Bestimmung der Nachlasshöhe. Verjährung von Erbansprüchen Erbrecht
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Bestimmung der Nachlasshöhe. Verjährung von Erbansprüchen


16.03.2012 11:39 |
Preis: ***,00 € |

Erbrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Maike Domke








15.03.2012
Sehr geehrte(e)Frau/Herr Rechtsanwalt,


Ich vertrete die rechtlichen Interessen zweier Herren, die Brüder sind, in Serbien leben und der deutschen Sprache nicht mächtig sind.
Eine entsprechende Vollmacht liegt mir vor.
Wenn nachstehend von „Enkel" oder „Brüder" die Rede ist, sind die beiden Herren gemeint.
Folgende Abkürzungen werden im Text verwandt: GV, EF, EM. Dabei steht GV für Großvater,
EF für die zweite Ehefrau und EM für Ehemann.

Am 18.08.83 verstarb deren GV, der die deutsche Staatsangehörigkeit besaß, in Deutschland.
Die beiden Herren waren zu diesem Zeitpunkt sechs und acht Jahre alt. Zum Todeszeitpunkt
war der GV verheiratet (zweite Ehefrau). Mit der EF lebte er bis zu seinem Tod in häuslicher Gemeinschaft in Deutschland. Aus dieser zweiten Ehe gingen zwei Töchter hervor.
Ein gültiges Testament und ein Ehevertrag lagen zum Zeitpunkt des Todes nicht vor.
Zwischen den Ehepartnern bestand also aus einkommensteuerrechtlicher Sicht der Güterstand
der Zugewinngemeinschaft. Die EF erbte laut Erbschein vom 01.03.94 die Hälfte. Jede Tochter
erhielt jeweils 1/6. Die beiden Brüder erbten das verbleibende 1/6.
In den Jahren von 1977 bis 1983 hatte der Verstorbene im Wesentlichen Einkünfte aus Kapitalvermögen (durchschnittlich 23.308 DM p.a., die ESt-Bescheide dieser Jahre liegen mir im Original vor.), die Ehefrau dagegen hatte Einkünfte aus Gewerbebetrieb von durchschnittl. 75.453 DM.
Da der Sohn des Erblassers bzw. Vater der beiden Herren bereits lange verstorben war, erbten
die beiden Herren, die Brüder sind, jeweils 1/12 lt. Erbschein. Am 21.01.98 erhielten die Brüder
vom Nachlaß-Gericht insgesamt 2.058,34 DM(=2x1/12). Das Erbe des GVs betrug laut Gericht
14.539,40 DM. Davon waren zuvor 12.350 DM vom GV bei Gericht hinterlegt worden.

Die Brüder vermuten, dass der Nachlass ihres GV viel größer war.

Am 01.03.84 wurde beim örtlich zuständigen jugoslawischem Generalkonsulat ein Protokoll
mit der EF in jugoslawischer Sprache angefertigt. (Eine Abschrift des Protokolls liegt mir vor.)
Die EF erklärte bezüglich der Vermögenssituation des EMes zum Zeitpunkt des Ablebens fol-
gendes:
Auf den Sparbüchern des EMes befanden sich cirka 130.000 DM. Diesen Geldbetrag verwandte
sie zur Schuldentilgung beim Finanzamt. (Die Einkünfte der EF aus Gewerbebetrieb 1983:
DM 112.530) Der Ehemann hatte folgende Schulden: 220.000 DM ESt-Schuld für die Jahre
1981, 1982 und 25.000 DM bei der AOK. Zum Zeitpunkt des Todes hinterließ der EM nichts.
Sie wisse nichts von den schweizer und jugoslawischen Sparbüchern und vom Vermögen
des EMes auf den Bahamas.



Die Ehefrau erklärte jedoch am 07.11.83 den Nachlasswert dem Nachlass-Gericht wie folgt:
(Kopie dieser Erklärung vorhanden.)
Nachlassmasse: Cirka 3.000 DM aus Versicherungen, 13.000 DM Beerdigungskosten als
Nachlassverbindlichkeit. Wert des reinen Nachlasses: - 10.000 DM.


