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Sozialversicherungsrecht.


| 21.03.2012 17:44 |
Preis: ***,00 € |

Sozialversicherungsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Jürgen Vasel


| in unter 2 Stunden

Hallo, bin seit 2 1/2 Jahren in Rente und habe jetzt erst fest gestellt, dass die gesetzl. KV (bin freiwillig versichert) mir überhöhte Beiträge monatlich berechnet. Habe hierzu 2 Briefe an die Deutsche BKK geschrieben mit Fristsetzungen. Keine Reaktion.
Dafür erhalte ich heute nochmals eine Erhöhung der KV, da mir zum 1.1. eine kleine Direktversicherung ausgezahlt wurde. Und wieder wurde der überhöhte KV-Beitrag in Ansatz gebracht.
Frage: Kann die gesetzl. KV auch weiterhin die überhöhten Beiträge einfordern und meine Bitte um Klärung einfach ignorieren ?
21.03.2012 | 18:55

Antwort

von

Rechtsanwalt Jürgen Vasel
55 Bewertungen
Sehr geehrte/r Fragesteller/in!

Da Sie freiwillig krankenversichert sind, müssen Sie den Krankenversicherungsbeitrag auf alle Ihre Einkünfte (bis zur Beitragsbemessungsgrenze) entrichten. Darüber hinaus müssen Sie den Beitragssatz von 15,5 % zunächst in voller Höhe selbst tragen. Sie können jedoch bei Ihrem Rentenversicherungsträger einen Zuschuß beantragen. Der Zuschuß beträgt 7,3 % Ihrer Rente.

Aus Ihren Angaben geht nicht hervor, ob Sie – außer der Rente – weitere Einkünfte haben, ob Sie den Zuschuß beantragt haben und wie hoch der Beitragssatz ist, der von Ihrer Rente einbehalten wird.

Hinzu kommt im übrigen der Beitrag zur Pflegeversicherung in Höhe von derzeit mindestens 1,95 % hinzu. Für kinderlose Rentner ab Geburtsjahr 1940 erhöht sich dieser Beitrag auf 2,2 %. Ein Zuschuß zum Pflegeversicherungsbeitrag wird nicht gezahlt.

Wenn Sie nach alledem weiterhin der Auffassung sind, der erhobene Beitrag sei überhöht, können Sie einen Antrag auf Neuberechnung des Beitragssatzes gem. § 44 SGB X stellen, den die Krankenkasse bearbeiten muß. Dadurch können Sie eine Rückerstattung überzahlter Beiträge erreichen. Bei der Antragstellung sollten Sie sich möglichst fachkundiger Hilfe bedienen. Insofern stehe ich gern zur Verfügung.

Hilfreich könnte auch eine telefonische Beratung sein, welche die Deutsche Rentenversicherung unter der kostenlosen Rufnummer 0800-10004800 (Montag bis Donnerstag von 7.30 bis 19.30 Uhr, Freitag von 7.30 bis 15.30 Uhr) anbietet.

Ich hoffe, Ihnen mit diesen Auskünften gedient zu haben und weise darauf hin, daß diese auf Ihren Angaben beruhen. Bereits geringfügige Abweichungen des Sachverhalts können zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen.

Nutzen Sie im Zweifelsfall gern die kostenlose Nachfragefunktion!


Mit freundlichen Grüßen

Jürgen Vasel

Rechtsanwalt Jürgen Vasel
Reinhäuser Landstr. 80
37083 Göttingen
Tel. 0551/43600
Fax 0551/43620
www.ra-vasel.de

Nachfrage vom Fragesteller 21.03.2012 | 20:32

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
würden Sie mich in diesem Streitfall vertreten ? Ich bin bei der DAS rechtschutzversichert.
Es ärgert mich einfach, dass die Kasse auf meine Bitte um Klärung und Stellungnahme einfach nicht reagiert. Erbitte Ihre Antwort.
Freundliche Grüße aus Berlin

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 21.03.2012 | 20:37

Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

gern vertrete ich Sie in dieser Angelegenheit. Die weiteren Einzelheiten sollten wir per e-mail klären.

Mit freundlichen Grüßen

Vasel
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 2012-03-21 | 20:29


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"Hilfreich auf alle Fälle. Sehr kompetent. Bin sehr zufrieden.Möglicherweise werde ich diesen RA beauftragen, mich in meinem Fall zu vertreten. "
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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 2012-03-21
5/5.0

Hilfreich auf alle Fälle. Sehr kompetent. Bin sehr zufrieden.Möglicherweise werde ich diesen RA beauftragen, mich in meinem Fall zu vertreten.


ANTWORT VON
Rechtsanwalt Jürgen Vasel
Göttingen

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