Lohnpfändung aus alten Unterhaltszahlungen
16.03.2012 11:46
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Generelle Themen
Beantwortet von
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe einen Bekannten der aktuell ziemlich viele Probleme hat. Die genauen Unterlagen habe ich nicht vorliegen, nur ein paar Zahlen.
Er hat aus erster Ehe 3 Kinder. Da er früher nicht fähig war
Unterhalt zu zahlen liefen die Kosten an.
Einmal auf 8500 Euro und einmal auf knapp 24000 Euro.
Nun zum aktuellen fall. Er hat eine Festanstellung wo er 2800 Euro Brutto verdient. Ca 2100 Euro netto, schwankt aber monatlich je nach Auftragslage. Eher weniger wie die 2100 Euro.
Nun ist dieser Mann wieder verheiratet und hat 2 Kinder.
Dem Arbeitgeber wurde ein Beschluss des Gerichtes zugeschickt wo seine Pfändungsfreigrenze auf 850 Euro festgesetzt wurde. Laut den zuständigen Personen wird seine Ehefrau und ein Kind nicht mit berücksichtigt. Die Ehefrau hat übrigens kein eigenes Einkommen bis auf das Kindergeld für die 2 Kinder.
Jetzt werden ihm monatlich knapp 500 Euro von seinem Lohn gefändet.
Was können wir tun das dieser Betrag nicht so hoch abgeführt wird. Es gibt doch sogenannte Pfändungsfreigrenzen wo auch die Ehefrau und die beiden mit im Haushalt lebenden Kinder mit berücksichtigt werden müssen. Laut Tabelle wären das gesamt doch 1840 Euro?
Bitte um schnelle Hilfe da er mit dem geringen Einkommen seinen Lebensunterhalt und den seiner jetzigen Familie so nicht finanziert bekommt.
Mit freundlichen Grüßen
Engel
Trifft nicht Ihr Problem?
Wir haben 4 weitere Antworten zum Thema:
Lohnpfändung
16.03.2012 | 13:20
Antwort
von
Rechtsanwältin LL.M. Anja Merkel
53 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,
Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Zunächst möchte ich Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern vor allem dafür gedacht ist, eine erste rechtliche Einschätzung zu ermöglichen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen könnte die rechtliche Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen. Ihre Fragen beantworte ich hinsichtlich Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes folgendermaßen.
Die von Ihnen angesprochenen Pfändungsfreigrenzen unter Berücksichtigung von Ehefrau und Kindern gelten nicht bei einer Pfändung von Unterhaltsschulden, vgl.
§ 850d ZPO. Der vollstreckbare Anspruch gegen den Unterhaltspflichtigen ist lediglich durch dessen notwendigen Selbstbehalt begrenzt, der ihm auf jeden Fall verbleiben muss.
Die Höhe des notwendiges Selbstbehalts ist vom Gericht nach freiem Ermessen festzusetzen und von Oberlandesgericht zu Oberlandesgericht. Die Gerichte gehen davon aus, dass Ihm mindestens die Höhe der Regelleistung nach SGB II (Hartz 4) zuzüglich der notwendigen und angemessenen Unterkunftskosten zusteht.
Gegen den gerichtlich festgesetzten Pfändungsfreibetrag können Sie eine so genannte Vollstreckungserinnerung beim Vollstreckungsgericht einlegen und damit begründen, dass in seinem Haushalt eine Ehefrau ohne Einkommen und 2 Kinder leben und diese bei einem sozialrechltichen Anspruch auf Regelleistung nach SGB II im Rahmen einer bedarfsgemeinschaft mit berücksichtigt würden.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Beste Grüße
Anja Merkel, LL.M.
Rechtsanwältin
Nachfrage vom Fragesteller
16.03.2012 | 13:42
Das heißt, das Vollstreckungsgericht ändert den Beschluss und erhöht den Pfändungsfreibetrag um die Regelleistung wie sie bei ALG II gelten müssten? Wie lange dauert so eine Änderung des Freibetrages? Was müssen wir alles für Unterlagen mit einreichen?
Vielen dank für Ihre Hilfe.
Mit freundlichen Grüßen
Engel
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
16.03.2012 | 14:29
Vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Das Gericht prüft den Pfändungsfreibetrag und berücksichtigt gegebenfalls die Ehefrau (weil einkommenslos) und die Kinder mit. Insbesondere wenn diese Informationen dem Vollstreckungsgericht bei Festsetzung der Pfändungsfreigrenze noch nicht vorlagen, ist mit einer Erhöhung der Pfändungsfreigrenze zu rechnen.
Die Bearbeitungsdauer eines solchen Rechtsbehelfes ist abhängig von der Arbeitsauslastung des Gerichts.
Reichen Sie, wenn vorhanden, Familienbuch und Steuerbescheid (falls Ehegattenveranlagung vorliegt) mit ein.
Viel Erfolg!