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Abberufung GmbH GF


| 20.03.2012 12:14 |
Preis: ***,00 € |

Gesellschaftsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Dipl. Jur. Danjel-Philippe Newerla


| in unter 2 Stunden

Hallo,
möchte demnächst eine GmbH mit zwei Gesellschafter gründen. Jeder dieser Gesellschafter hat genau 50%. Der GF wird einer der Gesellschafter und wird mit 100% der Stimmen der Gesellschaftsversammlung (GV) gewählt werden. Angenommen, die beiden Gesellschafter zerwerfen sich mal, kann hier per Gesellschaftsvertrag vereinbart werden, dass der GF auch mit 50% der Stimmen abberufen werden kann? Natürlich müssen sich die beiden Gesellschafter in diesem Fall dann auf einen externen GF einigen bzw. diesen mit einfacher Mehrheit (als doch wieder 2x50%) wählen.

Bitte auch einen passenden Formulierungsvorschlag ergänzen
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 181 weitere Antworten zum Thema:
GmbH Abberufung
20.03.2012 | 13:41

Antwort

von

Rechtsanwalt Dipl. Jur. Danjel-Philippe Newerla
675 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen sehr gerne wie folgt beantworten möchte:


Im Rahmen der Satzung (=Gesellschaftsvertrag) können Sie unter Berücksichtigung gewisser gesetzlicher Einschränkungen (insbesondere durch das GmbH-Gesetz) das Verhältnis der Gesellschafter zur Gesellschaft sowie der Gesellschafter untereinander relativ frei regeln.

Die von Ihnen vorgeschlagene Variante ist möglich und auch gar nicht so unglücklich.

Sie können es also grundsätzlich so machen, wie Sie es sich vorstellen.

Eine entsprechende Formulierung könnte wie folgt lauten:

"Jeder Gesellschafter hat das Recht, einen Geschäftsführer sowohl einzuberufen, als auch wieder abzuberufen.

Sofern nur ein Geschäftsführer bestellt ist, hat jeder Gesellschafter die Befugnis,
diesen abzuberufen.

Für den Fall, dass der Geschäftsführer abberufen wurde, müssen sich beide Gesellschafter sofort auf einen alternativen Geschäftsführer einigen,so dass eine lückenlose Geschäftsführung gewährleistet ist."


Es ist wichtig, dass eine lückenlose Geschäftsführung gewährleistet ist. Deshalb sollte gegebenenfalls in den Gesellschaftsvertrag mit aufgenommen werden, dass bereits vor der Abberufung adäquater Ersatz gesucht werden muss, damit eine lückenlose Fortführung der Geschäftsführung gewährleistet sein kann.


Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!

Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:

Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.

Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können natürlich gerne über die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen.

Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Dienstagnachmittag!


Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste

Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt

Stresemannstr. 46
27570 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de oder info@kanzlei-newerla.de

Tel. 0471/140240 (Sekretariat) o. 0471/140241 (Durchwahl)

Bewertung des Fragestellers 2012-03-20 | 13:46


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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 2012-03-20
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ANTWORT VON
Rechtsanwalt Dipl. Jur. Danjel-Philippe Newerla
Bremerhaven

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