Dienst einer Agentur Medienrecht
Login
Rechtsrat vom Anwalt: Schnell, sicher, günstig
 www.frag-einen-anwalt.de » Medienrecht » Dienst einer Agentur

Dienst einer Agentur


05.03.2012 02:59 |
Preis: ***,00 € |

Medienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Jan Wilking




Hallo,
folgende Gegebenheiten. Ich versuche die Fakten stichpunktartig zusammen zu fassen

- Alten Schulkamerad getroffen der in Agentur arbeitet.
-Verabredet ein Projekt zu machen (wollen zusammen ein kleines werbeheft machen)
-Ausgemacht (mündlich) er Design't und Layoutet das Heft, entwickelt mit mir zusammen ein CI bzw Logo. Falls die Kunden noch keine Anzeige fertig haben, wird er diese in Absprache mit dem Kunden entwerfen und dann auch mit dem Kunden abrechnen.Geld kann er dann behalten.
-Die Agentur des Schulkamerad entwickelt das design/logo/name. Ich schaff die Kunden ran. Heft wird in den Druck geschickt. Eine Stunde nach dem es an die Druckerei geschickt wurde tritt mich der schlag.

Auf einmal bekomme ich eine Rechnung über das Logo/Design u.s.w. obwohl vorher mündlich ausgemacht war das er das Geld für die Anzeigengestaltung von den Kunden bekommt. Sonst gar nichts. Es existiert kein schriftliches Angebot/Vertrag/Auftragsbestätigung u.s.w. . Zusätzlich stellt sich raus.. das das Logo bzw CI was er "entwickelt haben will". Sich sehr stark an eine schon existierende Firma anlehnt. Ich frage bei der entsprechenden Firma nach ob Sie damit Probleme hätten. Diese teilt mir mit, ja das gäbe Probleme und das ich mich wenn mein Heft verteilt wird, auf rechtlichen Probleme mit Ihnen einstellen soll. Ehemaliger Klassenkamerad will jetzt nicht nur das ich seine rechnung von 2500 Euro bezahle + den Druck für 900 Euro sondern wollte auch in einer Vereinbarung definieren das ich Ihn von Ansprüchen dritter freistelle bzw dafür dann allein verantwortlich wäre und ich eventuele rechtsstreitigkeiten übernehme. Ich sagte ihm dann er solle mir mal die Rechnung schicken und mir auflisten was er glaubt das ich ihm schulden würde.
Ich habe mich geweigert zu bezahlen und das ihm auch mitgeteilt... er hat einen Mahnbescheid gegen mich erwirkt und will das bis vor gericht bringen. Wie schätzen Sie die lage ein?

Für mich ergeben sich hier folgende Fragen:
Wir hatten vorher mündlich ausgemacht, das es nur das Geld bekommt was eventuelle Kunden für die Anzeigengestaltung bezahlen, ich habe dafür die Kunden vermittelt. Das Logo und CI u.s.w. sollte dann mir sein. Bzw ein uneingeschränktes, kostenloses Nutzungsrecht.
Wie ist das zu sehen wenn es auch keinerlei schriftlichen Vertrag gibt, kein Angebot und Auftragsbestätigung? Kann er einfach die Bedingungen ändern bzw wer ist hier in der Beweisspflicht?

Mal angenommen es ist doch ein Vertrag zustande gekommen. Wie ist es zu sehen das ich ein Produkt von einer Agentur bekommen habe, was mich dem Risiko von Klagen seitens Firmen dritter aussetzt bzw ein sehr hohes risiko dafür besteht? Das Produkt was die agentur für mich entwickelt hat, ist für mich dadurch nicht mehr nutzbar. Zusätzlich musste ich das ganze Projekt einstampfen und den ganzen Kunden absagen und die einnahmen gingen für mich dafür auch verloren.

Ich hoffe auf eine kleine einschätzung der Aspekte, auf einmal eine rechnung bekommen und von einer agentur etwas bekommen was offensichtlich von der idee, design und ci von einem grossen unternehmen geklaut wurde. Ich habe zwar daran mitgearbeitet aber nur aus sicht den kunden. Federführung war hier die agentur bzw ich habe mich darauf verlassen das ich rechtlich einwandfreies geliefert bekomme.




05.03.2012 | 07:59

Antwort

von

Rechtsanwalt Jan Wilking
446 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:

Ein Designvertrag, der die vergütungspflichtige Erstellung von Layout, CI und Logo vorsieht, ist rechtlich als Werkvertrag gemäß der §§ 631 ff. BGB einzustufen. Ein solcher Vertrag kann zwar auch mündlich geschlossen werden. Der Unternehmer (=Ihr Schulkamerad) trägt allerdings die Beweislast für das Zustandekommen des Vertrags, er hat also grundsätzlich die Vereinbarung einer Vergütung und ihre Bemessung zu beweisen bzw. die Umstände darzulegen und zu beweisen, die nach § 632 Abs. 1 BGB eine Vergütungspflicht auch ohne Vergütungsvereinbarung begründen sollen. Bestehen durchgreifende Zweifel daran, dass nach den Umständen die Werkleistung nur gegen Vergütung zu erwarten war, so schließt bereits dies die Annahme einer Vergütungspflicht aus. Nach Ihrer Schilderung wird Ihr Schulkamerad vor Gericht aber kaum nachweisen können, dass hier eine Vergütungspflicht vereinbart wurde, so dass ich die Erfolgsaussichten einer Klage schon aus diesem Grunde als gering einschätze.

Aber selbst wenn man hier den Abschluss eines Werkvertrags unterstellen würde, ist zunächst fraglich, ob die Vergütung überhaupt fällig ist. Dies ist grundsätzlich erst nach Abnahme des Werkes der Fall, § 641 BGB. Abnahme im Sinne des § 640 BGB bedeutet, dass Sie die Leistung des Unternehmers als die vertragsgemäß geschuldete akzeptiert haben. Nach Ihrer Schilderung ist das Werk aber mangelhaft im Sinne des § 633 BGB, da hierdurch Rechte Dritter (Urheberrechte, Markenrechte o.ä.) verletzt werden und das Werk daher für den vorgesehenen Zweck nicht nutzbar ist. Ein solcher Rechtsmangel berechtigt Sie, die Abnahme zu verweigern und vom Unternehmer Nacherfüllung gemäß § 634 BGB zu verlangen. Aber selbst wenn Sie das Werk (in Unkenntnis des Mangels) bereits abgenommen haben, kann einem Vergütungsanspruch immer noch die Einrede des nichterfüllten Vertrags entgegengesetzt werden (§ 641 Abs.3 BGB) und die Aufrechnung mit Forderungen aus Mängelrechten erklärt werden.

Ihre Schilderung zugrunde gelegt, besteht hier daher kaum eine Chance, dass Ihr Schulkamerad den angeblichen Anspruch vor Gericht durchsetzen kann.


Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.

Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Jan Wilking
Tirpitzstr. 21
26122 Oldenburg

Tel. 0441-7779786
Fax 0441-7779346

info@jan-wilking.de
www.jan-wilking.de

ANTWORT VON
Rechtsanwalt Jan Wilking
Oldenburg

446 Bewertungen
FACHGEBIETE
Internet und Computerrecht, Vertragsrecht, Kaufrecht, Urheberrecht, Arbeitsrecht, Wettbewerbsrecht, Medienrecht, Miet und Pachtrecht
Rechtsberatung und Rechtsfragen online. Finden Sie einen Rechtsanwalt bei frag-einen-anwalt.de © 2012 QNC GmbH | Impressum