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Frage zum Familienrecht


25.03.2012 13:26 |
Preis: ***,00 € |

Generelle Themen


Beantwortet von

Rechtsanwalt Steffan Schwerin


| in unter 1 Stunde

Guten Tag, und zwar Fang ich mal ganz von vorn an, ich lebe momentan noch mit meinem ex Freund und meinem Sohn 14 monate zusammen in seinem Haus, die Situation ist aber für mich nicht mehr auszuhalten, und ich wurde gern mir eine eigende Wohnung nehmen da ich aber momentan noch 2 Monate in der Elternzeit bin, und danach höchst wahrscheinlich gekündigt werde hab ich kein Einkommen. Mein ex Freund verdient ca. 2900€ davon muss er ja sein Haus monatlich ca900€ ab bezahlen Versicherungen dann 400€ sein Auto etc und dann natürlich unterhält für mein Sohn. Nun zu meiner frage muss er mir auch unterhält Zahlen das ich mit eine Wohnung leisten und leben kann? Und wo muss ich hin gehen das ich irgendwie Geld beantrage??? Vielen dank im vorraus MfG
25.03.2012 | 13:54

Antwort

von

Rechtsanwalt Steffan Schwerin
633 Bewertungen
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in)

die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter BerÜcksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:

Nach § 1615 l BGB schuldet er Ihnen nach einer Trennung Betreuungsunterhalt dafür, dass Sie sich um das Kind kümmern.

Der Betreuungsunterhalt wird bis zum vollendeten 3. Lebensjahres des Kindes bezahlt.

Grob gerechnet muss er etwa 600 Euro an Sie als Betreuungsunterhalt bezahlen.

Darüber hinaus muss er natürlich auch Unterhalt für das Kind direkt zahlen.

Nach der Düsseldorfer Tabelle muss er 273 Euro für das Kind bezahlen.

Zusätzlich steht Ihnen Kindergeld von der Familienkasse zu.

Weiterhin können – wenn trotz der Unterhaltszahlungen noch Bedürftigkeit besteht – Sozialleistungen wie z.B. Wohngeld beantragt werden.

Zunächst würde Ihnen aber – je nach vorheriger Betriebszugehörigkeit entweder ALG 1 oder ALG 2 zustehen.


Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten überblick verschaffen und meine AusfÜhrungen helfen Ihnen weiter. Sie können sich gern im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir in Verbindung setzen.


Mit freundlichen Grüßen


Steffan Schwerin
Rechtsanwalt

Rechtsanwaltskanzlei Schwerin
Golmsdorfer Str. 11
07749 Jena

Tel.: 036412692037
Fax: 036412671047
Email: info@raschwerin.de
Skype: raschwerin
Internet: www.jena-rechtsberatung.de

Nachfrage vom Fragesteller 25.03.2012 | 19:56

Guten Abend erst einmal viel dank für ihr schnelle Antwort. Darf ich das so verstehen das wenn ich Arbeitslosen Geld bekommen wurde mein ex Freund mir kein Unterhalt zählen muss? Ich môchte dieses sehr gern umgehen. Da wenn er mir auch noch unterhält Zahlen muss ja nix mehr für ihn bleibt durch seine Schulden etc. Und Tilgung für das Haus. MfG

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 25.03.2012 | 20:23

Sehr geehrter Fragesteller,

gern beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:

Wenn Sie ALG bekommen, wird dieses als Ihr Einkommen gewertet und mindert lediglich den Unterhaltsanspruch des Exfreundes.

Er muss in erster Linie für das Kind zahlen.

Den Betreuungsunterhalt müssen Sie ja auch gar nicht geltend machen. Dann muss er ja auch nicht zahlen.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und verbleibe mit freundlichen Grüßen

Steffan Schwerin
Rechtsanwalt

ANTWORT VON
Rechtsanwalt Steffan Schwerin
Jena

633 Bewertungen
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