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Fortbildungsvertrag für Beamten bzgl. Bindung und Rückzahlung rechtens?


21.03.2012 13:06 |
Preis: ***,00 € |

Verwaltungsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Daniel Hesterberg




Guten Tag,

ich bin Beamter im mittleren Dienst. Mein Dienstherr hat mich für 3 Jahre zum Studium an eine Fachhochschule abgeordnet. Anschließend soll ich eine Tätigkeit im gehobenen Diest ausüben. Ich habe eine Fortbildungsvereinbarung unterschrieben, in der folgendes steht:

Sollte ich innerhalb von 7 Jahren kündigen muss ich meine Besoldung, Trennungsgeld und Studiengebühren zurückzahlen. Pro Monat an dem ich innerhalb dieser 7 Jahre arbeite, werden 1/84 vom Gesamtbetrag abgezogen. Wie hoch der Gesamtbetrag ist, kann mir keiner beantworten.

Meine Frage ist, in wie weit sind diese Klauseln im Fortbildungsvertrag gültig? Bei Arbeitgebern ließt man häufig von einer maximalen Bindungszeit von 5 Jahren(laut BAG). Gelten diese Regeln auch für Beamte?

Vielen Dank
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 5 weitere Antworten zum Thema:
Rückzahlung Beamten
21.03.2012 | 14:41

Antwort

von

Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
545 Bewertungen
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:

Wird die Fortbildung/Weiterbildung durch den Dienstherrn selbst oder durch einen von ihm beauftragten Dritten veranstaltet, so darf der Dienstherr die Kosten der Fortbildung/ Weiterbildung nicht auf den Beamten umlegen, dessen Teilnahme an den Fortbildungsveranstaltungen er angeordnet oder genehmigt hat. Denn die Pflicht zur Erstattung solcher Fortbildungskosten/Weiterbildungskosten ist gesetzlich nicht bzw. nur ganz ausnahmsweise vorgesehen (vgl. hierzu BVerwG, 2 C 11/92 v. 26.11.1992 = BVerwGE 91, 200 ff.;BVerwG NVwZ 1993, 1194 f.;VGH Mannheim, 4 S 2853/90 v. 20.6.1991 = BWVPr 1992, 18 d.; VGH München NVwZ 1987, 814 ff.).

Es muss also eine unmittelbar von dem Dienstherrn ausgehende Abordnung vorgelegen haben, damit Sie sich auf diese Rechtsprechung stützen können.

Soweit Fortbildungsmaßnahmen im Interesse des Dienstherrn getroffen werden, kann dieser hierdurch nicht ermächtigt werden, die Erstattung von Kosten für Fortbildungsmaßnahmen zu vereinbaren, an denen teilzunehmen er dem Beamten aufgibt.

Nach meiner ersten Einschätzung, bestehen gute Chancen, sich darauf berufen zu können, wenn die vorgenannte Voraussetzung vorliegt.

Andere - neuere - Urteile dazu konnte ich nicht auffinden.

Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist zwar nicht auf Beamte übertragbar, aber ich halte ein derart lange Frist gleichfalls bei Beamten für bedenklich.

Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.


Mit freundlichen Grüßen

Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt


HSV Rechtsanwälte
Lautenschlagerstraße 3
70173 Stuttgart
Tel.: 07 11 - 72 23 67-37
Fax: 07 11 - 72 23 67-38

E-Mail: hesterberg@hsv-rechtsanwaelte.de
Internet: www.hsv-rechtsanwaelte.de

ANTWORT VON
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
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