Kindes-/Ausbildungsunterhalt in Österreich
25.03.2012 19:14 |
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Familienrecht
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Rechtsanwalt Ingo Driftmeyer
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In einer Antwort vom 10.01.2010 13:20:51 zum Thema „Kindesunterhalt nach Österreich" schreibt Frau Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle: „Denn auch in Österreich kann kein rückwirkender Unterhalt bei versäumter Bezifferung geltend gemacht werden."
Meinem studierenden volljährigen Sohn (Österreicher, in Österreich wohnhaft) habe ich seit dem Jahr 2007 regelmäßig monatlich 685,00 € Unterhalt überwiesen, so wie es einvernehmlich zwischen dem Unterhaltspflichtigen und dem Unterhaltsberechtigten „bis auf weiteres oder bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit" von einem Bezirksgericht in Österreich festgelegt worden ist. Mein unterhaltsrelevantes Einkommen ist dabei nie vollständig ermittelt worden, dies wurde vom Sohn auch nicht verlangt. Im Vergleich wurde keine an bestimmte Altersstufen gebundene prozentuale Regelung bestimmt. Seit mehreren Monaten haben sich aber meine Einkommensverhältnisse erheblich verändert, so dass ich eine neue einvernehmliche Regelung anstrebte. Gemäß jetziger Einkommensverhältnisse stände dem Sohn eine nunmehr geringere Alimentierung zu.
Ende vorigen Jahres war ich deshalb vom Bezirksgericht auf Antrag des Sohnes aufgefordert worden, über mein Einkommen und Vermögen seit 2008 Auskunft zu erteilen. Jetzt fordert der Sohn mit der Begründung, in Österreich habe sich die ständige höchstrichterliche Rechtsprechung dahin entwickelt, dass jeder Titel rückwirkend bis zur Grenze der Verjährung (also 3 Jahre) abgeändert werden kann, eine erhebliche Summe nach.
Gemäß eines Beschlusses des OLG Karlsruhe vom 16.02.2006 („rückwirkender Unterhalt bei versäumter Bezifferung") kann – jedenfalls in Deutschland – kein rückwirkender Unterhalt unter diesen Umständen geltend gemacht werden. Gibt es tatsächlich – so wie es Frau True-Bohle angibt - eine ähnliche Beschlussfassung auch in Österreich?




