Eintrag ins Rechtsdiensleistungsgesetz oder nicht? Wirtschaftsrecht, Bankrecht, Wettbewerbsrecht
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Eintrag ins Rechtsdiensleistungsgesetz oder nicht?


11.03.2012 21:48 |
Preis: ***,00 € |

Wirtschaftsrecht, Bankrecht, Wettbewerbsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Karlheinz Roth




Ich betreibe einen Abrechnungsservice für Hebammenleistungen. Meine bisheriger Abrechnungsmodus läuft wie folgt ab. Die Hebammen teilen mir Ihre Lesitungen mit. Ich erstelle eine Rechnung auf meinen Namen mit den Leistungen gegenüber den Krankenkassen und Privatpatienten. Nach Prüfung durch die Krankenkassen erhalte ich das Geld auf mein Konto. Danach leite ich das Geld an die Hebamme wieder weiter. Ein kleiner Teil vom Umsatz erhalte ich für die Erstellung der Rechnung und Überwachung des Zahlungseingangs. Ich betreibe keine Mahnbescheide oder Zwangsvollstreckungen auch tätige ich keine Rechtsberatung.
ISt es wirklich so, dass ich für die Erstellung von fremden Leistungen auf meinen eigenen Namen eine Genehmigung nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz benötige sprich eine Inkassozulassung bei Gericht? Wenn ja, kann diese Zulassung auf mein Tätigkeitsfeld eingeschränkt werden?

Bitte beantworten Sie meine Fragen, wenn möglich schnell, weil meine ganze Exsistenz im Moment auf dem Spiel steht.

Mit freundlichen Grüßen
11.03.2012 | 23:37

Antwort

von

Rechtsanwalt Karlheinz Roth
643 Bewertungen
Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.

Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:


Die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen ist nach § 3 RDG nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch dieses Gesetz oder durch oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt wird.
Zu Rechtsdienstleistungen zählen auch Inkassoleistungen.

Natürliche und juristische Personen sowie Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit, die bei der zuständigen Behörde registriert sind (registrierte Personen), dürfen aufgrund besonderer Sachkunde Rechtsdienstleistungen nach § 10 I Zifff. 1 RDG ua in dem Bereich Inkassodienstleistungen erbringen.

Rechtsdienstleistung ist die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird (Inkassodienstleistung), vgl. § 2 RDG.

Wenn Sie solche Inkassodienstleistungen erbringen, müssen die Voraussetzungen nach § 12 RDG vorliegen.

Voraussetzungen für die Registrierung sind

1. persönliche Eignung und Zuverlässigkeit; die Zuverlässigkeit fehlt in der Regel,

a) wenn die Person in den letzten drei Jahren vor Antragstellung wegen eines Verbrechens oder eines die Berufsausübung betreffenden Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist,
b) wenn die Vermögensverhältnisse der Person ungeordnet sind,
c) wenn in den letzten drei Jahren vor Antragstellung eine Registrierung nach § 14 oder eine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und 7 bis 9 der Bundesrechtsanwaltsordnung widerrufen, die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 14 Abs. 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung zurückgenommen oder nach § 7 der Bundesrechtsanwaltsordnung versagt worden oder ein Ausschluss aus der Rechtsanwaltschaft erfolgt ist,

2. theoretische und praktische Sachkunde in dem Bereich oder den Teilbereichen des § 10 Abs. 1, in denen die Rechtsdienstleistungen erbracht werden sollen,
3. eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 250.000 Euro für jeden Versicherungsfall.


Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen.




ANTWORT VON
Rechtsanwalt Karlheinz Roth
Hamburg

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