Kündigung einer Honorarvereinbarung Vertragsrecht
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Kündigung einer Honorarvereinbarung


| 14.03.2012 21:40 |
Preis: ***,00 € |

Vertragsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Serkan Kirli


| in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Anwälte,
ich bin als Referentin bei einem gemeinnützigen, eingetragen Verein tätig.
Ich habe in einer Honorarvereinbarung unterschrieben, dass ich 2012 sechs Abendkurse abhalte, für die ich jeweils nach Beedigung bezahlt werde. Zwei davon sind bereits abgeschlossen.
Seit einiger Zeit schon funktioniert die Zusammenarbeit mit dem Verein nicht mehr. Notwendige Informationen bleiben aus, Anfragen werden nicht beantwortet, Absprachen werden nicht eingehalten, vertrauliche Mails werden unter den Mitarbeitern weitergereicht, Mobbing im Sinne von übler Nachrede, etc.
Aufgrund dieser Umstände möchte ich kündigen. In der Honorarvereinbarung ist dazu nichts festgeschrieben.

Meine Frage:
Kann ich kündigen, obwohl ich bereits für das ganze Jahr unterschrieben habe?
Wenn ja, gibt es eine Kündigungsfrist?
Wie gehe ich korrekt vor?

Vielen Dank für Ihre Antwort! :-)
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Kündigung
14.03.2012 | 22:47

Antwort

von

Rechtsanwalt Serkan Kirli
145 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Anfrage auf der Grundlage des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt:

"Kann ich kündigen, obwohl ich bereits für das ganze Jahr unterschrieben habe?"

Sie können kündigen, obwohl Sie bereits für das "ganze Jahr" unterschrieben haben. Bei dem unterzeichneten Vertrag handelt es sich um einen Dienstvertrag im Sinne des § 611 BGB. Dieser Vertrag ist kündbar.

"Wenn ja, gibt es eine Kündigungsfrist?"


§ 621
Kündigungsfristen bei Dienstverhältnissen.


Bei einem Dienstverhältnis, das kein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 622 ist, ist die Kündigung zulässig,


1. wenn die Vergütung nach Tagen bemessen ist, an jedem Tag für den Ablauf des folgenden Tages;


2. wenn die Vergütung nach Wochen bemessen ist, spätestens am ersten Werktag einer Woche für den Ablauf des folgenden Sonnabends;


3. wenn die Vergütung nach Monaten bemessen ist, spätestens am 15. eines Monats für den Schluss des Kalendermonats;


4. wenn die Vergütung nach Vierteljahren oder längeren Zeitabschnitten bemessen ist, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen für den Schluss eines Kalendervierteljahrs;


5. wenn die Vergütung nicht nach Zeitabschnitten bemessen ist, jederzeit; bei einem die Erwerbstätigkeit des Verpflichteten vollständig oder hauptsächlich in Anspruch nehmenden Dienstverhältnis ist jedoch eine Kündigungsfrist von zwei Wochen einzuhalten.

Die Vergütung ist ausweislich Ihrer Angaben weder nach Wochen, Monaten oder Vierteljahr oder gar noch einem höheren Zeitraum, sondern nach Tagen bemessen. Hieran ändert sich auch nichts, dass diese sechs Abendkurse auf einen Jahr verstreut sind.

Vorbehaltlich des Umstandes, dass ich keine Einsicht in Ihren Vertrag habe, dürften Sie gemäß § 621 Nr. 1 BGB demnach nach an jedem Tag für den Ablauf des Folgetages kündigen.


Abschließend weise ich Sie darauf hin, dass diese Plattform lediglich dazu dient, dem Mandanten eine erste rechtliche Orientierung zu verleihen. Die Beratung durch einen Anwaltskollegen vor Ort kann hierdurch nicht ersetzt werden.

Das Weglassen und bzw. oder Hinzufügen von relevanten Angaben kann eine völlig andere rechtliche Bewertung nach sich ziehen.


Mit freundlichen Grüßen

Kirli
(Rechtsanwalt)


Ergänzung vom Anwalt 14.03.2012 | 23:58

Hinzuzufügen ist noch natürlich der Umstand, dass die Kündigungsfristen des § 621 BGB dann unter Umständen nicht gelten, wenn vertraglich etwas anderes verinbart worden ist.


Mit freundlichen Grüßen

Kirli
(Rechtsanwalt)
Bewertung des Fragestellers 2012-03-16 | 00:18


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