366.450
Registrierte
Nutzer
Schneller und günstiger Rat vom Anwalt online.
Rechtsverbindlich: Antwort von einem Anwalt. Vertrauendwürdig: Kein Abo, keine Folgekosten.
Vertaulich:
E-Mail Beratung

Vertrauliche Rechtsberatung beim Anwalt Ihrer Wahl.

  • Dateien mitschicken
  • Kein Termin, kein Aufwand
  • ab 25 € mit dem Anwalt vereinbar
Topseller
Frag-einen-Anwalt.de

Einfacher geht es nicht, Das Original und Testsieger.

  • Frage online stellen
  • Ein Anwalt antwortet in 2 Stunden.
  • Beratung zu Ihrem Preis.
  • Ab 25 €
Sofort:
Telefonberatung

Jetzt sofort von einem Anwalt helfen lassen.

  • Sekundengenaue Abrechnung.
  • Später jederzeit anhören.
  • Ab 1,49 €/Min.
Beratungen vergleichen
1697 Besucher | 15 Anwälte online
Schon bei uns registriert?
Bitte melden Sie sich an.
Nutzername


Passwort
Einloggen Passwort vergessen?

Oder mit einem Ihrer Konten:
Login via Facebook

PKW


15.03.2012 11:53 |
Preis: ***,00 € |

Verkehrsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Fachanwalt für Strafrecht Marc N. Wandt


| in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,

der Sachverhalt schildert sich wie folgt:

Ich bin der Eigentümer, Halter und Versicherungsnehmer für einen PKW Baujahr 2000, Erstzulassung im Jahr 2000 in Dresden und Ummeldung in Hamburg wegen Umzug und Studium seit dem Jahr 2003.

Im Jahr 2004 habe ich den Wagen an einen Nachbarn, Herrn D., verkauft, leider ohne Eintrag der Verkaufssumme in den Vertrag, das wollten wir „später regeln". Ausserdem bin ich leider auch nicht im Besitz einer Kopie, so dass Herr D. ohne mein Wissen die Verkaufssumme nachträglich selbst hätte eintragen können. Ich war damals als Student in einer finanziellen und seelischen Notlage.
Möglichweise ist er auch nicht mehr im Besitz des Vertrages. Fraglich ist auf jeden Fall, ob der Kaufvertrag zustande gekommen ist.

Er meinte vor einiger Zeit, ich hätte ihm den Wagen geschenkt. Ich habe ihm das Auto überlassen und mich möglichweise so geäussert. Wenn dem so wäre, möchte ich Ihm, notariell beurkundet und zugestellt, den Widerruf nach §530 BGB zukommen lassen.

Soweit ich weiß, steht mein Name noch im Fahrzeugbrief, im Fahrzeugschein steht er auf jeden Fall.
Für mich sind die Eigentumsverhältnisse fürs Erste also ungeklärt.

Herr D. ist im Besitz des Fahrzeugbriefes, des Fahrzeugscheines und der Versicherungspolice und er fährt den Wagen in Hamburg. Ich habe auch keine Autoschlüssel.
Für die Versicherung und die Steuern komme ich seit Jahren „freundschaftlich" auf.

Nun habe ich mich ca. März 2011 in Hamburg abgemeldet und bin zurück nach Dresden gezogen und habe dort meinen deutschen Hauptwohnsitz. Einen zweiten Wohnsitz habe ich im Kanton Bern in der Schweiz, wo ich derzeit arbeite und lebe. Herr D. hatte von mir nach meinem Umzug den Auftrag und er hatte sich bereit erklärt, die notwendige Ummeldung des PKW auf seinen Namen zu veranlassen.

Vor kurzem habe ich nun von ihm erfahren, dass der PKW rechtswidrig immer noch auf meinen Namen zugelassen ist, obwohl ich seit fast einem Jahr keinen Wohnsitz mehr in Hamburg habe.

Ich war darüber sehr erbost und wollte mich mit Herrn D. dahingehend einigen, dass er den PKW sofort abmeldet und verschrottet, die Kosten und Gebühren würde ich übernehmen.
Er entgegnete mir, er wolle das Auto behalten, ich solle ihm einen dreistelligen Geldbetrag zukommen lassen, damit er den TÜV neu machen kann, der offenbar abgelaufen ist. Auf entsprechende Aufforderungen, den Wagen umzumelden, reagiert er mit weiteren Geldforderungen.
Mittlerweile ist er telefonisch für mich nicht mehr erreichbar. Es besteht sporadischer SMS-Kontakt, der zu nichts führt ausser Beschimpfungen. Er liegt angeblich im Krankenhaus und ist herzkrank.

Ich bin mir darüber im Klaren, dass ich als Halter für alles verantwortlich bin, falle aber aus allen Wolken nach dieser Geschichte, zumal ich Herrn D. gutgläubig vertraut habe.
Als Hintergrund wäre eventuell noch wichtig einzuflechten, Herr D. ist verheiratet, 62 Jahre alt, hat mittlerweile einen kleinen Sohn und ist in Hamburg polizeibekannt und mehrfach vorbestraft. Er ist "mit allen Wassern gewaschen". Die Delikte gehen meines Wissen in die Richtung Betrug, Erpressung und Urkundenfäschung. Dies soll jedoch keine Bezichtigung sein. Ausserdem strebe ich eine zivilrechtliche Einigung an.

