Verzicht auf Leistungskürzung bei grober Fahrlässigkeit
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Versicherungsrecht, Privatversicherungsrecht
Beantwortet von
Rechtsanwalt Sven Kienhöfer
Mein Gebäudeversicherungsvertrag bzw. die zugehörigen Bedingungen enthalten folgende Klausel:
"Der Versicherer macht bei grob fahrlässiger Herbeiführung eines Versicherungsfalles durch den Versicherungsnehmer oder seine Repräsentanten von dem Recht, die Entschädigungsleistung gemäß B § 16 Nr. 1 b) VGB 2008 zu kürzen, keinen Gebrauch".
[Es existieren keine weiteren Einschränkungen der Klausel, auch keine Deckelung hinsichtlich des Betrags]
Oben genannter Abschnitt B § 16 Nr. 1 b) VGB 2008:
"Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig herbei, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen".
In einem aktuellen Schadensfall sieht die Versicherung nun "Anlass für Deckungsschutzeinwände, einer meinerseits zu vertretenden grob fahrlässigen Verletzung von vertraglichen und gesetzlichen Obliegenheiten und Sicherheitsbestimmungen zur Vermeidung von Frostschäden" bzw. "eine Obliegenheitsverletzung meinerseits im schweren Maße" und will mich mit einem Betrag von 50% der vom Gutachter ermittelten Schadenshöhe abfinden.
["Grobe Fahrlässigkeit" liegt meines Erachtens auf Grund einiger außer Acht gelassener Umstände nicht vor - denn ich habe die relevanten Obliegenheiten weitestgehend erfüllt - aber dies gehört nicht zu meiner eigentlichen Frage, daher lasse ich dies mal hier außen vor.]
Meine Frage:
Inwiefern sind die oben genannten vertraglichen Vereinbarungen "kompatibel" mit der beabsichtigten Leistungskürzung durch die Versicherung, oder - anders ausgedrückt - existiert ein rechtlicher Unterschied zwischen einer "grob fahrlässigen Herbeiführung" und einer "grob fahrlässigen Obliegenheitsverletzung", der dazu führt, dass ersteres durch den Versicherungsvertrag abgedeckt ist, letzteres aber nicht?
Meine Versicherung behauptet, da gäbe es einen Unterschied: Obliegenheiten, die in den Bedingungen explizit aufgeführt werden, fallen angeblich nicht unter die ganz oben genannte Klausel (diese "Tatsache" wird in den Bedingungen aber nirgendwo erwähnt).
Könnte mich bitte jemand diesbezüglich erhellen - ich kann dieser Argumentation nämlich trotz aller geistigen Anstrengung nicht wirklich folgen. Übersehe ich hier was?
Vielen Dank im Voraus!









