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BauGB


| 03.03.2012 16:14 |
Preis: ***,00 € |

Grundstücke


Beantwortet von

Rechtsanwalt Heiko Tautorus




Unsere Stadt plant einen 2. Gewerbepark.
Meine Mutter hat dort ein landwirtschaftliches Grundstück. Sie soll die gleiche Fläche an anderer Stelle in diesem Park erhalten und dafür über 4000 € bezahlen, zzgl. wenn eine Straße gebaut wird - die Straßenerschließungskosten.
oder
mehrere kleine landwirtschaftliche Flächen im Stadtgebiet erhalten, ohne Zuzahlung.
Derzeit erhält sie auch Pacht von einer Agrargenossenschaft auf diese Fläche.
Ist es rechtens:
a) ihr eine andere Fläche anzubieten?
b) dafür Geld zu verlangen?
c) die eventuell geplante Straße muss sie auch bezahlen?
03.03.2012 | 21:06

Antwort

von

Rechtsanwalt Heiko Tautorus
158 Bewertungen
Sehr geehrte Fragestellerin,

ich möchte Ihre Anfrage anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen einer ERSTberatung wie folgt beantworten:

"Ist es rechtens:a) ihr eine andere Fläche anzubieten?"

Ich vermute (, dass wäre genau zu prüfen), dass im Wege einer städtebaulichen Entwicklungssatzung (§ 169 BauGB) eine Enteignung stattfindet.

Es gibt auf jeden Fall die Enteigungsmöglichkeiten aufgrund des BauGB.

Des Weiteren besteht unter den Bedingungen des Landesenteignungsgesetzes Sachsen-Anhalts grundsätzlich die Möglichkeit Grundeigentum auf landesrechtlicher Grundlage zu enteignen


Nach BauGB ist dies nur auf Antrag (Ihrer Mutter) § 100 BauGB möglich. Ebenso sieht dies § 15 EnteigG LSA vor.

DENN die Regel ist Entschädigung in Geld. (§ 99 BauGB und § 14 EnteigG LSA)

"Ist es rechtens:b) dafür Geld zu verlangen?"

Nur insoweit das Ersatzland über den Wert des enteignenden Landes liegt. (§ 100 Abs. 5 BauGB bzw. § 15 Abs. 4 EnteigG LSA)

"Ist es rechtens:c) die eventuell geplante Straße muss sie auch bezahlen?"

Es kommt darauf an, inwieweit die "Planung" ein Reifestadium erreicht hat, die auf den Wert des Ersatzlandes Einfluss hat.

Die Materie ist komplex und bedarf in der Regel der Einsicht in Unterlagen.

Sie können mich gern beauftragen.

----------------
Ich hoffe, dass ich Ihnen eine erste Orientierung in der Sache geben konnte.

Sollte sich der Sachverhalt doch etwas anders darstellen, nutzen Sie bitte die Nachfrage.

Sie können mich jederzeit über die Kontaktdaten in meinem Profil erreichen und auch in anderen Angelegenheiten beauftragen.

Es sei noch der Hinweis erlaubt, dass die rechtliche Einschätzung ausschließlich auf den von Ihnen mitgeteilten Tatsachen beruht und dass durch das Hinzufügen oder Weglassen von weiteren tatsächlichen Angaben die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen kann.


Mit freundlichen Grüßen

Heiko Tautorus
Rechtsanwalt

Strehlener Straße 12
01069 Dresden

Tel.: 0351 - 479 60 900
Fax: 0351 - 479 60 901

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