17.03.2012 | 17:54
Antwort
von
Rechtsanwalt Dipl. Jurist Moritz Kerkmann
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Sehr geehrter Ratsuchender,
guten Tag und vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt beantworten möchte:
Sofern ich Sie richtig verstanden habe, liegt ein rechtskräftiges Urteil gegen Sie vor, wonach Sie ca. 250,00 Euro zu zahlen haben.
Weiter gehe ich davon aus, dass der Gläubiger versucht hat, diesen Betrag bei Ihnen zu pfänden, die Pfändung aber erfolglos verlaufen ist.
Daher hat der Gerichtsvollzieher Sie aufgefordert zu einem bestimmten Termin bei ihm zu erscheinen, um die eidesstattliche Versicherung abzugeben.
Da Sie dieser Aufforderung nicht nachgekommen sind, wurde auf Antrag des Gläubigers nunmehr ein Haftbefehl erlassen.
Der Erlass eines Haftbefehls zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ist gem.
§ 901 ZPO eine zivilrechtliche Maßnahme der Zwangsvollstreckung.
Der Haftbefehl wird in das Schuldnerverzeichnis beim Amtsgericht sowie bei der Schufa eingetragen und dient „nur" dazu Sie zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zu zwingen.
Verläuft die Zwangsvollstreckung nämlich erfolglos, so ist es im Interesse des Gläubigers zu erfahren ob und wenn ja über welches Vermögen bzw. Vermögensgegenstände Sie verfügen.
Die Verhaftung erfolgt gem.
§ 909 ZPO durch den Gerichtsvollzieher, der sich im Rahmen der Amtshilfe auch der Polizei bedienen kann.
Es kann also passieren, dass Sie zuhause oder z. B. auf der Arbeit abgeholt werden um Sie zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung vorzuführen.
Sollten verhaftet werden und geben dann noch immer nicht die eidesstattliche Versicherung ab, können Sie bis zu sechs Monate in Beugehaft verbleiben.
Wenn Sie eine Verhaftung vermeiden möchten, so sollten Sie sich unbedingt mit dem zuständigen Gerichtsvollzieher in Verbindung setzen.
Entweder sollten Sie die eidesstattliche Versicherung dann freiwillig in einem neuen Termin abgeben oder aber die Forderung des Gläubigers nebst entstandener Kosten begleichen.
Durch den Ausgleich der Forderung entfallen letztlich auch die Voraussetzungen für die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung und damit letztlich auch die Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung des Haftbefehls.
Nachdem Sie die Forderung und offenen Gebühren ( z. B. die des Gerichtsvollziehers ) bezahlt haben, sollten Sie anschließend beim für Sie zuständigen Amtsgericht die Aufhebung des Haftbefehls beantragen.
Können Sie nicht zahlen, so bleibt Ihnen letztlich nur die Möglichkeit die eidesstattliche Versicherung abzugeben, um eine Verhaftung bzw. Inhaftierung abzuwenden.
Grundsätzlich können Sie sich zwar auch im Vollstreckungsverfahren gegen die Vollstreckung zur Wehr setzen, dies setzt aber in der Regel voraus, dass Sie die Möglichkeit im „normalen" Verfahren nicht hatten, z. B. weil Ihnen bestimmten Tatsachen erst später bekannt geworden sind.
In Ihrem Fall haben Sie es allerdings schlicht versäumt die für Sie günstigen Tatsachen und Beweise im Verfahren vor Gericht vorzubringen, so dass Sie diese Möglichkeit, sich im Vollstreckungsverfahren gegen die Vollstreckung der Forderung zu wehren, nach erster Einschätzung von mir, wohl nicht mehr haben werden.
Eine abschließende Stellungnahme diesbezüglich wäre nur möglich, wenn Sie Ihre Unterlagen einmal durch einen Kollegen oder eine Kollegin vor Ort sichten lassen.
Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen und einen ersten Überblick über die rechtliche Lage gegeben.
Ihnen noch einen schönen Samstag.
Mit freundlichen Grüßen aus Achim,
Moritz Kerkmann
Rechtsanwalt
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Nachfrage vom Fragesteller
17.03.2012 | 18:12
Sie sind mein Retter ich werde Am Montag SOFORT bei der Gerichtsvollzieherin anrufen und um einem Neuem Termin zur Abgabe Der Eidesstattlichen Abgabe bitten.
Somit entkomme ich der Haftstrafe Richtig???
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
17.03.2012 | 18:22
Vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Richtig, wenn Sie die eidesstattliche Versicherung freiwillig abgeben besteht keine Notwendigkeit mehr für eine Verhaftung.
Alternative wäre halt die Schuld bezahlen.
Vielleicht fragen Sie auch mal nach, ob die Gerichtsvollzieherin sich nicht auf eine Ratenzahlung einlässt.
Ich hoffe, auch Ihre Nachfrage beantwortet zu haben.
Beste Grüße,
Moritz Kerkmann
Rechtsanwalt