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Markenrecht, Wirtschaftsrecht


28.03.2012 12:17 |
Preis: ***,00 € |

Wirtschaftsrecht, Bankrecht, Wettbewerbsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Alexander Otterbach


| in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich bin nebenbei selbstständig mit einem Einzelhandel für Sportartikel. Bislang habe ich alles persönlich im Geschäft verkauft. Nun habe ich vor ein paar Tagen noch einen Ebayshop eröffnet und möchte dort ebenfalls online meine Sportartikel verkaufen. Ich benutze seit langem einen erfundenen Namen, sowohl für mein Geschäft als auch jetzt für den Ebayshop. Eine Website habe ich auch mit diesem Namen.
Nun meine Frage, muss ich diesen Namen schützen lassen? Ich weiß, wo ich ihn schützen lassen kann und wieviel es mich kostet, das wäre kein Problem, jedoch frage ich mich, ob dies nötig ist. Der Name ist bislang frei innerhalb Deutschlands.
Eine andere Frage, wäre, wie sieht das aus mit den AGBs. Ich habe AGBs aus einer Vorlage, nur die müßten natürlich überprüft werden. Ich möchte ungern mit Abmahnungen oder Sonstigem in Kontakt kommen. Bei mir in der Nähe gibt es leider keinen Anwalt, der sich mit diesen Themen auskennt.
Vielen Dank im Voraus.

MfG
28.03.2012 | 13:29

Antwort

von

Rechtsanwalt Alexander Otterbach
46 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Frage aufgrund der vorliegenden Informationen und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:

I.
Eine generelle Pflicht, Ihren Geschäftsnamen schützen zu lassen, gibt es nicht. Es bringt jedoch einige Vorteile mit sich, wenn Sie sich den Namen – sofern er schutzfähig ist – (markenrechtlich) schützen lassen.

1.
So gibt es generell den Schutz des Unternehmenskennzeichens nach § 12 BGB. Hierzu müsste jedoch ein Zeichen vorliegen, das im geschäftlichen Verkehr zur Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs oder eines Unternehmens benutzt wird. Erforderlich ist insoweit, dass dem Kennzeichen Namensfunktion und Unterscheidungskraft zukommt.

Ohne besondere Eintragung würde Ihr Unternehmenskennzeichen dann den Namensschutz des § 12 BGB erlangen. Dieser Schutz ist jedoch räumlich begrenzt, und zwar auf den Wirtschaftsraum, auf den die gewerbliche Tätigkeit des Unternehmensinhabers ausstrahlt. Soweit Sie einen Einzelhandel betreiben, wäre der Schutz nur regional auf den Einzugsbereich Ihres Geschäfts begrenzt. Etwas anderes ergibt sich jedoch durch die Nutzung des Internets. Hier könnte, bei entsprechender wirtschaftlicher Betätigung, ein überregionaler Schutz entstehen.

2.
Weiter besteht der Firmennamenschutz, der gemäß § 37 Abs. 2 HGB Unterlassungsansprüche verspricht. Um diesen Schutz zu erlangen müssten Sie sich jedoch mit Ihrem Unternehmen in das Handelsregister eintragen. Hierzu sind Sie, da Sie offensichtlich ein Kleingewerbetreibender sind, aber nicht verpflichtet.

3.
Einen weitaus größeren Schutz bietet mithin der Markenschutz Ihres Geschäftsnamens. Über §§ 14, 15 MarkenG können Sie bei einer wirksamen Eintragung Ihrer Marke bzw. Ihrer Geschäftsbezeichnung gegenüber Dritten (sprich möglichen Wettbewerbern) Unterlassungsansprüche geltend machen. Hierzu müssten Sie jedoch den Namen für Ihr Geschäft markenrechtlich schützen lassen, entweder durch Eintragung (vgl. § 4 Nr. 1 MarkenG) oder durch Benutzung des Namens im geschäftlichen Verkehrs, sofern der Namen die sogenannte Verkehrsgeltung erlangt hat (vgl. § 4 Nr. 2 MarkenG). Zur Verkehrsgeltung gilt das bereits zum Wirtschaftsraum gesagte.

Mit einer Markeneintragung erlangen Sie somit den besten und umfassendsten Schutz Ihres Unternehmens. Dieser Schutz hält 10 Jahre und kann entsprechend verlängert werden. Sollte Ihr Unternehmen etwas sehr schnell wachsen, kann es u.U. sehr wichtig sein, dass Sie den Namen schützen lassen. So stärkt eine Marke bspw. das Vertrauen in die Qualität Ihrer Leistungen Ihrer Kunden und dienst letztendlich als effektives Mittel gegen Ihre Wettbewerber.

II.
Ebenfalls sollten Sie Ihre AGB überprüfen lassen. Wettbewerber zögern nicht, auch noch so kleine Fehler konsequent abzumahnen. Bspw. sind die sogenannte 40-Euro-Klausel oder die Vereinbarung über die Rücksendekosten beliebtes Ziel von Abmahnungen (vgl. Urteil des OLG Hamm, Az. 4 U 180/09 oder OLG Hamburg, Az. 5 W 10/10).

Hier sollten Sie einen Anwalt beauftragen, der Ihnen abmahnsichere AGB erstellt. Insoweit sollten Sie die entstehenden Gebühren als Versicherung ansehen, denn der Anwalt haftet schließlich für die ordnungsgemäße Erstellung der AGB. Gerne stehe ich Ihnen hier nach weiterer Vereinbarung zur Verfügung.

Bitte beachten Sie noch, dass dies nur eine erste Einschätzung der Rechtslage ist.

Ich hoffe, dass Ihnen meine Antwort weitergeholfen hat und verweise bei Unklarheiten oder Rückfragen auf die kostenlose Nachfragefunktion. Gerne können Sie mich auch direkt kontaktieren.

Mit besten Grüßen


Alexander Otterbach
Rechtsanwalt

_________________________

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ANTWORT VON
Rechtsanwalt Alexander Otterbach
Freiburg

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