Tageszulassung gekauft und mit Kurzzeitkennz. gefahren, Zulassung noch auf Händler
05.03.2012 10:33
| Preis:
***,00 € |
Generelle Themen
Beantwortet von
Die Frage bezieht sich sowohl auf Verkehrs- als auch auf Vertragsrecht.
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe bei einem Autohändler erstmalig ein Fahrzeug mit Tageszulassung bestellt. Dazu habe ich eine "verbindliche Neuwagenbestellung" unterschrieben und dem Händler zugeschickt. Vom Händler war dabei bereits voreingetragen "Fahrzeug bekommt Tageszulassung am 27.02.2012". Eine Bestätigung der Bestellung durch den Händler erfolgte nicht, das Fahrzeug wurde jedoch eine Woche später (vergangenen Samstag) bei dem Händler abgeholt und bar bezahlt. Es war vereinbart, dass ich das Fahrzeug selbst zulasse.
Zur Abholung des Fahrzeugs habe ich ein Kurzzeitkennzeichen mitgebracht. Der Händler übergab mir das Fahrzeug mit COC und Zulassungsbescheinigung Teil II. Der Erhalt der Zahlung wurde quittiert. Anschließend brachte der Händler das mitgebrachte Kurzzeitkennzeichen am Auto an und wünschte noch gute Fahrt. Da dies mein erstes Fahrzeug ist, ging ich davon aus, dass ich alle relevante Unterlagen erhalten hätte.
Als das Fahrzeug heute angemeldet werden sollte, stellte sich folgendes heraus: Das Fahrzeug wurde am 24.02.2012 auf den Händler angemeldet und nicht wieder angemeldet. Jegliche Weiterfahrt mit dem Kurzzeitkennzeichen wurde untersagt. Zudem wurde erwähnt, dass bereits die Überführungsfahrt Kennzeichenmissbrauch gewesen wäre, da das Fahrzeug ja noch angemeldet war.
Der Händler bietet mir jetzt an, mir die Zulassungsbescheinigung Teil I und die Kennzeichen zuzusenden, damit ich das Fahrzeug ummelden kann.
Wie soll ich jetzt gegenüber dem Händler vorgehen (Auto ist keine Tageszulassung,
Schadensersatz für die Verwendung eines Carsharing-Fahrzeugs bis zur richtigen Zulassung) und welche Strafbarkeit kommt bezüglich das Kurzzeitkennzeichens für mich und den Händler in Frage.
05.03.2012 | 12:54
Antwort
von
Rechtsanwalt Dipl. Jurist Felix Hoffmeyer, LL.M.
550 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,
eine Strafbarkeit bei Ihnen liegt nicht vor, dass Sie nicht vorsätzlich handelten und im guten Glauben gewesen sind, richtig zu handeln.
Auch eine Strafbarkeit des Händlers liegt nicht vor, zumindest nicht im Sinne des Strafgesetzbuches. Allerdings könnten hier verschiedene Ordnungsrechtstatbestände greifen, wobei es dann Aufgabe der Behörde ist, die Verfahren einzuleiten und Bußgelder zu verhängen.
Sie sollten den Händler auffordern, Ihnen unverzüglich die Kennzeichen zuzusenden und ihn darauf hinweisen, dass Sie nunmehr Ansprüche auf Mietwagenkosten haben, da Sie das Auto nicht nutzen können (Bitte bedenken Sie dabei, dass das Mietfahrzeug eine Fahrzeugklasse niedriger sein muss).
Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.
Mit freundlichem Gruß
Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt
Doktorand an der Comenius University / Bratislava
Bernstr. 10
30175 Hannover
Tel: 0511 363042
Fax: 0511 2157477
info@kanzlei-hoffmeyer.de
www.kanzlei-hoffmeyer.de
Nachfrage vom Fragesteller
05.03.2012 | 13:53
Sehr geehrter Herr Hoffmeyer,
vielen Dank für Ihre rasche Antwort. Ein Teilaspekt ist jedoch noch unbeantwortet geblieben. Wie sieht es aus mit dem Begriff "Tageszulassung"? Ist ein Fahrzeug, welches knapp 2 Wochen auf den Händler angemeldet war noch eine Tageszulassung oder liegt hier bereits eine Wertminderung vor? Immerhin dürfte es bei einem Weiterverkauf schwierig sein, den Käufer zu überzeugen, dass hier eine normale Tageszulassung und keine Nutzung durch das Autohaus vorlag.
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
05.03.2012 | 14:32
Sehr geehrter Fragesteller,
solange zwischen Herstellungsdatum und Verkaufsdatum max. 12 Monate liegen und der Kilometerstand unter 10 km steht, sind nach einem Urteil des Bundesgerichtshof (VIII ZR 109/04) Autos mit Tageszulassung als Neuwagen anzusehen, sodass Sie erst dann einen Minderwert geltend machen können, wenn Ihnen das Auto als "Neuwagen" angepriesen worden ist, das Fahrzeug aber bereits mehr als 10km gelaufen ist und mehrere Tage im Betrieb war.
Wenn Sie noch weitere Fragen haben sollten, sprechen Sie mich bitte direkt per E-Mail an, da diese Plattform nur eine einmalige Nachfrage erlaubt, ich Ihnen aber weiterhin Auskunft geben möchte.
Mit freundlichen Grüßen
Hoffmeyer
Rechtsanwalt