27.03.2012 | 16:36
Antwort
von
Rechtsanwalt Fabian Tietz
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Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts sowie nach vorläufiger Prüfung der Sach- und Rechtslage zunächst wie folgt beantworten möchte.
Die Kernfrage Ihrer Anfrage lautete, ob ein Widerrufsrecht bei der Werbung zu einer Vereinsmitgliedschaft besteht:
Als Antwort kann ich Ihnen diesbezüglich die bei Juristen verbreitete Antwort "Grundsätzlich nicht, aber es gibt Ausnahmen" geben:
Der Beitritt zu einer Gesellschaft oder einem Verein ist als solcher kein entgeltlicher Vertrag, der dem Verbraucher ein Widerrufsrecht zugesteht. Vielmehr ist dies ein auf Begründung der Mitgliedschaft gerichtetes und daher rein organisationsrechtliches Geschäft.
Ausweislich der Entstehungsgeschichte des Verbraucherrechts nach § 1 HaustürWG soll insbesondere der Vereinsbeitritt dem Widerrufsrecht grundsätzlich nicht unterfallen.
Die Begründung einer Mitgliedschaft in einer Gesellschaft oder einem Verein ist jedoch einem entgeltlichen Vertrag gleichzustellen, wenn er im Wesentlichen zur Erlangung bestimmter Leistungen für die Einlage bzw. den Vereinsbeitrag als Entgelt erfolgt, dh. sofern der Austauschcharakter die Mitgliedschaft wesentlich prägt.
Ob – im Falle eines Vereinsbeitritts – der Verein als wirtschaftlicher oder als Idealverein organisiert oder ob er als gemeinnützig anerkannt ist, ist dabei zunächst einmal unmaßgeblich. Die bloße Bezeichnung als Fördermitgliedschaft bei der Sache nach gegenseitigen Vertragsbeziehungen steht dem Eingreifen eines Widerrufsrechts nicht entgegen.
In Ihrer Angelegenheit wäre insofern genauestens zu prüfen, wie der genaue Inhalt bzw. die Mitgliedschaftsinhalte Ihres gemeinnützigen Vereins aussehen um sodann die Rechtsfrage, ob ein Widerrufsrecht besteht (auf welches hinzuweisen wäre) zu klären. Eine derartige Prüfung müsste aus meiner Sicht jedoch innerhalb der Direkt-Anfrage-Funktion erfolgen.
Gleiches gilt auch bezüglich Ihrer weiteren Fragen zur Vorgehensweise eines zu beauftragenden Callcenters. Beereits an dieser Stelle möchte ich jedoch darauf hinweisen, dass eine Werbung mittels Callcenter unter Verwendung von Cold-Calls nicht zulässig und daher auch nicht zu empfehlen ist. Auch eine Aufzeichnung der Telefonate OHNE Zustimmung der Angerufenen ist vor dem Hintergrund des
§ 201 StGB nicht zulässig und daher nicht zu empfehlen.
Ich hoffe Ihnen mit meiner Antwort einen guten Einstieg in das Thema geboten zu haben und stehe Ihnen für vertiefende Nachfragen jederzeit gerne zur Verfügung.
Wie üblich an dieser Stelle auf folgendes hinzuweisen:
Bei dieser Antwort handelt es sich, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes . Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Mit freundlichen Grüßen
Fabian Tietz
Rechtsanwalt
Bei dieser Antwort handelt es sich, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen kann. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.