Kindes-/Ausbildungsunterhalt in Österreich Familienrecht
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Kindes-/Ausbildungsunterhalt in Österreich


25.03.2012 19:14 |
Preis: ***,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Ingo Driftmeyer


| in unter 2 Stunden

In einer Antwort vom 10.01.2010 13:20:51 zum Thema „Kindesunterhalt nach Österreich" schreibt Frau Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle: „Denn auch in Österreich kann kein rückwirkender Unterhalt bei versäumter Bezifferung geltend gemacht werden."

Meinem studierenden volljährigen Sohn (Österreicher, in Österreich wohnhaft) habe ich seit dem Jahr 2007 regelmäßig monatlich 685,00 € Unterhalt überwiesen, so wie es einvernehmlich zwischen dem Unterhaltspflichtigen und dem Unterhaltsberechtigten „bis auf weiteres oder bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit" von einem Bezirksgericht in Österreich festgelegt worden ist. Mein unterhaltsrelevantes Einkommen ist dabei nie vollständig ermittelt worden, dies wurde vom Sohn auch nicht verlangt. Im Vergleich wurde keine an bestimmte Altersstufen gebundene prozentuale Regelung bestimmt. Seit mehreren Monaten haben sich aber meine Einkommensverhältnisse erheblich verändert, so dass ich eine neue einvernehmliche Regelung anstrebte. Gemäß jetziger Einkommensverhältnisse stände dem Sohn eine nunmehr geringere Alimentierung zu.

Ende vorigen Jahres war ich deshalb vom Bezirksgericht auf Antrag des Sohnes aufgefordert worden, über mein Einkommen und Vermögen seit 2008 Auskunft zu erteilen. Jetzt fordert der Sohn mit der Begründung, in Österreich habe sich die ständige höchstrichterliche Rechtsprechung dahin entwickelt, dass jeder Titel rückwirkend bis zur Grenze der Verjährung (also 3 Jahre) abgeändert werden kann, eine erhebliche Summe nach.

Gemäß eines Beschlusses des OLG Karlsruhe vom 16.02.2006 („rückwirkender Unterhalt bei versäumter Bezifferung") kann – jedenfalls in Deutschland – kein rückwirkender Unterhalt unter diesen Umständen geltend gemacht werden. Gibt es tatsächlich – so wie es Frau True-Bohle angibt - eine ähnliche Beschlussfassung auch in Österreich?


25.03.2012 | 20:33

Antwort

von

Rechtsanwalt Ingo Driftmeyer
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage!


Nachfolgend möchte ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung sowie Ihres Einsatzes Ihre Frage wie folgt beantworten:

1. Im österreichischen Recht findet sich keine dem § 1613 BGB entsprechende Regelung, wonach Unterhalt für die Vergangenheit nur ab dem Zeitpunkt verlangt werden kann, zu dem der Unterhaltsschuldner zur Auskunft übe die Einkommensverhältnisse aufgefordert oder die Unterhaltszahlung angemahnt worden ist.

§ 140 des österreichischen Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) beschränkt sich auf folgende generelle Formulierung:

„Die Eltern haben zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse des Kindes unter Berücksichtigung seiner Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten nach ihren Kräften anteilig beizutragen."

2. Jedoch ist der Rechtsprechung des österreichischen Obersten Gerichtshofes (OGH) zu entnehmen, dass Sonderbedarf - wie nach § 1613 Abs. 2 BGB – auch für die Vergangenheit verlangt werden kann
(Quelle: http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Justiz/JJT_20110228_OGH0002_0090OB00053_10Z0000_000/JJT_20110228_OGH0002_0090OB00053_10Z0000_000.pdf).

Sonderbedarf ist dabei ein einmaliger, außergewöhnlicher und nicht vorhersehbarer Bedarf.

Im o.g. Urteil ging es um die Kosten eines Laptops, das für das Studium des unterhaltsberechtigten Kindes benötigt wurde.

3. Jedoch ist nach der Rechtsprechung des OGH auch die Nachforderung des normalen Unterhaltes für die Vergangenheit möglich.

Hier ist das österreichische Recht für das unterhaltsberechtigte Kind offensichtlich günstiger.

Eine Mahnung als Ausgangspunkt für die Forderung von Kindesunterhalt für die Vergangenheit ist für den Kindesunterhalt und den Trennungsunterhalt des Ehegatten nicht erforderlich, sondern nur für den Unterhaltsanspruch der geschiedenen Ehefrau gemäß § 72 Ehegesetz Österreich.

Der OHG führt dazu aus
„Der erkennende Senat … hat sich mit der Frage auseinandergesetzt … und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass der Verzug des Unterhaltspflichtigen Anspruchsvoraussetzung des Unterhalts für die Vergangenheit ist (Anmerkung: für den der geschiedenen Ehefrau). Schon die Wortinterpretation spreche für den Verzugstatbestand als Anspruchsvoraussetzung. Während beim K i n d e s u n t e r h a l t und beim Ehegattenunterhalt bei aufrechter Ehe eine Mahnung (das In-den-Verzug-Setzen) wegen der besonderen familienrechtlichen Nahebeziehung entbehrlich sei, treffe dies auf den Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten nach dem Wegfall der ehelichen Fürsorgepflicht nicht mehr zu. An dieser Auffassung, die auch von mehreren Lehrmeinungen geteilt wird (Purtscheller/Salzmann, Unterhaltsbemessung Rz 188; Hopf/Kathrein, Eherecht 281; Schwimann, Unterhaltsrecht2 164 Anm 60) ist festzuhalten (Quelle: http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Justiz/JJT_20001005_OGH0002_0060OB00217_00F0000_000/JJT_20001005_OGH0002_0060OB00217_00F0000_000.pdf).

Danach ist davon auszugehen, dass nach österreichischem Recht Unterhalt im Rahmen der Verjährung auch ohne Mahnung oder Auskunftsverlangen nachgefordert werden kann.



Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!


Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:

Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann.

Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben.

Mit freundlichen Grüßen

Ingo Driftmeyer
Rechtsanwalt
ANTWORT VON
Rechtsanwalt Ingo Driftmeyer
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