15.03.2012 | 14:48
Antwort
von
Rechtsanwalt Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Maximilian A. Müller
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Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Frage, die ich auf der Grundlage Ihrer Schilderungen wie folgt beantworten kann:
1.
Gemäß
§ 536 BGB mindert sich die zu zahlende Miete dann, wenn die Gebrauchstauglichkeit der Mietwohnung eingeschränkt ist. Hierbei ist anerkannt, dass auch Beeinträchtigungen, die auf einer übermäßige Lärmbelastung zurückzuführen sind, grundsätzlich eine
Minderung rechtfertigen können.
Entscheidend hierbei ist, dass es nicht darauf ankommt, ob den Vermieter ein Verschulden an dem Lärm trifft oder nicht. Auch dann, wenn der Vermieter letztlich für die bestehende Situation nichts kann und diese nicht verursacht hat, wird die Miete grundsätzlich gemindert.
Insbesondere dann, wenn die nächtliche Ruhe regelmäßig gestört wird, besteht grundsätzlich ein Minderungsrecht. Die Höhe der Minderung hängt hierbei entscheidend von der Intensität und Dauer der Störungen ab. Wenn an fünf Nächten im Monat es zu Ruhestörungen kommt, so dürfte die Minderung meines Erachtens zwischen 5 - 10 % der monatlichen Gesamtmiete liegen.
Hierbei müssen Sie allerdings Ihren Vermieter über die Situation informieren, bevor Sie die Miete mindern. Sie sollten daher Ihren Vermieter informieren und ankündigen, ab April die Miete entsprechend zu reduzieren.
Im Falle eines gerichtlichen Verfahrens ist es allerdings notwendig, dass Sie den Lärm nachweisen können. Dies kann durch Zeugen geschehen, wobei alle Personen, die den Mietvertrag mit unterzeichnet haben, als Zeugen ausscheiden. Grundsätzlich ist zu empfehlen, ein Lärmprotokoll zu führen, aus dem Dauer, Art und Zeitpunkt des Lärm ersichtlich ist.
2.
Daneben können Sie selbstverständlich das örtliche Ordnungsamt im Falle von Ruhestörungen informieren, da diese grundsätzlich bei Verstößen - insbesondere bei Störungen der Nachtruhe - einschreiten müssen.
3.
Schließlich steht Ihnen gegen Ihre Nachbarn ein Unterlassungsanspruch zu. Um diesen durchzusetzen, können Sie die Mieter der benachbarten Doppelhaushälfte abmahnen bzw. anwaltlich abmahnen lassen. Auch hierbei ist selbstverständlich zu beachten, dass im Falle eines Verfahrens die Nachweisbarkeit der Beeinträchtigung gegeben sein muss.
Allerdings führt häufig alleine eine anwaltliche
Abmahnung dazu, dass sich das Verhalten bereits bessert, da ein gerichtliches Verfahren vermieden werden soll.
Ich hoffe, Ihre Fragen hiermit im ausreichende Maße beantwortet zu haben und stehe Ihnen gerne auch für eine weitergehende Mandatserteilung zur Verfügung. Bei Bedarf können Sie sich gerne (selbstverständlich unverbindlich) unter Mueller@seither.info mit mir in Verbindung setzen.
Mit freundlichen Grüßen
Maximilian A. Müller
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Nachfrage vom Fragesteller
18.03.2012 | 09:54
Vielen Dank.
Wie muss so ein "Lärmprotokoll" aussehen? Macht es Sinn die Ruhestörungen z. B. aufzuzeichnen (Filmaufnahme) Das mit den Zeugen wird sich nachts wohl etwas schwierig gestalten...
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
19.03.2012 | 10:21
Vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Konkrete Vorgaben für ein solches Lärmprotokoll gibt es letztlich nicht. Es handelt sich um eine Dokumentation der Beeinträchtigungen.
Es sollte in einer Art tabellarischen Auflistung das Datum, die Uhrzeit und die Art des Lärm beinhalten, z.B.:
17.03.12 23.05 - 0.56 Uhr laute Musik/Gespräche
18.03.12 22.30 - 23.39 Uhr ständiges Klopfen und Trampeln
usw.
Das Aufzeichnen der Geräusche schadet nichts, allerdings denke ich nicht, dass solche Aufzeichnungen konkret in einer Verhandlung verwertet werden könnten.