Meine Recherche (Auswertung der ESt-Bescheide 1978-1983: die Bescheide für alle Jahre
wurden am 24.04.84 erlassen; für 1983 wurden zwei weitere Bescheide am 09.12.86 und
am 13.03.87 erlassen.) ergab:
Die EF hat am 01.03.84 bei der Befragung durch das Konsulat die Unwahrheit gesagt.
In Wirklichkeit hatte sie keinerlei Zahlungen an das Finanzamt vorgenommen. Dies geht
eindeutig aus den ESt-Bescheiden hervor.
Bis 24.04.84 hat die EF keine Steuerzahlungen für die Jahre 1978-1983 geleistet.
Noch am 13.03.87 versuchte das Finanzamt bei den erben die ESt-Schuld 1983 einzutreiben.


Folgendes gibt auch zu denken:

1.
Wie eingangs erwähnt, erzielte der Verstorbene in den letzten sieben Jahren seines Lebens
hauptsächlich Einkünfte aus Kapitalvermögen. In den Jahren 1981 DM 40.501,-- und 1982
DM 39.200,--. Im Todesjahr 25.522,-- DM(Auch noch über dem Sieben-Jahres-Durchschnitt
liegend.) In dieser Zeit herrschte am Kapitalmarkt ein relativ hoher Zinssatz. Eine 8%ige Verzinsung von kurzfristigen Termingeldern bei höherem Investment war möglich und normal.
Fast alle hochverzinslichen Spekulationsprodukte (Derivate) mit höchstem Chancen/Verlustrisiko
wurden erst viele Jahre später am Kapitalmarkt eingeführt und angeboten.
Bei einer Betrachtung der letzten sieben Lebensjahre des Verstorbenen, verfügte er bei einer 8%igen Verzinsung, über ein Durchschnitts-Anlage-Kapital von 291.359 DM.
Bei einer Betrachtung der Jahre 1981 und 1982, verfügte der Verstorbene, bei einer 8%igen
Verzinsung, bereits über ein Durchschnitts-Anlage-Kapital von 458.131 DM.
Zu Beginn des Todesjahres hätte der Verstorbene DM 319.025 anlegen müssen, um die obigen
Einkünfte zu erzielen.
Bei 2%igem Sparbuchzinssatz muss sein durchschmittliches Anlage-Kapital bei siebenjähriger Betrachtung 1.165.436 DM, bei Zugrundelegung der Jahre 1981 und 1982 1.832.524 DM gewesen sein, um die obigen Zinsen zu erzielen. Im Todesjahr 1983 musste sein Anfangskapital 1.276.100 DM betragen haben.

Daneben hätte es noch eine Vielzahl von Anlagemöglichkeiten gegeben.

2.
Am 04.08.82 errichtete der GV ein Testament, das er am 03.12.82 widerrief.
Zu diesen zwei Zeitpunkten könnte der GV ein Geldvermögen von 650.000 DM gehabt haben.
Dieses hat er jedenfalls dem beurkundenden Notar als Grundlage für die Kostenrechnung
angegeben.



Fragen:

Könnte ein eventuell höherer Erbanspruch der beiden Herren bereits verjährt sein?




Falls keine Verjährung eingetreten ist:

Wie würden Sie den Nachlass-Wert des Verstorbenen beziffern?

(Wie hoch könnte der Erbanspruch der beiden Herren in Euro sein?)

Welche weitere Vorgehensweise schlagen Sie vor?

Des Interesse wegens:

Welcher Teil der ESt-Schuld (Am 24.04.84: DM 195.548) entfällt auf
den Verstorbenen, die er dann weitervererbt? Die Hälfte?

Hätte, rein theoretisch, die Ehefrau das Recht gehabt vor Erteilung eines Erbscheins, Ersparnisse des Verstorbenen zur ESt-Schulden-
tilgung zu verwenden, obwohl sie im Todesjahr 6-stellige Einkünfte hatte (DM 112.530,--)?

Besteht bei der Bestimmung der Höhe des Nachlasses, ein Anspruch der Erben auf „Zugewinnausgleich", so wie bei einer Ehescheidung?


Danke für Ihre Stellungnahme!
Mit besten Grüßen!












