27.03.2012 | 20:35
Antwort
von
Rechtsanwalt Holger Hopperdietzel
26 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für die Anfrage auf dem Portal 123recht.net. Diese möchte ich Ihnen unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt beantworten:
Ich unterstelle, dass es sich bei der von Ihnen gebuchten Reise um eine so genannte Pauschalreise, die über einen Reiseveranstalter gebucht wurde, handelt.
Im Falle eines Rücktritts von der Reise vor Antritt hat der Reiseveranstalter das Recht, eine Entschädigung vom Reisenden zu verlangen. Diese Entschädigung kann entweder nach konkreter Berechnung oder durch Vereinbarung einer Pauschale beziffert werden. Vorliegend teilen Sie mit, dass auf der Homepage einer Stornogebühr von 8 % angegeben ist. Ich halte diese Quote zwar für äußerst gering, andere Veranstalter erheben als Minimum 20 %, allerdings kann es auch den einen oder anderen Reiseveranstalter geben, der niedrigere Quoten im Falle eines Reiserücktritts erhebt.
Die Stornogebühr wird nach der entsprechenden Quote vom Gesamtreisepreis ermittelt und kann mit der geleisteten Anzahlung verrechnet werden. Es ist demzufolge nicht so, dass die Anzahlung vom Reiseveranstalter einbehalten werden darf und zusätzlich die Stornokosten erhoben werden. Wenn die Stornokosten niedriger sind als die Anzahlung, so ist der Reiseveranstalter verpflichtet, Ihnen den sich nach Verrechnung ergebenden Betrag zurückzuzahlen.
Einen sehr wichtigen Aspekt haben Sie bereits angesprochen, nämlich die Frage des Zugangs der Rücktrittserklärung. Hier sollte man alle möglichen Kommunikationswege wählen (Telefax, E-Mail, Einschreiben). Im Zweifel müssten Sie den Zugang Ihres Schreibens beweisen, soweit es auf einen Streitfall hinausläuft. Der Zugang eines Kündigungsschreibens per Telefax reicht aus, birgt allerdings die Gefahr, dass sich die Gegenseite darauf beruft, die Telefaxübermittlung habe ein technisches Problem gehabt und demzufolge ist kein Schreiben eingegangen. Aus diesem Grund empfehle ich vorsorglich die oben genannten Kommunikationsmittel. Das Einschreiben mit Rückschein ist sehr sicher, soweit der Adressat zum Zeitpunkt des Zustellung am Geschäftssitz präsent ist. Wenn der Adressat nicht präsent ist, wirft der Zusteller lediglich eine Nachricht in den Briefkasten ein, die allerdings nicht als Zugang des Schreibens fingiert wird. Soweit der Adressat diesen Brief nicht abholt, wird er Ihnen zurückgeschickt und gilt als nicht zugestellt. Einwurfeinschreiben sind da etwas günstiger, da der Zusteller sie grundsätzlich in den Briefkasten einlegt und damit ein Zugang angenommen wird, unabhängig davon, ob dieses Schreiben tatsächlich gelesen wird oder nicht.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Holger Hopperdietzel
-Rechtsanwalt-