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Bundeswehrabfindung und Kindergartenbeiträge


11.03.2012 13:29 |
Preis: ***,00 € |

Generelle Themen


Beantwortet von

Rechtsanwalt Christoph M. Huppertz




Hallo zusammen,

ich hab folgende Frage. Ich war bis September letzen Jahres Soldat. Nach 12 Jahren stand mir dann auch eine nicht unerhebliche Abfindung zu. Nun kommt die Stadt und hat mich aufgrund der Abfindung 2 Stufen hochgestuft und möchte eine Nachzahlung von 2500€ haben. Ist es Rechtens die Komplette Abfindung einzurechnen oder wird davon nicht nur 10% angerechnet? Des weiteren bekomme ich nun noch zu meinen Normalen Gehalt noch Übergangsgebürnisse. Werden die auch zu 100% mit eingerechnet? Danke schon mal für eure Hilfe.
11.03.2012 | 15:36

Antwort

von

Rechtsanwalt Christoph M. Huppertz
121 Bewertungen

Sehr geehrter Ratsuchender,

Ihre Fragen beantworte ich Ihnen im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung Ihrer Schilderung und des gewählten Einsatzes gerne wie folgt. 


Die Berechnung des Einkommens, nach dem sich die Elternbeiträge bestimmen, ergibt sich aus  § 17 TKG NRW, dort insbesondere aus den Abs. 4 und 5:

"(4) Einkommen im Sinne dieser Vorschrift ist die Summe der positiven Einkünfte der Eltern im Sinne des § 2 
Abs. 1 und 2 des Einkommenssteuergesetzes. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und 
mit Verlusten des zusammenveranlagten Ehegatten ist nicht zulässig. Dem Einkommen im Sinne des Satzes 
1 sind steuerfreie Einkünfte, Unterhaltsleistungen sowie die zur Deckung des Lebensunterhaltes bestimmten 
öffentlichen Leistungen für die Eltern und das Kind, für das der Elternbeitrag gezahlt wird, hinzuzurechnen. 
Das Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz und entsprechenden Vorschriften und das 
Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz sind nicht hinzuzurechnen. Bezieht ein Elternteil 
Einkünfte aus einem Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung eines Mandats und steht ihm 
aufgrund dessen für den Fall des Ausscheidens eine lebenslängliche Versorgung oder an deren Stelle eine 
Abfindung zu oder ist er in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern, dann ist dem nach 
diesem Absatz ermittelten Einkommen ein Betrag von 10 v.H. der Einkünfte aus diesem 
Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung des Mandats hinzuzurechnen. Für das dritte und 
jedes weitere Kind sind die nach § 32 Abs. 6 Einkommenssteuergesetz zu gewährenden Freibeträge von 
dem nach diesem Absatz ermittelten Einkommen abzuziehen. 

(5) Maßgebend ist das Einkommen in dem der Angabe vorangegangenen Kalenderjahr. Abweichend von Satz 1 
ist das Zwölffache des Einkommens des letzten Monats zugrunde zu legen, wenn es voraussichtlich auf 
Dauer höher oder niedriger ist als das Einkommen des vorangegangenen Kalenderjahres; wird das 
Zwölffache des Einkommens des letzten Monats zugrunde gelegt, so sind auch Einkünfte hinzuzurechnen, 
die zwar nicht im letzten Monat bezogen wurden, aber im laufenden Jahr anfallen. Der Elternbeitrag ist ab 
dem Kalendermonat nach Eintritt der Änderung neu festzusetzen. Soweit Monatseinkommen nicht 
bestimmbar sind, ist abweichend von Satz 2 auf das zu erwartende Jahreseinkommen abzustellen. 
Änderungen der Einkommensverhältnisse, die zur Zugrundelegung einer höheren Einkommensgruppe 
führen können, sind unverzüglich anzugeben."


Die 10 %-Regel findet auf die laufenden Bezüge von (u.a.) Soldaten Anwendung. Diese werden um 10 % erhöht, weil später (nach dem Ausscheiden) eine besonders gute Versorgung besteht, der ein Gegenwert zugemessen wird. 

