11.03.2012 | 15:36
Antwort
von
Rechtsanwalt Christoph M. Huppertz
121 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Fragen beantworte ich Ihnen im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung Ihrer Schilderung und des gewählten Einsatzes gerne wie folgt.
Die Berechnung des Einkommens, nach dem sich die Elternbeiträge bestimmen, ergibt sich aus
§ 17 TKG NRW, dort insbesondere aus den Abs. 4 und 5:
"(4) Einkommen im Sinne dieser Vorschrift ist die Summe der positiven Einkünfte der Eltern im Sinne des § 2
Abs. 1 und 2 des Einkommenssteuergesetzes. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und
mit Verlusten des zusammenveranlagten Ehegatten ist nicht zulässig. Dem Einkommen im Sinne des Satzes
1 sind steuerfreie Einkünfte, Unterhaltsleistungen sowie die zur Deckung des Lebensunterhaltes bestimmten
öffentlichen Leistungen für die Eltern und das Kind, für das der Elternbeitrag gezahlt wird, hinzuzurechnen.
Das Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz und entsprechenden Vorschriften und das
Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz sind nicht hinzuzurechnen. Bezieht ein Elternteil
Einkünfte aus einem Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung eines Mandats und steht ihm
aufgrund dessen für den Fall des Ausscheidens eine lebenslängliche Versorgung oder an deren Stelle eine
Abfindung zu oder ist er in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern, dann ist dem nach
diesem Absatz ermittelten Einkommen ein Betrag von 10 v.H. der Einkünfte aus diesem
Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung des Mandats hinzuzurechnen. Für das dritte und
jedes weitere Kind sind die nach § 32 Abs. 6 Einkommenssteuergesetz zu gewährenden Freibeträge von
dem nach diesem Absatz ermittelten Einkommen abzuziehen.
(5) Maßgebend ist das Einkommen in dem der Angabe vorangegangenen Kalenderjahr. Abweichend von Satz 1
ist das Zwölffache des Einkommens des letzten Monats zugrunde zu legen, wenn es voraussichtlich auf
Dauer höher oder niedriger ist als das Einkommen des vorangegangenen Kalenderjahres; wird das
Zwölffache des Einkommens des letzten Monats zugrunde gelegt, so sind auch Einkünfte hinzuzurechnen,
die zwar nicht im letzten Monat bezogen wurden, aber im laufenden Jahr anfallen. Der Elternbeitrag ist ab
dem Kalendermonat nach Eintritt der Änderung neu festzusetzen. Soweit Monatseinkommen nicht
bestimmbar sind, ist abweichend von Satz 2 auf das zu erwartende Jahreseinkommen abzustellen.
Änderungen der Einkommensverhältnisse, die zur Zugrundelegung einer höheren Einkommensgruppe
führen können, sind unverzüglich anzugeben."
Die 10 %-Regel findet auf die laufenden Bezüge von (u.a.) Soldaten Anwendung. Diese werden um 10 % erhöht, weil später (nach dem Ausscheiden) eine besonders gute Versorgung besteht, der ein Gegenwert zugemessen wird.
In Ihrem Fall ist das Ausscheiden erfolgt und die Abfindung gezahlt. Laufende Bezüge gibt es demgegenüber nicht mehr. Somit hat sich ein anderes Einkommen ergeben als prognostiziert. Dieses ist entscheidend. Hierzu hat das OVG NRW entschieden:
"Die Pflicht zur Berücksichtigung geänderter Einkommensverhältnisse bedeutet, dass etwa eine aufgrund der Prognose nach § 17 Abs. 5 Satz 2 GTK erfolgte Beitragsfestsetzung entsprechend der Regelung in § 17 Abs. 5 Satz 3 GTK zu ändern ist, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass das tatsächliche Jahreseinkommen im Jahr der Beitragspflicht über oder unter dem der bisherigen Festsetzung zugrundeliegenden Jahreseinkommen liegt und aufgrund dessen eine höhere oder niedrigere Einkommensgruppe maßgebend ist.
