Eigenbedarfskündigung
| 03.03.2012 22:06
| Preis:
***,00 € |
Mietrecht, Wohnungseigentum
Beantwortet von
| in unter 2 Stunden
Guten Abend,
mein Vermieter hatte mir wegen Eigenbedarf gekündigt, ich bin dagegen angegangen und habe in Zweiter Instanz gewonnen, sodass die
Kündigung (Mietrecht) unwirksam ist.
Noch im Gericht hat mein Vermieter gesagt, dass ich eine neue Eigenbedarfskündigung bekomme. Er hätte eine Bescheinigung seines Arbeitgebers (Klinik), dass er von zu Hause arbeiten kann. Somit wolle er die Wohnung als Zweitwohnung haben und von dort arbeiten. Es sei gesagt, dass mein Vermieter Leiter der Finanzbuchhaltung in dem Krankenhaus ist. Das Krankenhaus liegt aber ca.
600 km von der Zweitwohnung (meiner gemieteten Wohnung) entfernt.
Das Mietverhältnis wurde mündlich unbefristet abgeschlossen. Ich wohne seit März 2008 hier.
Meine Frage:
1. Ist es vernünftig nachvollziehbar, dass mein Vermieter in einer 600 km entfernten Wohnung die Finanzbuchhaltung einer großen Klinik bearbeiten kann, um Eigenbedarf an meiner gemieteten Wohnung zu begründen?
2. Darf er nach so kurzer Zeit Eigenbedarf anmelden, obwohl eine unbefristete Mietdauer ausgemacht war?
Vielen Dank für die Information!
03.03.2012 | 22:46
Antwort
von
Rechtsanwalt Dipl. Jurist Felix Hoffmeyer, LL.M.
533 Bewertungen
Sehr geehrte Fragestellerin,
grundsätzlich stehe es dem Vermieter frei, auch nach einem gerichtlichen Verfahren, Ihnen eine neue
Kündigung (Mietrecht) auszusprechen, wenn diese auf andere Gründe gestützt ist, auch wenn erst eine kurze Zeit nach Abschluss des Mietverhältnisses vergangen ist.
Der Vermieter muss die Wohnung dann für sich „benötigen". Das ist der Fall, wenn es
„nachvollziehbare, vernünftige Gründe" gibt, weshalb der Mieter die Wohnung für sich oder
seine Angehörigen nutzen will (
BGHZ 103,91).
Bei einer Nutzung als Zweitwohnung liegen die Hürden natürlich sehr viel höher und kommen auch nur dann in Betracht, wenn der Vermieter tatsächlich eine erhebliche Nutzung anstrebt.
Allerdings dürften hier strenge Maßstäbe gelten, sodass die Nachweispflicht beim Vermieter liegt, da es nunmehr nahe liegt, dass er Gründe lediglich vorschiebt, auch in Anbetracht, dass die Zweitwohnung mehr als 600km von der Arbeitsstelle entfernt liegt.
Die Chancen liegen daher gut, auch gegen eine weitere Eigenbedarfskündigung erfolgreich vorgehen zu können.
Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.
Mit freundlichem Gruß
Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt
Doktorand an der Comenius University / Bratislava
Bernstr. 10
30175 Hannover
Tel: 0511 363042
Fax: 0511 2157477
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www.kanzlei-hoffmeyer.de
Nachfrage vom Fragesteller
03.03.2012 | 22:55
Erst einmal vielen Dank für die schnelle Antwort.
Ich habe aber noch eine Nachfrage.
Hätte mein Vermieter den Eigenbedarf nicht vorhersehen müssen?
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
04.03.2012 | 11:17
Sehr geehrte Fragestellerin,
eine erneute Eigenbedarfskündigung ist natürlich nur dann wirksam, wenn zum Zeitpunkt des vorherigen Prozesses die Voraussetzungen noch nicht vorgelegen haben.
Bei weiteren Nachfragen schreiben Sie mich bitte direkt per E-Mail an, da diese Plattform nur eine einmalige Nachfrage zulässt, ich Ihnen aber auch weiterhin zur Verfügung stehen möchte.
Mit freundlichen Grüßen
Hoffmeyer
Rechtsanwalt