einrichtung einer Probierstube ist in jedem Fall mit Beeinträchtigungen verbunden.

Die Frage wird sich stellen, welchen Erheblichkeitsgrad die Beeinträchtigungen annehmen.

Sie werden daher nicht umhin können, einen Kollegen mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen zu beauftragen.





Mit freundlichen Grüßen

RA K. Roth

ANTWORT VON
Rechtsanwalt Karlheinz Roth
Hamburg

637 Bewertungen
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