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Verjährung
16.03.2012 | 13:17

Antwort

von

Rechtsanwältin Maike Domke
202 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:

Könnte ein eventuell höherer Erbanspruch der beiden Herren bereits verjährt sein?

Seit 2010 gilt für die Verjährung von Erbansprüchen nicht mehr § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB, sondern nach dem Gesetz zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts vom 24.09.2009 wurde die Verfährung von erb- und familienrechtlichen Ansprüchen der Schuldrechtsreform angepasst. Das bedeutet, dass nunmehr eine Regelverjährung von drei Jahren auch für Ansprüche aus Erbfällen gilt.

Auch eine Unterbrechung oder Hemmung der Verjährung kommt leider nicht in Betracht. Hierfür liegt keiner der abschließenden Gründe der §§ 212 ff. BGB vor.

Nichts desto trotz können die beiden Brüder versuchen, „an mehr Geld zu kommen", denn der Anspruchsinhaber, also die anderen erben müssen sich auf die Verjährung berufen. Es ist allerdings wahrscheinlich, dass dies früher oder später geschieht.

Welcher Teil der ESt-Schuld (Am 24.04.84: DM 195.548) entfällt auf
den Verstorbenen, die er dann weitervererbt? Die Hälfte?

Ehegatten haften für die Steuerschuld grundsätzlich gesamtschuldnerisch. Nach § 268 AO kann auf Antrag eine Besteuerung und damit Haftung nach den tatsächlichen Anteilen erfolgen. Wenn dies nicht vorgenommen wurde, kann man eine prozentuale Angabe leider nicht angeben.

Hätte, rein theoretisch, die Ehefrau das Recht gehabt vor Erteilung eines Erbscheins, Ersparnisse des Verstorbenen zur ESt-Schuldentilgung zu verwenden, obwohl sie im Todesjahr 6-stellige Einkünfte hatte (DM 112.530,--)?

Wahrscheinlich ja, denn die Ehefrau mag Vollmacht für die Konten gehabt haben und die Eheleute haften als Gesamtschulnder für die Einkommenssteuer.

Besteht bei der Bestimmung der Höhe des Nachlasses, ein Anspruch der Erben auf „Zugewinnausgleich", so wie bei einer Ehescheidung?

Nach § 1371 BGB findet unter Eheleuten der sog. „Zugewinn von Todes wegen" statt. Danahc erhöht sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten um ein Viertel.

Es tut mir leid, hinsichtlich des Erbes für die beiden Brüder keine positivere Antwort erteilen zu können. Das wäre vor wenigen Jahren anders gewesen.

Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen


Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung verschafft zu haben. Bitte nutzen Sie bei Verständnisfragen die Nachfrageoption.

Mit freundlichen Grüßen
Maike Domke
- Rechtsanwältin -
Blücherstraße 64
25336 Elmshorn
Tel: 04121/7891138
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Nachfrage vom Fragesteller 16.03.2012 | 19:08

Sehr geehrte Frau Rechtsanwalt,


vielen Dank für die schnelle Beantwortung.

Wegen des starken Interesses wegen, möchte ich
fragen, von welcher Nachlasshöhe in DM Sie aus-
gehen würden?

Eine grobe Schätzung wäre ausreichend!
Sollte der Aufwand zur Beantwortung dieser Frage
zu groß sein, verzichte ich auf deren Bearbei-
tung.

Vielen Dank!
Mit freundlichem Gruss!

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 16.03.2012 | 19:41

Sehr geehrter Ratsuchender,

mangels gesicherter Erkenntnisse würde ich den Wert annehmen, den der Norat zugrunde gelegt hat. Dies erscheint mir die wahrscheinlichste Möglichkeit, also DM 650.000,-.
Alles andere wäre zu spekulativ und reine Vermutung. Der Geschäftswert des Notars wäre für Sie übrigens auch ein gesicherter Hinweis auf die Höhe des Nachlasses, wenn die Brüder es trotz Verjährung noch einmal versuchen wollen.

Mit freundlichen Grüßen
Maike Domke
- Rechtsanwältin -

ANTWORT VON
Rechtsanwältin Maike Domke
Elmshorn

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