08.10.2006 | 12:44
Antwort
von
Rechtsanwalt Wolfram Geyer
553 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,
1.
Auch nach dem Tod des biologischen Vaters ist es juristisch zulässig, dessen Vaterschaft gerichtlich feststellen zu lassen. Dies wird in
§ 1600e Abs. 2 BGB klargestellt.
Voraussetzung hierfür ist zunächst, dass keine anderweitige Vaterschaft im rechtlichen Sinne besteht (
§ 1600d Abs. 1 BGB).
Wenn also Ihre Mutter zur Zeit der Geburt verheiratet war (
§ 1592 Nr. 1 BGB) oder ein anderer Mann zwischenzeitlich die Vaterschaft anerkannt hat (
§ 1592 Nr. 2 BGB), muss vorher die sich hieraus ergebende Scheinvaterschaft im Wege der Vaterschaftsanfechtung beseitigt werden.
2.
Über den Antrag auf Feststellung der Vaterschaft eines Verstorbenen entscheidet das Familiengericht gemäß
§ 612 a Abs. 1 Satz 1 ZPO im Rahmen der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Anders als im Verfahren der ordentlichen Gerichtsbarkeit gilt dort der Amtsermittlungsgrundsatz, das heißt nicht die Parteien, sondern das Gericht selbst hat auf entsprechenden Antrag hin „von Amts wegen die zur Feststellung der Tatsachen erforderlichen Ermittlungen zu veranstalten und die geeignet erscheinenden Beweise aufzunehmen" (
§ 12 FGG).
Die Ehefrau sowie auch die Kinder des Verstorbenen sind in dem Feststellungsverfahren zu hören (
§ 55b Abs. 1 FGG).
Des Weiteren kann auch eine Exhumierung des Leichnams angeordnet oder beantragt werden, wenn auf andere Weise die Vaterschaft nicht festgestellt werden kann. Dem können die Angehörigen des Verstorbenen, bzw. die sonstigen Inhaber der Totenfürsorge nicht widersprechen, da sie analog
§ 372 a ZPO zur Duldung der für die Feststellung der Abstammung erforderlichen Maßnahmen verpflichtet sind (OLG München
NJW-RR 2000, 1603).
3.
Ab dem Zeitpunkt einer gerichtlichen Vaterschaftsfeststellung (
§ 1600d Abs. 4 BGB) können Sie sich mit allgemeiner Wirkung auf Ihre auf der Verwandtschaft beruhenden Rechte berufen.
Insbesondere erlangen Sie die Stellung eines gesetzlichen
erben neben den ehelichen Kindern und der Witwe Ihres leiblichen Vaters, die Sie dann im Erbscheinsverfahren vor dem Nachlassgericht geltend machen müssen.
Ich hoffe, ich konnte Ihre Fragen hinreichend beantworten.
Bei Unklarheiten dürfen Sie sich gerne über die Nachfragefunktion erneut an mich wenden.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt
Nachfrage vom Fragesteller
08.10.2006 | 15:46
Sehr geehrter Herr RA Geyer,
danke für die Infos.
Gibt es vor Anstrengung auf Feststellung der Vaterschaft und anschließendem Erbscheinverfahren eine Möglichkeit die Höhe des ja wahrscheinlich bereits vereerbten Vermögens zu erfahren?
MFG
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
08.10.2006 | 16:14
Sehr geehrter Ratsuchender,
Auskunftsansprüche hinsichtlich des Nachlasses werden Ihnen nach dem Gesetz (z.B. aus § 2362 BGB oder § 2027 BGB) erst ab dem Zeitpunkt zustehen, in dem Ihre Erbenstellung nachgewiesen oder jedenfalls die Vaterschaft rechtskräftig festgestellt ist (so z.B. aus § 2314 BGB oder § 242 BGB). Vorher sind die Hinterbliebenen Ihres möglichen Vaters nicht verpflichtet, über den Verbleib und den Wert des Nachlasses Auskunft zu erteilen.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt