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Ebay-Auktion, Weigerung der Erbringung einer Reiseleistung


23.03.2012 09:04 |
Preis: ***,00 € |

Internetauktionen


Beantwortet von




Vorab: Bitte nur zur Beratung annehmen, falls die Antwort bis zum 24.03.12 (15 Uhr) möglich ist.

Im September 2010 habe ich bei eBay einen Reisegutschein (Laufzeit 36 Monate) für 5 Wellnesstage ersteigert. Die im Gutschein verzeichneten Leistungen bestanden u.a. aus 4 Übernachtungen in einer „Junior Suite", 4 x reichhaltigem Frühstücksbuffet und 4 x 5 Gang Menü im Rahmen der Halbpension sowie weiteren Nebenleistungen. Zusätzlich habe ich dann ein Reiseleistungspaket erworben, das weitere Nebenleistungen beinhaltete.

Die Leistungen waren an bestimmte Anreisetage (Mo, Die) gebunden, bei anderen Anreisetagen war ein Aufpreis fällig.

Ende Dezember 2011 habe ich Kontakt mit dem Hotel aufgenommen. Mir wurde mitgeteilt, dass eine aufpreisfreie Buchung frühestens zu Anfang Januar 2013 (!) möglich sei. Ich erklärte mich daher Anfang Januar 2012 bereit, an einem anderen Wochentag anzureisen und einen Aufpreis zu zahlen. Kontakt hatte ich mit einer Person, die sich als Inhaber des Hotels vorstellte und am Zielort mehrere Hotels betreibt.

Jetzt, knapp eine Woche vor dem Reiseantritt teilt der „Inhaber" mir mit, dass das „Partnerhotel" die Zusammenarbeit eingestellt habe. Er könne daher die Leistung nicht erbringen und bietet lediglich die Erstattung des Auktionspreises an. Da ich den Gutschein damals sehr günstig ersteigert habe (101,00 Euro), bin ich daran nicht interessiert.
Um gerichtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden und dem Hotelier entgegen zu kommen, habe ich angeboten den Urlaub in einem der anderen (vergleichbaren) Hotels, die er betreibt, zu verbringen. Außerdem erklärte ich mich zu einer Terminverschiebung bereit.
Dies wurde endgültig abgelehnt.

Jetzt überlege ich, ob ich in das Zielgebiet fahre und meinen Urlaub an einem der aufpreisfreien Tage beginne.

Dazu meine Fragen:
1) Da ich nicht weiß, ob ich kurzfristig zum vorgesehenen Termin im Zielgebiet noch ein Hotel bekomme: Kann ich den Schaden abstrakt, also auf der Grundlage von eingeholten Angeboten (Preise auf den Homepages vergleichbarer Hotels) abrechnen?
2) Falls ich fahre: Könnte ich aufgrund von Quittungen abrechnen?
3) Gib es Dinge, auf die ich unbedingt achten sollte?
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 3 weitere Antworten zum Thema:
Ebay-Auktion
Antwort vom
23.03.2012 | 10:50
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:

Da es keine Anhaltspunkte für möglicherweise geltende Allgemeine Geschäftsbedingungen gibt, wird die Frage ohne Einbeziehung solcher beantwortet.

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei Ihrem Vertrag um einen Beherbergungsvertrag handelt. Im Gegensatz zu einem Reisevertrag beinhaltet der Beherbergungsvertrag nur eine Leistung die von Ihnen direkt beim Anbieter der Leistung gebucht wird.

Bei der Pauschalreise dagegen bündelt der Reiseveranstalter die einzelnen Reiseleistungen zu einem Pauschalangebot. Der Reisende tritt nur mit dem Reiseveranstalter in eine vertragliche Beziehung, die man Reisevertrag nennt.
Daher ist in Ihrem Fall Mietrecht und nicht Reiserecht anwendbar.

Tritt nun der Fall ein, dass diese Gebrauchsgewährung nicht oder nicht rechtzeitig stattfindet, weil z.B. das Hotelzimmer wegen Überbuchung nicht bezogen werden kann, kommen Schadensersatzansprüche in Betracht. Hier verletzt der Vermieter (Hotelier) seine vertraglichen Pflichten. Folglich führt dies zu einem Schadensersatzanspruch, wenn der Vermieter oder ein Angestellter diese Nichtnutzung vertreten muss. (Überbuchung ist immer ein Fall des Vertretenmüssens).

Bei der Beendigung der Zusammenarbeit mit dem Partnerhotel dürfte dies ebenso der Fall sein. Hier ist allerdings fraglich, wie sich Beendigung mit einem Partnerhotel darstellt. Da Sie angeben, dass Sie mit dem Inhaber des Hotels gesprochen haben, ist nicht ersichtlich, welche Aufgaben das Partnerhotel für Ihre Reise hatte.

Der Schadensersatz umfasst z.B. die Mehrkosten für die Anmietung eines gleichwertigen Zimmers. Sie müssten daher die Quittungen für ein anderes gleichwertiges Hotel aufbewahren, um auf Grundlage dieser Ihre Mehrkosten ersetzt zu bekommen.
Eine abstrakte Geltendmachung kann nicht erfolgen, da Sie so keinen Schaden erlitten hätten. Im Reiserecht wäre eine Geltendmachung für Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit möglich. Umgangssprachlich heißt dieser Anspruch auch Entschädigung für entgangene Urlaubsfreuden oder vertanen Urlaub.




Ich hoffe, dass ich Ihnen mit meiner Antwort weiterhelfen konnte und verbleibe
mit freundlichen Grüßen

Berthold Röttger
-Rechtsanwalt-