Bestimmung der Nachlasshöhe. Verjährung von Erbansprüchen
15.03.2012
Sehr geehrte(e)Frau/Herr Rechtsanwalt,
Ich vertrete die rechtlichen Interessen zweier Herren, die Brüder sind, in Serbien leben und der deutschen Sprache nicht mächtig sind.
Eine entsprechende Vollmacht liegt mir vor.
Wenn nachstehend von „Enkel" oder „Brüder" die Rede ist, sind die beiden Herren gemeint.
Folgende Abkürzungen werden im Text verwandt: GV, EF, EM. Dabei steht GV für Großvater,
EF für die zweite Ehefrau und EM für Ehemann.
Am 18.08.83 verstarb deren GV, der die deutsche Staatsangehörigkeit besaß, in Deutschland.
Die beiden Herren waren zu diesem Zeitpunkt sechs und acht Jahre alt. Zum Todeszeitpunkt
war der GV verheiratet (zweite Ehefrau). Mit der EF lebte er bis zu seinem Tod in häuslicher Gemeinschaft in Deutschland. Aus dieser zweiten Ehe gingen zwei Töchter hervor.
Ein gültiges Testament und ein Ehevertrag lagen zum Zeitpunkt des Todes nicht vor.
Zwischen den Ehepartnern bestand also aus einkommensteuerrechtlicher Sicht der Güterstand
der Zugewinngemeinschaft. Die EF erbte laut Erbschein vom 01.03.94 die Hälfte. Jede Tochter
erhielt jeweils 1/6. Die beiden Brüder erbten das verbleibende 1/6.
In den Jahren von 1977 bis 1983 hatte der Verstorbene im Wesentlichen Einkünfte aus Kapitalvermögen (durchschnittlich 23.308 DM p.a., die ESt-Bescheide dieser Jahre liegen mir im Original vor.), die Ehefrau dagegen hatte Einkünfte aus Gewerbebetrieb von durchschnittl. 75.453 DM.
Da der Sohn des Erblassers bzw. Vater der beiden Herren bereits lange verstorben war, erbten
die beiden Herren, die Brüder sind, jeweils 1/12 lt. Erbschein. Am 21.01.98 erhielten die Brüder
vom Nachlaß-Gericht insgesamt 2.058,34 DM(=2x1/12). Das Erbe des GVs betrug laut Gericht
14.539,40 DM. Davon waren zuvor 12.350 DM vom GV bei Gericht hinterlegt worden.
Die Brüder vermuten, dass der Nachlass ihres GV viel größer war.
Am 01.03.84 wurde beim örtlich zuständigen jugoslawischem Generalkonsulat ein Protokoll
mit der EF in jugoslawischer Sprache angefertigt. (Eine Abschrift des Protokolls liegt mir vor.)
Die EF erklärte bezüglich der Vermögenssituation des EMes zum Zeitpunkt des Ablebens fol-
gendes:
Auf den Sparbüchern des EMes befanden sich cirka 130.000 DM. Diesen Geldbetrag verwandte
sie zur Schuldentilgung beim Finanzamt. (Die Einkünfte der EF aus Gewerbebetrieb 1983:
DM 112.530) Der Ehemann hatte folgende Schulden: 220.000 DM ESt-Schuld für die Jahre
1981, 1982 und 25.000 DM bei der AOK. Zum Zeitpunkt des Todes hinterließ der EM nichts.
Sie wisse nichts von den schweizer und jugoslawischen Sparbüchern und vom Vermögen
des EMes auf den Bahamas.
Die Ehefrau erklärte jedoch am 07.11.83 den Nachlasswert dem Nachlass-Gericht wie folgt:
(Kopie dieser Erklärung vorhanden.)
Nachlassmasse: Cirka 3.000 DM aus Versicherungen, 13.000 DM Beerdigungskosten als
Nachlassverbindlichkeit. Wert des reinen Nachlasses: - 10.000 DM.
