Verjährungsfrist bei Bescheid zum Wasseranschluss
10.03.2012 17:00
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Generelle Themen
Beantwortet von
Hallo, im Jahre 2007/2008 wurde an einem Grundstück in einem neu erschlossenen Gebiet der Wasseranschluss ( bzw. Anschlussmöglichkeit an die Abwasseranlage ) hergestellt. Die Kosten dafür wurden am 29.09.2008 von der Stadt in Rechnung gestellt. Am 21.08.2009kam hierzu ein Berichtigungsbescheid aufgrund eines Urteils des Bundesfinanzhofsbei dem für das Legen von Trinkwasseranschlüssen nur der ermäßigte Steuersatz von 7% berechnet wurde und somi eine geringe Rückzahlung zustande kam. Nun kam am 02.03.2012 ein weiterer Berichtigungsbescheid in welchem bekanntgegeben wurde das die beitragspflichtigen Flächen falsch berechnet wurden und somit eine erhebliche Nachzahlung fällig ist. Nun meine Frage: Nach meinem Verständnis greift hier die Verjährungsfrist ( oder haben Stadtverwaltungen andere Fristen ? ) oder wurde diese durch denersten Berichtigungsbescheid ausgesetzt? Sollte als erstes Einspruch gegen den Bescheid erhoben werden?Vielen Dank
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Verjährungsfrist
10.03.2012 | 18:52
Antwort
von
Rechtsanwalt Peter Eichhorn
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Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Frage nach der Verjährung beantworte ich anhand Ihrer Angaben im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt.
Die Gemeinde darf nach dem Hessischen Kommunalabgabengesetz (KAG) Ihnen die Kosten in Rechnung stellen.
Voraussetzung ist eine entsprechende kommunale Satzung.
Das Kommunalabgabengesetz (§ 4 Abs. 1 Nr. 4b) verweist bezüglich Festsetzung und Verjährung von Beiträgen auf die Abgabenordnung.
Die Festsetzungsfrist beginnt gemäß
§ 170 AO "mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist [...]."
"Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die
Festsetzungsfrist abgelaufen ist." (
§ 161 Abs. 1 S. 1 AO)
Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre (§ 4 Abs. 1 Nr. 4b) KAG i.V.m.
§ 169 AO).
Wurde das Wasser 2008 angeschlossen, beginnt die Festsetzungsverjährungsfrist mit Ablauf des 31.12.2008 und endet mit Ablauf des 31.12.2012.
Ein Widerspruch unter Verweis auf die Festsetzungsverjährung erscheint nicht Erfolg versprechend.
Sollte die Begründung der Berichtigung für Sie nicht nachvollzeihbar sein, sollten Sie Widerspruch einlegen.
Beachten Sie, dass sich meine Antwort nur auf die Verjährungsfrist bezieht.
Eine umfassende Beratung unter Einsicht in die Bescheide kann diese Erstberatung nicht ersetzen.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt