Besitz kinderpornographischer Schriften
| 14.03.2012 21:20
| Preis:
***,00 € |
Strafrecht
Beantwortet von
| in unter 2 Stunden
Sehr geehrte(r) Frau/Herr Anwalt,
nach meiner Kenntnis wird eine Verurteilung gem. Strafbefehl wegen Besitzes (nicht Herstellung oder Verbreitung) kinderpornographischer Schriften bei z. B. 30 Tagessätzen nach 5 Jahren im BZR gelöscht (soweit keine gesetzlichen Hindernisse zur Tilgung vorliegen).
Hierzu drei Fragen:
1.Kann der/die Verurteilte selber die Tilgung einfordern, oder geht das nur über einen Strafverteidiger?
2. Erscheint nach Tilgung diese Verurteilung auch nicht mehr im erweiterten Führungszeugnis?
3. Können öffentlich rechtliche Stellen (z. B. Anwaltskammern) diese Verurteilung dennoch in Erfahrung bringen.
Ich bitte freundlich um gelegentliche Antwort
Trifft nicht Ihr Problem?
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Besitz
Schriften
14.03.2012 | 21:59
Antwort
von
Rechtsanwalt Fachanwalt für Strafrecht Marc N. Wandt
145 Bewertungen
Sehr geehrer Ratsuchender,
gerne beantworte ich Ihre Fragen, unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes, wie folgt.
Zutreffend stellen Sie fest, dass die Tilgungsfrist im BZR für die genannte Verurteilung 5 Jahre beträgt (§ 46 Abs. 1Ziffer 1a) BZRG).
Die entgegen einfacher Straftaten erfolgte Eintragung in ein erweitertes FZ gem. §§ 30a f., 32 Abs. 5 BZRG, wird gem. § 34 Abs. 1 Ziffer 1a) BZRG nach drei Jahren getilgt.
Nach Tilgung ist auch an die nach § 41 BZRG privilegierten Stellen (u.a. auch RA-Kammern) gem. §§ 45 Abs. 2, 51 BZRG eine Auskunft und nachteilige Verwertung nicht mehr zulässig.
Ich hoffe Ihnen einen ersten Überblick verschafft zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen,
Marc N. Wandt
Rechtsanwalt
Nachfrage vom Fragesteller
15.03.2012 | 05:29
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
vielen Dank für die zügige Antwort. Aber eine Frage ist noch offengeblieben: Wie kann sich der Betrroffenen beim BZR versichern, dass der Eintrag tatsächlich gelöscht wurde. Reicht da eine einfache Nachfrage oder geht das nur über einen Strafverteidiger. Ich frage deshalb, weil nach meiner Kenntnis das BZR insoweit ausgesprochen unzuverlässig ist.
Mit freundlichen Grüssen
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
15.03.2012 | 10:16
Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt.
Derlei Unzulänglichkeiten beim BZR sind mir aus meiner Praxis bislang nicht bekannt geworden. Insoweit kann ich Ihre Kenntnisse nicht bestätigen.
Unabhängig davon haben Sie die Möglichkeit, nach den Grundsätzen des IFG, auch ohne Rechtsbeistand, den Inhalt des BZR zu Ihrer Person beim Bundesjustizamt in Erfahrung zu bringen.
Ich hoffe Ihnen weitergeholgen zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Marc N. Wandt
Rechtsanwalt