In Ihrem Fall ist das Ausscheiden erfolgt und die Abfindung gezahlt. Laufende Bezüge gibt es demgegenüber nicht mehr. Somit hat sich ein anderes Einkommen ergeben als prognostiziert. Dieses ist entscheidend. Hierzu hat das OVG NRW entschieden:

"Die Pflicht zur Berücksichtigung geänderter Einkommensverhältnisse bedeutet, dass etwa eine aufgrund der Prognose nach § 17 Abs. 5 Satz 2 GTK erfolgte Beitragsfestsetzung entsprechend der Regelung in § 17 Abs. 5 Satz 3 GTK zu ändern ist, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass das tatsächliche Jahreseinkommen im Jahr der Beitragspflicht über oder unter dem der bisherigen Festsetzung zugrundeliegenden Jahreseinkommen liegt und aufgrund dessen eine höhere oder niedrigere Einkommensgruppe maßgebend ist.
42
Die Regelung des § 17 Abs. 5 Satz 2 und Satz 4 GTK mit ihrer prognostischen (ersatzweisen) Ermittlung des aktuellen Jahreseinkommens ist ersichtlich auf die Beitragsfestsetzung im laufenden Jahr ausgerichtet und in zeitlicher Hinsicht hierauf beschränkt. Für das Festhalten an der Prognose nach § 17 Abs. 5 Satz 2 oder Satz 4 GTK und einem auf diese Weise ermittelten Ersatzwert für das an sich zugrunde- zulegende tatsächliche Jahreseinkommen besteht in dem Zeitpunkt keine Recht- fertigung mehr, in dem die zugrundeliegenden Erwerbsvorgänge abgeschlossen sind und die tatsächlich erzielten Einkünfte dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe vorliegen oder ihm gegenüber in geeigneter Form offengelegt werden. In diesem Zeitpunkt findet die im Abgabenrecht bei der Abwicklung von Massenveranlagungen dem Gesetzgeber in weitem Umfang mögliche Typisierung und Pauschalierung auch unter Berücksichtigung der Verwaltungspraktikabilität ihre sich aus Art. 3 Abs. 1 GG ergebende Grenze."

Genauso werden die Übergangsgebührnisse als tatsächliches neues (geändertes) Einkommen berücksichtigt. 

Die genaue Berechnung ergibt sich aus der Anlage zum GTK NRW in Verbindung mit der Satzung der Stadt. Zusätzlich zum Elternbeitrag kann ein gesondertes Verpflegungsgeld erhoben werden. Eine konkrete, verbindliche Prüfung kann nur bei Kenntnis aller Unterlagen erfolgen. 

Ich hoffe, Ihnen geholfen und einen ersten Überblick verschafft zu haben. Eine Einzelfalltätigkeit kann und will dieser Beitrag natürlich nicht ersetzen. Für Ihre weitere Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.  

Sollte noch eine Unklarheit bestehen, können Sie selbstverständlich gerne von der kostenfreien Nachfragemöglichkeit Gebrauch machen.  


Nachfrage vom Fragesteller 11.03.2012 | 16:10

Vielen Dank für ihre Antwort.
Also darf die Stadt mich höher einstufen?
Angenommen ich hatte ein prognostiziertes Jahres Einkommen von 36000€ brutto. Daraus würde sich ein Beitrag von 80€ monatlich ergeben. Nun wurde noch die Abfindung (ca. 15000€ Brutto) draufgerechnet.
Somit komme ich auf 51000€ brutto, laut deren Rechnung womit ich 210€ nun im Monat zahlen muss. Und das natürlich rückwirkend für das Letze Jahr. Im diesem Jahr bin ich sogar noch höher eingestuft worden. 283€ muss ich bezahlen, aufgrund der Übergangsgebürniss. Obwohl davon nicht viel übrig bleibt, nach Lohnsteuerklasse 6.

Danke und ich wünsche ihnen noch einen schönen Sonntag

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 11.03.2012 | 18:18

Sehr geehrter Ratsuchender,

nach dem GTK NRW kommt es auf die positiven Einkünfte an.

Nicht entscheidend sind das zu versteuernde Einkommen oder gar das versteuerte Einkommen. Das Gesetz nimmt ausschließlich auf § 2 Abs. 1 und Abs. 2 EStG Bezug.

Vom Grundsatz her ist das Vorgehen in Ihrem Fall damit richtig.


Ob die genauen Berechnungen zutreffend sind, kann, wie bereits ausgeführt, nur bei Kenntnis der Unterlagen (insbesondere natürlich des Bescheides) beurteilt werden.


Mit freundlichem Gruß


-Huppertz-
Rechtsanwalt

www.anwalt-huppertz.de

ANTWORT VON
Rechtsanwalt Christoph M. Huppertz
Aachen

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