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Umsatzsteuer Vollstreckung durch Finanzamt


07.03.2012 10:52 |
Preis: ***,00 € |

Generelle Themen


Beantwortet von

Rechtsanwältin Jutta Petry-Berger




Guten Tag,

ich habe ein Gewerbe als Einelunternehmer und bin leider wegen fehlenden Umsatzes in das ALG2 gekommen. Das Gewerbe besteht weiterhin, aber ohne Umsatz.

Da mich der Zustand als ALG2 derart erdrückt hat, habe ich es verpasst die letzten 6 Monate die Umsatzsteueranmeldung beim Finanzamt anzugeben.
Nun hat das Finanzamt den Umsatz geschätzt und eine Summe von ca. 900 Euro zur Vollstreckung gegeben. Da ich letzte Woche nicht zuhause war als der Vollstrecker bei mir geklingelt hat, kommt er nun nächste Woche wieder, um dann Dinge zu pfänden.

Frage:

Kann ich noch die fehlenden Umsatzanmeldungen beim Finanzamt nachreichen, um denen zu zeigen das kein Umsatz erzielt worden ist, und so der Pfändung entgehen?

Wenn ja, oder auch nein, welche Schritte muss ich nun unbedingt einleiten?


Vielen Dank für Ihre Antwort!


Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 7 weitere Antworten zum Thema:
Vollstreckung Finanzamt
07.03.2012 | 12:36

Antwort

von

Rechtsanwältin Jutta Petry-Berger
428 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

ich bedanke mich für Ihre online-Anfrage, zu der ich wie folgt Stellung nehme:

Aufgrund Ihrer Sachverhaltsschilderung ist der Schätzungsbescheid, der aller Voraussicht nach einen sogenannten Nachprüfungsvorbehalt enthält, rechtskräftig ist. D.h. Sie können gegen diesen nicht mehr das Rechtsmittel des Einspruchs einlegen. Sie haben aber die Möglichkeit, einen Antrag auf Änderung zu stellen. Zusammen mit diesem Antrag sollen Sie die bislang nicht erstellten Umsatzsteuererklärungen abgeben und darüber hinaus die (einstweilige ) Einstellung der Vollstreckung beantragen. Ob als Alternative zu diesem Vorgehen ein Wiedereinsetzungsantrag in Betracht kommt, kann ich Ihren Ausführungen leider nicht entnehmen.

Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung gegeben zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen
J. Petry-Berger
Rechtsanwältin


Nachfrage vom Fragesteller 07.03.2012 | 12:49

Sehr geehrte Frau Berger,

vielen Dank für Ihre schnelle Nachricht.
An wenn soll der Änderungsantrag mit den Umsatzsteuererklärungen abgegeben werden, wenn der Vollzieher nächste Woche schon kommt?
Kann ich in diesem Fall die Umsatzsteuererklährung per Elster online abgeben, um die Bearbeitung zu beschleunigen, oder sollte dies nur persönlich in Papier Form den jeweiligen Finanzbeamten übergeben werden?

Vielen Dank!


Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 07.03.2012 | 20:12

Sehr geehrter Fragesteller,

den Änderungsantrag zusammen mit den Umsatzsteuererklärungen und dem Antrag auf Einstellung der Vollstreckung müssen Sie bei dem zuständigen Finanzamt einreichen, d.h. bei dem FA, das den Steuerschätzbescheid erlassen hat. Sie können die Umsatzsteuererklärungen auch über elster online abgeben und den Ausdruck des (erfolgreichen) Übertragungsprotokolls sowie der elektronischen Zugangsbestätiung dem Änderungs- und Vollstreckungseinstellungsantrag beifügen.

Mit freundlichen Grüßen
RA Petry-Berger

ANTWORT VON
Rechtsanwältin Jutta Petry-Berger
Frankfurt

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Familienrecht, Insolvenzrecht, Versicherungsrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht