Nachoperation erforderlich! Medizinrecht
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Nachoperation erforderlich!


| 05.03.2012 10:09 |
Preis: ***,00 € |

Medizinrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt LL. M. Mathias Drewelow




Am Dienstag, den 21. Februar 2012, wurde ich im Klinikum Mannheim in Spinalanästhesie an Hämorrhoiden 2.und 3. Grades operiert. Ich konnte bereits am darauffolgenden Donnerstag entlassen werden. Bis auf die üblichen Schmerzen verläuft die Wundheilung komplikationslos. Bei der Wiedervorstellung bei meinem überweisenden Chirurgen in Weinheim teilte er mir mit, dass er mit dem Operationsergebnis nicht einverstanden ist, da leider nur ein Teil der Hämorrhoiden entfernt wurde. Dieses hat zur Folge, dass ich mich erneut einer Operation unterziehen muß. Ich muß dann wieder mit erheblichen Schmerzen rechnen, werde voraussichtlich wieder 2 Wochen krankgeschrieben und muß Medikamente einnehmen. Mein überweisender Chirurg aus Weinheim konnte mir keine chirurgische, bzw. medizinische Begründung nennen, warum die Hämorrhoiden nicht komplett entfernt wurden. Ich war über diese Nachricht sehr entsetzt und verärgert und frage mich, ob mir nicht eine gewisse Entschädigung zusteht. Da der Eingriff und die Folgebehandlung doch sehr schmerzhaft sind.
05.03.2012 | 11:57

Antwort

von

Rechtsanwalt LL. M. Mathias Drewelow
207 Bewertungen
Sehr geehrte Fragestellerin,

gern beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie des Einsatzes wie folgt:


Wie Sie bereits zutreffend ausführen führt die Belastung mit einer zusätzlichen Operation zu zusätzlichen Schmerzen, Risiken und auch finanziellen Belastungen.
Ist diese zweite OP medizinisch nicht notwendig gewesen, weil es keine medizinischen Gründe für die unterlassene vollständige Beseitigung der Hämorrhoiden im Rahmen der ersten OP gab, wurden die oben genannten zusätzlichen Belastungen behandlungsfehlerhaft verursacht.
In diesem Fall bestünden Ihrerseits Ansprüche gegen den durchführenden Operateur und/oder die Klinik, in der die Operation durchgeführt wurde.
Nun haben Sie als ersten Schritt für die Prüfung Ihrer Ansprüche schon einmal als Anhaltspunkt die Einschätzung Ihres überweisenden Arztes.
Um Gewissheit bezüglich der Ansprüche zu erlangen könnten Sie ein Schlichtungsverfahren bei der für Sie zuständigen Ärztekammer in die Wege leisten.
Im Rahmen dessen würde ein Gutachten darüber eingeholt werden, ob die Operation lege artis – also nach den geltenden Regeln der ärztlichen Kunst – durchgeführt wurde.
Mit diesem für Sie kostenfreien Gutachten könnten Sie darauf folgend Ihre Ansprüche geltend machen – eventuell würde bei einem für Sie positiven Gutachten bereits das betroffene Klinikum Ersatzbereitschaft anzeigen. Wegen der Vielschichtigkeit der damit einhergehenden Fragen und auch, um die Fragestellungen an den (von einer Schlichtungsstelle zu beauftragenden) Gutachter zielgerichtet beeinflussen zu können, empfiehl es sich bereits in diesem außergerichtlichen Stadium einen Rechtsanwalt zu beauftragen, dessen Kosten im Falle des Obsiegens auch von der Gegenseite getragen werden müssen.
Hierfür stehe ich Ihnen (unabhängig von der Entfernung zu Ihrem Wohnort) gern zur Verfügung.
Um auf Ihre Frage zurück zu kommen: Die Belastung mit einer zweiten (nicht notwendigen) Operation stellt einen schadensersatz- und/oder schmerzensgeldpflichtigen Behandlungsfehler dar.




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Mathias Drewelow
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Am Kabutzenhof 22
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Bewertung des Fragestellers 2012-03-07 | 16:24


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