Meine Recherche (Auswertung der ESt-Bescheide 1978-1983: die Bescheide für alle Jahre
wurden am 24.04.84 erlassen; für 1983 wurden zwei weitere Bescheide am 09.12.86 und
am 13.03.87 erlassen.) ergab:
Die EF hat am 01.03.84 bei der Befragung durch das Konsulat die Unwahrheit gesagt.
In Wirklichkeit hatte sie keinerlei Zahlungen an das Finanzamt vorgenommen. Dies geht
eindeutig aus den ESt-Bescheiden hervor.
Bis 24.04.84 hat die EF keine Steuerzahlungen für die Jahre 1978-1983 geleistet.
Noch am 13.03.87 versuchte das Finanzamt bei den erben die ESt-Schuld 1983 einzutreiben.
Folgendes gibt auch zu denken:
1.
Wie eingangs erwähnt, erzielte der Verstorbene in den letzten sieben Jahren seines Lebens
hauptsächlich Einkünfte aus Kapitalvermögen. In den Jahren 1981 DM 40.501,-- und 1982
DM 39.200,--. Im Todesjahr 25.522,-- DM(Auch noch über dem Sieben-Jahres-Durchschnitt
liegend.) In dieser Zeit herrschte am Kapitalmarkt ein relativ hoher Zinssatz. Eine 8%ige Verzinsung von kurzfristigen Termingeldern bei höherem Investment war möglich und normal.
Fast alle hochverzinslichen Spekulationsprodukte (Derivate) mit höchstem Chancen/Verlustrisiko
wurden erst viele Jahre später am Kapitalmarkt eingeführt und angeboten.
Bei einer Betrachtung der letzten sieben Lebensjahre des Verstorbenen, verfügte er bei einer 8%igen Verzinsung, über ein Durchschnitts-Anlage-Kapital von 291.359 DM.
Bei einer Betrachtung der Jahre 1981 und 1982, verfügte der Verstorbene, bei einer 8%igen
Verzinsung, bereits über ein Durchschnitts-Anlage-Kapital von 458.131 DM.
Zu Beginn des Todesjahres hätte der Verstorbene DM 319.025 anlegen müssen, um die obigen
Einkünfte zu erzielen.
Bei 2%igem Sparbuchzinssatz muss sein durchschmittliches Anlage-Kapital bei siebenjähriger Betrachtung 1.165.436 DM, bei Zugrundelegung der Jahre 1981 und 1982 1.832.524 DM gewesen sein, um die obigen Zinsen zu erzielen. Im Todesjahr 1983 musste sein Anfangskapital 1.276.100 DM betragen haben.
Daneben hätte es noch eine Vielzahl von Anlagemöglichkeiten gegeben.
2.
Am 04.08.82 errichtete der GV ein Testament, das er am 03.12.82 widerrief.
Zu diesen zwei Zeitpunkten könnte der GV ein Geldvermögen von 650.000 DM gehabt haben.
Dieses hat er jedenfalls dem beurkundenden Notar als Grundlage für die Kostenrechnung
angegeben.
Fragen:
Könnte ein eventuell höherer Erbanspruch der beiden Herren bereits verjährt sein?
Falls keine Verjährung eingetreten ist:
Wie würden Sie den Nachlass-Wert des Verstorbenen beziffern?
(Wie hoch könnte der Erbanspruch der beiden Herren in Euro sein?)
Welche weitere Vorgehensweise schlagen Sie vor?
Des Interesse wegens:
Welcher Teil der ESt-Schuld (Am 24.04.84: DM 195.548) entfällt auf
den Verstorbenen, die er dann weitervererbt? Die Hälfte?
Hätte, rein theoretisch, die Ehefrau das Recht gehabt vor Erteilung eines Erbscheins, Ersparnisse des Verstorbenen zur ESt-Schulden-
tilgung zu verwenden, obwohl sie im Todesjahr 6-stellige Einkünfte hatte (DM 112.530,--)?
Besteht bei der Bestimmung der Höhe des Nachlasses, ein Anspruch der Erben auf „Zugewinnausgleich", so wie bei einer Ehescheidung?
Danke für Ihre Stellungnahme!
Mit besten Grüßen!
Verjährung




