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Kontopfändung bei einem Schuldner


04.10.2006 21:16 |
Preis: ***,00 € |

Insolvenzrecht


Beantwortet von




Sehr geehrte Damen und Herren

mir werden seitens eines Schuldner ca. 9000 Euro (Hauptforderung ohne Zinsen und bis dato angelaufene "Inkassokosten" geschuldet.
Einen vollstreckbaren Titel habe ich im Februar diesen Jahres erwirkt, mit der Folge, dass der Schuldner einen Offenbarungseid ablegen musste.

Er hatte 6 (sechs) Konten angegeben, die Kontopfändungen brachten nichts, da kein Geld vorhanden war.

Allerdings weiß ich, dass der Schuldner in seiner Heimatstadt Heidelberg, einen Mercedes S-Klasse fährt (mit Hamburger Kennzeichen, wahrscheinlich ein Mietwagen), und er soll als Handelsvertreter arbeiten, sowie neben meiner Forderung ebenfalls hohe Schulden haben.

Nun meine Fragen.

Man kann Blindpfändungen durchführen, dass heißt ich übersende blind möglichen Banken den Pfändungsbeschluss, und falls der Schuldnder dort ein Konto hat, wird dieses gepfändet.

Ist das so möglich, und was ist gemäß dem Fall, der Schuldner hat ein Sparkassen Konto bei einer Berliner Bank, reicht es wenn ich diesen an meine zuständige Sparkasse schicke, oder bezieht es sich auf ein eigenständiges Kreditistitut, welches mit BLZ definiert ist. Z.B: er hat Konto bei der Postbank Frankfurt, ich schicke es an die Postbank Stuttgart?

Habe ich irgendeine Möglichkeit einen Offenbarungseid erneut vor den erforderlichen 3 Jahren zu erlangen, wenn ja was müßte unternommen werden bzw. welche möglichen Beweise muss ich liefern.

Da er als Handelsvertreter arbeiter, bekommt er wohl Provisionen, kann man bei der zuständigen Firma, die Provisionen pfänden?

Wie könnte ich evt. herausfinden kann, ob er Auslandskonten hat, ist die Kontopfändung grundsätzlich in allen EU Staaten inkl. Schweiz problemlos möglich?

Für Ihre Antworten ich mich schon jetzt, ich weiß, dass man das Geld vielleicht abschreiben sollte, aber ich weiß dass er mehr hat.


Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 21 weitere Antworten zum Thema:
Kontopfändung
Antwort vom
04.10.2006 | 21:50
Sehr geehrter Ratsuchender,

ich bedanke mich für Ihre Anfrage, die ich wie folgt nach Ihren Angaben beantworten möchte.

Bevor ich auf etwaigen Forderungspfändungen eingehen werde, möchte ich noch auf eine mögliche Beauftragung eines Gerichtsvollziehers eingehen.
Hinsichtlich der S-Klasse ist erst einmal zu sagen, dass diese ggf. zur Pfändung und Verwertung durch den Gerichtsvollzieher der Zwangsvollstreckung zugänglich wäre.
Aber Ihre Vermutungen lassen sich dahingehend deuten, dass ggf. evidentes Dritteigentum möglich und der Pfändung entgegenzuhalten wäre.

Hinsichtlich etwaiger Forderungspfändungen gegenüber Bankverbindungen ist erst einmal festzuhalten, dass nicht Sie den dazugehörigen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erlassen, wofür das Vollstreckungsgericht beim zuständigen Amtsgericht befugt ist, sondern Sie eine solchen allenfalls beantragen können.
Sollte jedoch dieser zurückgewiesen werden, da Sie diesen ins „Blaue hinein“ beantragt haben, werden Ihnen die diesbezüglichen Kosten auferlegt, die Sie von Ihrem Schuldner auch nicht zurückbekommen werden.
Aus diesem Grunde wird es sinnvoll sein, ggf. einen Nachtrag bei der Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung zu beantragen, falls Ihnen etwaige Konten bekannt sein dürften, die noch nicht Gegenstand des bisherigen Vermögensverzeichnisses sind, oder Ihnen in Zukunft bekannt werden.

Hinsichtlich der Handelsvertretereigenschaft müssten Sie den Auftraggeber kennen oder ggf. aus dem Vermögensverzeichnis ermitteln können.
Der Schuldner hat in den drei Jahren, in dem er eigentlich in „Ruhe“ gelassen werden soll, alle Veränderungen dem Vollstreckungsgericht mitzuteilen, um das aktuelle Vermögensverzeichnis anzupassen.
Falls dies nicht der Fall sein sollte, sollten Sie wiederum einen Nachtrag zur Aktualisierung des Vermögensverzeichnisses beantragen.
Gleiches gilt gegenüber Auslandskonten, wobei vielleicht noch anzuführen wäre, um die Motivation der Wahrheitsfindung gelegentlich des Vermögensverzeichnisses Vorschub zu leisten, eine Einschaltung der Staatsanwaltschaft wegen „falscher Versicherung an Eides statt“ hilfreich sieh könnte.

Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben.


Mit freundlichen Grüßen
Bernd Zahn
Rechtsanwalt