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Die Regelung des § 17 Abs. 5 Satz 2 und Satz 4 GTK mit ihrer prognostischen (ersatzweisen) Ermittlung des aktuellen Jahreseinkommens ist ersichtlich auf die Beitragsfestsetzung im laufenden Jahr ausgerichtet und in zeitlicher Hinsicht hierauf beschränkt. Für das Festhalten an der Prognose nach § 17 Abs. 5 Satz 2 oder Satz 4 GTK und einem auf diese Weise ermittelten Ersatzwert für das an sich zugrunde- zulegende tatsächliche Jahreseinkommen besteht in dem Zeitpunkt keine Recht- fertigung mehr, in dem die zugrundeliegenden Erwerbsvorgänge abgeschlossen sind und die tatsächlich erzielten Einkünfte dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe vorliegen oder ihm gegenüber in geeigneter Form offengelegt werden. In diesem Zeitpunkt findet die im Abgabenrecht bei der Abwicklung von Massenveranlagungen dem Gesetzgeber in weitem Umfang mögliche Typisierung und Pauschalierung auch unter Berücksichtigung der Verwaltungspraktikabilität ihre sich aus
Art. 3 Abs. 1 GG ergebende Grenze."
Genauso werden die Übergangsgebührnisse als tatsächliches neues (geändertes) Einkommen berücksichtigt.
Die genaue Berechnung ergibt sich aus der Anlage zum GTK NRW in Verbindung mit der Satzung der Stadt. Zusätzlich zum Elternbeitrag kann ein gesondertes Verpflegungsgeld erhoben werden. Eine konkrete, verbindliche Prüfung kann nur bei Kenntnis aller Unterlagen erfolgen.
Ich hoffe, Ihnen geholfen und einen ersten Überblick verschafft zu haben. Eine Einzelfalltätigkeit kann und will dieser Beitrag natürlich nicht ersetzen. Für Ihre weitere Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Sollte noch eine Unklarheit bestehen, können Sie selbstverständlich gerne von der kostenfreien Nachfragemöglichkeit Gebrauch machen.
Nachfrage vom Fragesteller
11.03.2012 | 16:10
Vielen Dank für ihre Antwort.
Also darf die Stadt mich höher einstufen?
Angenommen ich hatte ein prognostiziertes Jahres Einkommen von 36000€ brutto. Daraus würde sich ein Beitrag von 80€ monatlich ergeben. Nun wurde noch die Abfindung (ca. 15000€ Brutto) draufgerechnet.
Somit komme ich auf 51000€ brutto, laut deren Rechnung womit ich 210€ nun im Monat zahlen muss. Und das natürlich rückwirkend für das Letze Jahr. Im diesem Jahr bin ich sogar noch höher eingestuft worden. 283€ muss ich bezahlen, aufgrund der Übergangsgebürniss. Obwohl davon nicht viel übrig bleibt, nach Lohnsteuerklasse 6.
Danke und ich wünsche ihnen noch einen schönen Sonntag
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
11.03.2012 | 18:18
Sehr geehrter Ratsuchender,
nach dem GTK NRW kommt es auf die positiven Einkünfte an.
Nicht entscheidend sind das zu versteuernde Einkommen oder gar das versteuerte Einkommen. Das Gesetz nimmt ausschließlich auf § 2 Abs. 1 und Abs. 2 EStG Bezug.
Vom Grundsatz her ist das Vorgehen in Ihrem Fall damit richtig.
Ob die genauen Berechnungen zutreffend sind, kann, wie bereits ausgeführt, nur bei Kenntnis der Unterlagen (insbesondere natürlich des Bescheides) beurteilt werden.
Mit freundlichem Gruß
-Huppertz-
Rechtsanwalt
www.anwalt-huppertz.de