25.03.2012 | 13:22
Antwort
von
Rechtsanwalt Tobias Rösemeier
294 Bewertungen
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank fÜr Ihre Anfrage, die ich gerne wie folgt beantworte. Dieses Forum dient dazu, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung zu verschaffen, kann und soll keinesfalls die Beratung bei einem Kollegen vor Ort ersetzen.
Zu unterscheiden ist zwischen dem Zugewinnausgleich und der Vermögensauseinandersetzung an der gemeinsamen Immobilie.
In Ihrem Fall ist aber zwingend der Zugewinnausgleich durchzuführen, welchen Sie auch beantragen müssten, wenn es nicht zu einer einvernehmlichen außergerichtlichen Klärung kommt. Ihr Ehefrau wird keinerlei Interesse daran haben, den Zugewinnausgleich einer Regelung zuzuführen, da nach Ihren Angaben Ihre Ehefrau ausgleichspflichtig wäre. Der Zugewinnausgleich wird auch nicht automatisch im Scheidungsverfahren durchgeführt, es bedarf eines Antrages, damit das Familiengericht hierüber eine Entscheidung herbeiführt.
Bei der Vermögensauseinandersetzung an der gemeinsamen
Immobilie spielt es erst einmal keine Rolle, wer hier mit welchem Anteil den Kaufpreis bedient hat. Sie sind jeweils hälftige Miteigentümer der Immobilie, so dass Sie Ihrer Ehefrau bei einem angenommenen Wert von 250.000 € und einer Verbindlichkeit von 30.000 € einen Ausgleichsbetrag von 110.000 € neben der alleinigen Schuldübernahme bezahlen müssten, um Alleineigentümer der Immobilie zu werden.
Das Regulativ ist in Ihrem Fall der Zugewinnausgleich, denn hier wird neben dem Anfangsvermögen auch die
Schenkung der 2. Hälfte des Reihenhauses durch Ihre Mutter an Sie als privilegiertes Vermögen angesehen.
Beim Zugewinnausgleich wird für jeden Ehegatten das Endvermögen ermittelt. Bei Ihnen steht neben dem hälftigen Miteigentumsanteil an dem Einfamilienhaus noch weitere Werte in Höhe von 40.000 € im Endvermögen, so dass das Endvermögen für Sie 150.000 € beträgt.
Bei Ihrer Ehefrau beträgt das Endvermögen aus Immobilienanteil und weiteren Werten 130.000 €.
Der Zugewinn wird ermittelt, indem vom Endvermögen das Anfangsvermögen abgezogen wird.
Eine Indexierung des Anfangsvermögen ist in Ihrem Fall entbehrlich, weil das Anfangsvermögen ohne Indexierung bereits das Endvermögen übersteigt.
In Ihr Anfangsvermögen wären das Miteigentum am Reihenhaus, die Wertpapriere zum Zeitpunkt der Eheschließung und die Schenkung des weiteren Anteils an dem Reihenhaus einzustellen. Geht man jetzt davon aus, dass das Reihenhaus bereits 1988 einen Wert von 160.000 € hatte, zu dem es dann später auch verkauft wurde, ergibt sich für Sie ein Anfangsvermögen in Höhe von 230.00 €. Dieses übersteigt Ihr Endvermögen, so dass Sie keinen Zugewinn erwirtschaftet haben.
Ihre Ehefrau hingegen hat einen Zugewinn von 130.000 € während der Ehezeit erwirtschaftet. Hiervon muss Sie Ihnen die Hälfte, mithin 65.000 € ausgleichen.
Der Zugewinnausgleich kann nunmehr auf die Vermögensauseinandersetzung angerechnet werden. Damit Sie Alleineigentümer der Immobilie werden, müssten Sie daher Ihrer Ehefrau nicht 110.000 € bezahlen, sondern könnten den Betrag von 65.000 € hierauf anrechnen. Gegen Zahlung eines Betrages von 45.000 € und Übernahmme der bestehenden Verbindlichkeit auf dem Haus, könnten Sie dann Alleineigentümer der Immobilie werden.
Kommt es zu keiner einvernehmlichen Regelung müssten Sie unbedingt das Zugewinnausgleichsverfahren führen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine erste rechtliche Orientierung verschaffen, sollte etwas unklar geblieben sein, nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion des Portals.
Mit freundlichen GrÜßen
Tobias Rösemeier
- Rechtsanwalt -
Nachfrage vom Fragesteller
25.03.2012 | 15:40
Sehr geehrter Herr Rösemeier,
vielen Dank für Ihre ausfühliche Antwort, die mir voraussichtlich auch weiterhilft, wenn ich hoffentlich alles richtig verstanden habe.
Daher zur Sicherheit:
Habe ich richtig verstanden, dass der "Verlust" des Ehemanns von 8o TEuro (150 - 230 = - 80) und der aus diesem Verlust anteilig resultierende Gewinn der Ehefrau nicht ausgeglichen werden, die 80 TEuro also quasi für den Ehemann verloren sind?
und habe ich richtig verstanden, dass das vom Ehemann in die Ehe eingebrachte Reihenhaus wirklich in jedem Fall dem Anfangsvermögen des Ehemannes zugerechnet wird, der Verkauf während der Ehe also für die Bewertung des Anfangsvermögens des Ehemannes unschädlich ist?
(Ich hatte in diesem Zusammenhang mal das Sichwort "Surrogat" aufgeschnappt).
Vielen Dank im Voraus für Ihre Antwort auf meine Nachfrage!
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
25.03.2012 | 15:50
Sehr geerhter Ratsuchender,
gerne nehme ich zu Ihrer Nachfrage wie folgt Stellung:
Ein negativen Zugewinn gibt es nicht. Das bedeutet, dass die 80.000 € Verlust nicht auszugleichen sind. Ihr Zugewinn ist daher Null.
Dieser Verlust wird also nicht durch den Zugewinnausgleich ausgeglichen.
Das vom Ehemann in die Ehe eingbrachte und dann durch Schenkung vollständige Reihenhaus wird in jedem Fall in das Anfangsvermögen eingestellt, auch dann, wenn das Objekt zum Zeitpunkt der Ermittlung des Endvermögens nicht mehr vorhanden ist. Der Verkauf der Immobilie ist daher für das Anfangsvermögen unschädlich.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und wünsche Ihnen noch einen sonnigen Sonntag.
Mit freundlichen Grüßen
Tobias Rösemeier
- Rechtsanwalt -