26.03.2012 | 16:56
Antwort
von
Rechtsanwältin Karin Plewe
153 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Frage beantworte ich auf der Grundlage der von Ihnen zur Verfügung gestellten Informationen wie folgt:
Für die Bemessung der Erbschaftssteuer sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt des ersten Erbfalls relevant, somit also Frühjahr 2010. Die Erbschaftssteuerschuld, welche auf den 4. Cousin entfällt, bleibt in unveränderter Höhe bestehen und wird von ihm als Nachlassverbindlichkeit an seine Kinder weiter vererbt. Die Kinder müssen also gemeinsam die Erbschaftssteuer, die auf den Vater entfiel, zahlen. Sie können dies bei der Bemessung der Erbschaftssteuer, die von ihnen aufgrund des Todes ihres Vaters zu zahlen sein wird, als Nachlassschulden abziehen.
Wenn die Erbmasse aus Wertpapieren besteht, dann muss sich die Erbengemeinschaft darauf einigen, was damit geschehen soll. Entweder können die Papiere aufgeteilt werden (was sich besonders bei Aktien empfiehlt), damit jeder Miterbe seinen Anteil an Wertpapieren in ein eigenes Wertpapierdepot erhält und dann selbst entscheiden kann, ob, wann und zu welchem Preis er sie verkauft. Wenn dies nicht gewünscht wird oder die Wertpapiere nicht gleichmäßig aufteilbar sind, dann können Sie gemeinsam weiter gehalten werden bis zur Fälligkeit oder bis man sich auf einen Verkauf einigt. Schließlich können sie auch sofort verkauft und der Erlös geteilt werden. Möglicherweise werden die
erben den Verkaufserlös benötigen, um die Erbschaftssteuer bezahlen zu können.
Alle Miterben können über den Nachlass nur gemeinsam verfügen. Dies gilt auch für ein Schließfach und dessen Inhalt. Die Miterben haben nicht nur das Recht, alle bei der Öffnung des Schließfachs anwesend zu sein, sondern die Bank wird vermutlich das Schließfach nicht öffnen, wenn nicht alle Miterben dies gemeinsam vornehmen oder eine entsprechende Vollmacht vorgelegt wird.
Bei der Erbschaftssteuererklärung müssen alle Nachlassgegenstände angegeben werden. Sollten sich im Schließfach überraschend weitere Werte befinden, die noch nicht in der Erbschaftssteuererklärung angegeben waren, sind diese dem Finanzamt nachzumelden.
Ich hoffe, ich konnte Ihre Fragen zu Ihrer Zufriedenheit beantworten.
Mit freundlichen Grüßen
Karin Plewe
Rechtsanwältin
www.kanzlei-plewe.de
Anwaltskanzlei Karin Plewe
Marktstätte 32
D-78462 Konstanz
Tel.: 0049 - (0)7531 - 808 798
Fax: 0049 - (0)7531 - 808 827
Email: info@kanzlei-plewe.de
Zweigstelle Waldshut:
Zahnkäppeleweg 5
D-79761 Waldshut-Tiengen
Tel.: 0049 - (0)7751 - 802 604
Nachfrage vom Fragesteller
27.03.2012 | 08:58
Sehr geehrte Frau Plewe,
ich danke Ihnen vielmals für Ihre klare, eindeutige Antwort. Die Verständlichkeit Ihrer Antworten war/ist vorzüglich. Im Internet wollte ich noch herausfinden, ob ich mit meiner Vermutung in Bezug auf Ihren Satz: "Sie können dies bei der Bemessung der Erbschaftssteuer, die von ihnen aufgrund des Todes ihres Vaters zu zahlen sein wird, als Nachlassschulden abziehen." richtig liege. Das gelang mir bisher nicht. Daher meine wirklich "kleine" Nachfrage - Können Sie in 2 - 3 Zeilen EIN Beispiel, welches den Inhalt dieses Satzes beispielhaft widerspiegelt, aufzeigen ? Die 4.Person (Vater) erbte 50.000 Euro und muss dafür bis April 2012 Erbschaftssteuer zahlen. (30% von 30.000 Euro = 9000 Euro:3 Kinder = 3000 Euro pro Kind)
Vielen Dank im Voraus !
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
27.03.2012 | 09:27
Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Nachfrage möchte ich Ihnen folgendes Beispiel aufzeigen:
Der Vater (4. Person) hinterlässt seinen drei Kindern ein Vermögen von 150.000 Euro (einen Teil davon hatte er im Frühjahr 2010 geerbt, der Rest ist sein eigenes Vermögen, aber die Zusammensetzung des Gesamtbetrages spielt keine Rolle). Zusätzlich hinterlässt der Vater seinen 3 Kindern Schulden in Höhe von 30.000 Euro. Diese Schulden setzten sich zusammen aus 20.000 Erbschaftssteuer und 10.000 sonstige Schulden.
Somit werden die gesamten Schulden (30.000 Euro) zunächst aus dem Nachlass (150.000 Euro) bezahlt. Der Rest (120.000 Euro) wird auf die drei Kinder verteilt. Die drei Kinder haften als Erbengemeinschaft gemeinschaftlich für die Schulden, also auch für die Erbschaftssteuer.
Bei diesen Beträgen spielt die (gesondert zu betrachtende) Erbschaftssteuer aus dem zweiten Erbfall (des Vaters) keine Rolle, weil die Kinder einen Freibetrag von jeweils 400.000 Euro haben. Bei einer Pflichtteilsberechnung kann es jedoch relevant sein, dass Nachlassschulden abzuziehen sind, bevor man in der Nachlassberechnung den Saldo errechnet.
Mit freundlichen Grüßen
Karin Plewe
Rechtsanwältin