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Wiederholung Prüfung


18.03.2012 11:34 |
Preis: ***,00 € |

Hochschule, Prüfungen


Beantwortet von

Rechtsanwalt Robert Hotstegs


| in unter 2 Stunden

Hallo,

ich habe eine ganz konkrete Frage zur Notengebung im Land Niedersachesen.
Welche Vorraussetzungen gelten, damit ein Schüler eine Prüfung (Klassenarbeit)
nachholen darf?
Im Internet habe ich gelesen, dass ein Prüfung wiederholt werden kann, wenn der
Prüfling nicht wusste, dass seine Krankheit sein Prüfungsergebnis beeinflusst.
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 6 weitere Antworten zum Thema:
Prüfung
18.03.2012 | 12:24

Antwort

von

Rechtsanwalt Robert Hotstegs
37 Bewertungen
Sehr geehrte Fragestellerin, sehr geehrter Fragesteller,

herzlichen Dank für Ihre Anfrage und die darin übermittelten ersten Angaben zu Ihrem Sachverhalt.

Ihre konkrete Frage betrifft nicht die direkt die Notengebung als solche, sondern die Frage der Wiederholung einer Klassenarbeit bzw. die Anfertigung einer sogenannten "Ersatzleistung".

Regelungen zur Anfertigung von Klassenarbeiten in Niedersachsen finden Sie u.a. im Runderlass "Schriftliche Arbeiten in den allgemein bildenden Schulen" (RdErl. d. MK v. 16.12.2004 – 33-83 201 (SVBl. 2/2005 S.75 ) - VORIS 22410).

Er legt im Grundatz fest, dass Klassenarbeiten gleichzeitig von allen Schülern anzufertigen sind. Dazu heißt es: "3. Bewertete schriftliche Arbeiten werden in der Regel von allen Schülerinnen und Schülern einer Klasse oder Lerngruppe unter Aufsicht gleichzeitig und unter gleichen Bedingungen angefertigt."

Bereits hieraus ergibt sich, dass die Anfertigung einer Wiederholungs-Klassenarbeit oder einer Ersatzleistung nur unter wenigen Ausnahmen zulässig sein soll. Denn eine erneute Klassenarbeit findet dann nicht mehr "gleichzeitig und unter gleichen Bedingungen" statt.

Der Runderlass selbst sieht dann auch nur eine einzige Ausnahme vor. Dort heißt es:

"9. Hat eine Schülerin oder ein Schüler die Anfertigung einer bewerteten schriftlichen Arbeit versäumt, entscheidet die Fachlehrkraft über Notwendigkeit und Art einer Ersatzleistung. Liegen für das Versäumnis Gründe vor, die die Schülerin oder der Schüler nicht selbst zu vertreten hat, so gibt die Fachlehrkraft auf Wunsch der Schülerin oder des Schülers Gelegenheit zu einer Ersatzleistung."

Wenn ich Sie richtig verstanden habe, dann trifft dies aber nicht Ihren Fall. Denn der Schüler oder die Schülerin hat an der Klassenarbeit teilgenommen, allerdings nachher festgestellt, dass er oder sie prüfungsunfähig erkrankt war.

Auch für diesen Fall, der in dem Runderlass selbst keine Erwähnung findet, ist grundsätzlich eine Wiederholung zu gewähren. Dies lässt sich auch aus der Rechtsprechung zu Prüfungsleistungen im Allgemeinen ableiten.

Allerdings gibt es eine wichtige Einschränkung: grundsätzlich muss der Prüfling vor Beginn der Klassenarbeit anzeigen, dass er krank ist, dies gilt auch für übrige Störungen, also z.B. unerträglichen Lärm im Klassenraum. Es soll nämlich verhindert werden, dass der Prüfling die Arbeit zunächst "auf gut Glück" mitschreibt und anhand des Ergebnisses entscheidet, ob er sich auf die Störung (Krankheit, Lärm) berufen will.

Ist daher die von Ihnen hinterfragte Klassenarbeit bereits korrigiert zurückgegeben worden, dürften kaum Erfolgsaussichten bestehen, mit Hilfe von ärztlichen Attesten oder anderweitigen Entschuldigungen eine Wiederholung der Arbeit zu erzwingen. Dies gelingt meines Erachtens nur, wenn das Fachlehrer/Klassenlehrer/ggf. Schulleiter aus freien Stücken kulant sein möchte.

Ist die Klassenarbeit zwar angefertigt worden, aber liegt das Datum erst in der letzten Woche, dann sollte dringend ein Arzt ggf. sogar ein Amtsarzt (städtisches Gesundheitsamt oder Gesundheitsamt im Landkreis) ausgesucht werden, um rückwirkend sowohl die Prüfungsunfähigkeit wie auch die Unmöglichkeit, dies selbst zu erkennen, attestieren zu lassen. Dann bestehen möglicherweise Chancen, die Arbeit zu wiederholen oder eine Ersatzleistung zu erbringen.

Bitte beachten Sie dabei die aus anwaltlicher Sicht auch wichtige Frage, ob dieser Aufwand immer in einem Verhältnis zur Bedeutung der Klassenarbeit steht. Handelt es sich "nur" um eine Klassenarbeit von z.B. fünf Arbeiten im Halbjahr? Fließen auch mündliche Arbeiten in die Gesamtnote des Schulfachs ein? Oder ist es gerade "die" entscheidende Klassenarbeit für die Versetzung?

Der Gesprächs- und Verhandlungsbedarf mit der Schule, sowie der Arbeitsaufwand für eine etwaige Auseinandersetzung könnte deutlich größer werden, als es der Bedeutung der Klassenarbeit angemessen wäre.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit diesen ersten Antworten bereits weiterhelfen. Diese online-Beratung kann eine anwaltliche Erstberatung nicht ersetzen, aber Sie soll Ihnen einen ersten Eindruck von der Rechtslage vermitteln.

Für den Fall einer rechtlichen Auseinandersetzung empfehle ich Ihnen kurzfristig Rücksprache mit einem vor Ort ansässigen Rechtsanwalt zu nehmen, der möglichst auch auf das Schul- bzw. das allgemeine Verwaltungsrecht spezialisiert ist.

Mit freundlichen Grüßen,

Robert Hotstegs
Rechtsanwalt


ANTWORT VON
Rechtsanwalt Robert Hotstegs
Düsseldorf

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