Ich möchte nun den PKW einfach nur „loswerden", weiß allerdings nicht wie. Ich weiß auch nicht genau, wo er steht, ich vermute im Umfeld seiner Wohnung in Hamburg. Mir wäre es aus beruflichen Gründen erst Anfang Mai möglich, für ein paar Tage nach Hamburg zu kommen, um in der Angelegenheit vor Ort zu sein.

Könnte ich den Wagen nun behördlich oder polizeilich zwangsstilllegen lassen, so dass die Nummernschilder ab sind und er als „fragwürdiger" Eigentümer gezwungen ist, sich weiter um das Auto zu kümmern?
Die beste Lösung für mich aus meiner Sicht wäre die sofortige Stilllegung und Verschrottung des PKW auf meine Kosten.


Wie kann ich mich nun verhalten?

Mit freundlichen Grüssen
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 19 weitere Antworten zum Thema:
PKW
15.03.2012 | 12:42

Antwort

von

Rechtsanwalt Fachanwalt für Strafrecht Marc N. Wandt
146 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

gerne beantworte ich Ihre Frage, unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes, wie folgt.

In der Tat könnte man trefflich streiten, ob ein Kaufvertrag zustande gekommen ist. Dadurch, dass eine Einigung über den Kaufpreis bislang nicht erzielt wurde und Sie weiterhin die Lasten des Fahrzeugs getragen haben, spricht augenscheinlich vieles gegen einen Verkauf.

Insoweit hätten Sie also die Möglichkeit, Herrn D. auf Herausgabe des Fahrzeuges zu verklagen. Hierbei wären jedoch die Ünwägbarkeiten einer gerichtlichen Beweiswürdigung zu berücksichtigen, zumal Herr D. im Besitz aller Fahrzeugpapiere ist. Eine Garantie, dass Sie mit einer Klage durchdringen würden, gibt es insoweit nicht.

Sie könnten ferner Herrn D. auf Um- bzw. Abmeldung des Fahrzeuges im Wege einer Verpflichtungsklage in Anspruch nehmen. Auch hier stellt sich dann wieder die Frage der Beweisbarkeit, da eine Ummeldung selbstverständlich nur bei vollzogenem Verkauf/Schenkung, möglich wäre. Auch bei einer solchen Klage besteht das Risiko, dass ein Gericht, aufgrund des fehlenden Kaufvertrages, zu Ihren Lasten entscheidet.

Sie sollten zunächst auf jeden Fall den Sachverhalt schriftlich der Zulassungsstelle in Hamburg unter Nennung der Daten des Herrn D. zur Kenntnis geben. Ebenso sollten Sie Ihre Haftpflichtversicherung in Kenntnis setzen.

Die Behörde wird dann versuchen, an den Käufer heranzutreten und diesen zur Ummeldung zu bewegen. Tut er dies gleichwohl nicht, kann die Behörde das Fahrzeug vorübergehend zwangsstillegen.

Aufgrund besonderer Gegebenheiten in Hamburg können Sie dieses Verfahrens durch Schilderung des Sachverhaltes im Rahmen einer vor einem Notar abgegebenen eidesstattlichen Versicherung, welche der Behörde zuzustellen wäre, ein wenig beschleunigen.

Letztere Möglichkeit dürfte in der Gesamtschau die vorzugswürdige Vorgehensweise sein, da diese mit vergleichsweise wenig Kosten und Aufwand verbunden und letztlich auch mit dem geringsten Risiko behaftet ist. Ferner können Sie dies auch von Dresden aus veranlassen.

Versicherungsrechtlich haften Sie noch bis zum Ende des Versicherungsjahres gesamtschuldnerisch mit dem Käufer für die Prämien, können diese aber im Innenverhältnis zu Herrn D. zurückfordern.

Ich hoffe Ihnen einen ersten Überblick verschafft zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Marc N. Wandt
Rechtsanwalt


Nachfrage vom Fragesteller 16.03.2012 | 08:47

Vielen Dank für Ihre Antwort:
"Aufgrund besonderer Gegebenheiten in Hamburg können Sie dieses Verfahrens durch Schilderung des Sachverhaltes im Rahmen einer vor einem Notar abgegebenen eidesstattlichen Versicherung, welche der Behörde zuzustellen wäre, ein wenig beschleunigen."

Welchen Inhalt müsste die eidesstattliche Versicherung haben?

Mit freundlichen Grüssen

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 16.03.2012 | 11:01

Sehr geehrter Ratsuchender,

gerne beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt.

Aus der eV müsste sich der Sachverhalt ergeben, der die wahren Besitzverhältnisse ausweist. Insoweit also, dass der Wagen an Herrn D. hingegeben wurde und dieser die Ummeldung verweigert.

Ich hoffe Ihnen weitergeholfen zu haben und verbleibe mit den besten Wünschen für ein angenehmes Wochenende.

Marc N. Wandt
Rechtsanwalt

ANTWORT VON
Rechtsanwalt Fachanwalt für Strafrecht Marc N. Wandt
Schwerte

146 Bewertungen
FACHGEBIETE
Strafrecht, Straßenverkehrsrecht, Mietrecht, Vertragsrecht, Internationales Recht