06.03.2012 | 10:40
Antwort
von
Rechtsanwältin Maike Domke
202 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:
Möglicherweise bekommen Sie ein Problem mit
§ 2 JuSchG. Nach
§ 9 JuSchG dürfen Sie
Alkohol nicht an Minderjährige verkaufen. Nach Absatz 1 dieser Norm besteht ein absolutes Abgabeverbot an Personen unter 16 Jahren, nach Absatz 2 ein eingeschränktes für Personen in Begleitung Erwachsener.
Sie sollten hier sicherstellen, dass ein Verkauf an Midnerjährige ausgeschlossen ist. Dies ist zum Beispiel über die Einbingung entsprechender AGBs (allgemeiner Geschäftsbedingungen) auf Ihrer Hompage möglich. Hier können Sie vor Abgabe des Alkohols eine Fax- oder Emailbestätigung über das Alter (zB Personalausweiskopie) anfordern, wobei hier auch keine absolute Sicherheit besteht, da Kinder die Ausweise ihrer Eltern missbrauchen können.
Mit diesem Thema müssten Sie sich in jedem Falle noch auseinandersetzen, da Ihnen ansonsten Strafen drohen können.
Ein weiteres Thema ist die Kennzeichnung der Lebensmittel, die auch für Alkohol gilt, der mittels eines Internetportals vertrieben wird.
Schließlich müssen Sie noch die Preisangabenverordnung beachten (PAngV - http://www.gesetze-im-internet.de/pangv/). Sie riskieren eine Abmahnung, wenn Sie dies nicht tun. Sie müssen den Hinweis „Der Preis versteht sich inkl. MwSt zggl. Versand" (oder ähnlich) so auf Ihrer Website unterbringen, dass der Endkunde diesen Hinweis problemlos finden kann. Des weiteren müssen Sie den Grundpreis sowie die Versandkosten angeben Wenn Sie das nämlich nicht tun, können Sie von Mitbewerbern kostenpflichtig abgemahnt werden.
Steuerlich müssen Sie nur die üblichen Steuern berücksichtigen, Umsatzsteuer, Einkommenssteuer, ggf. Gewerbesteuer. Die sog. Branntweinssteuer schuldet der Erzeuger.
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung verschafft zu haben. Bitte nutzen Sie bei Verständnisfragen die Nachfrageoption.
Mit freundlichen Grüßen
Maike Domke
- Rechtsanwältin -
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Nachfrage vom Fragesteller
06.03.2012 | 12:49
Vielen Dank für die ausführliche Antwort.
Habe ich noch etwas mit einer gewissen "Verbrauchssteuer" zu tun, vor allem beim Transport von beispielsweise 48 Flaschen nach Monaco?
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
06.03.2012 | 12:55
Sehr geehrter Ratsuchender,
Verbrauchssteuer ist in Ihrem Fall die Branntweinsteuer, die bereits von dem Erzeuger entrichtet ist.
Wenn Sie Wodka nach Monaco tranaportieren, müssen Sie dies aber ggf. beim Zoll anmelden.
Mit freundlichen Grüßen
Maike Domke
- Rechtsanwältin -