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Grenzbeschlagnahmung durch Zoll- gefälschte Markenware aus China


12.03.2012 12:20 |
Preis: ***,00 € |

Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Jan Wilking


| in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Rechtsanwälte,

folgender Fall beschäftigt mich:
Ich habe eine Handtasche aus China per Internet bestellt. Die Ware wurde von mir vorab bezahlt 120 Euro. Die Zusendung sollte durch einen Kurierdienst XYZ erfolgen und wurde mir avisiert. Da eine Zollkontrolle sich als wahrscheinlich darstellte, habe ich die Zusendung der Ware sofort schriftlich abgelehnt und eine Rücksendung an den Lieferanten beantragt.
Ich habe nun ein Anwaltsschreiben erhalten in Vertretung der Firma XXX, dass ich Anwaltskosten in Höhe von 200 Euro für das Grenzbeschlagnahmeverfahren/Vernichtung der Ware bezahlen soll unter Zustimmung der Vernichtung von Ware unter zollamtlicher Überwachung. Darüber hinaus soll ich eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung zur Einführung von XXX-Waren abgeben mit folgendem Wortlaut:

Hiermit verpflichte ich mich gegenüber der Firma Chanel unbedingt, vorbehaltlos und unwiderruflich:
1. es ab sofort bei Meidung einer in jedem Falle der Zuwiderhandlung von der Firma XXX festzusetzenden angemessenen Vertragsstrafe, die im Streitfalle vom Landgericht.... zu überprüfen ist, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr ohne Zustimmung der Firma XXX hergestellte und/oder erstmals in den Verkehr gebrachte Waren, insbesondere XXX-Waren, mit dem Kennzeichen XXX und /oder Logo in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland einzuführen;

Muss ich als Privatperson bei Nichtannahme der Sendung die Vernichtungsgebühren tatsächlich bezahlen und bin ich verpflichtet die Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung zu unterschreiben?
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 9 weitere Antworten zum Thema:
Markenware
12.03.2012 | 12:52

Antwort

von

Rechtsanwalt Jan Wilking
450 Bewertungen
Sehr geehrte Ratsuchende,

gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:

Wenn Sie die Handtasche lediglich zur eigenen privaten Verwendung bestellt haben, dürfte mangels Handeln im geschäftlichen Verkehr schon keine Markenrechtsverletzung gemäß Art. 9 GMV bzw. § 14 MarkenG vorliegen.
Die Firma als Markeninhaber hat deshalb weder einen Anspruch auf die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung noch einen Vernichtungsanspruch gemäß § 18 MarkenG oder einen Anspruch auf Kostenerstattung. Auch eine Zustimmung zur Vernichtung ist in der Regel nicht erforderlich, sondern gilt im Falle eines vereinfachten Verfahrens nach Art. 11 VO (EG) Nr. 1383/2003 automatisch als erteilt, wenn Sie nicht widersprechen.

Sie sollten den Anwälten daher fristgemäß zurückschreiben (zu Beweiszwecken per Einschreiben und vorab per Fax/Mail), dass Sie die Tasche allein für Ihren privaten Gebrauch bestellt haben und daher mangels Markenrechtsverletzung die geltend gemachten Ansprüche nicht bestehen. Damit dürfte die Angelegenheit dann erledigt sein.


Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.

Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Jan Wilking
Tirpitzstr. 21
26122 Oldenburg

Tel. 0441-7779786
Fax 0441-7779346

info@jan-wilking.de
www.jan-wilking.de

ANTWORT VON
Rechtsanwalt Jan Wilking
Oldenburg

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