03.03.2012 | 21:06
Antwort
von
Rechtsanwalt Heiko Tautorus
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Sehr geehrte Fragestellerin,
ich möchte Ihre Anfrage anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen einer ERSTberatung wie folgt beantworten:
"Ist es rechtens:a) ihr eine andere Fläche anzubieten?"
Ich vermute (, dass wäre genau zu prüfen), dass im Wege einer städtebaulichen Entwicklungssatzung (
§ 169 BauGB) eine Enteignung stattfindet.
Es gibt auf jeden Fall die Enteigungsmöglichkeiten aufgrund des BauGB.
Des Weiteren besteht unter den Bedingungen des Landesenteignungsgesetzes Sachsen-Anhalts grundsätzlich die Möglichkeit Grundeigentum auf landesrechtlicher Grundlage zu enteignen
Nach BauGB ist dies nur auf Antrag (Ihrer Mutter)
§ 100 BauGB möglich. Ebenso sieht dies § 15 EnteigG LSA vor.
DENN die Regel ist Entschädigung in Geld. (
§ 99 BauGB und § 14 EnteigG LSA)
"Ist es rechtens:b) dafür Geld zu verlangen?"
Nur insoweit das Ersatzland über den Wert des enteignenden Landes liegt. (
§ 100 Abs. 5 BauGB bzw. § 15 Abs. 4 EnteigG LSA)
"Ist es rechtens:c) die eventuell geplante Straße muss sie auch bezahlen?"
Es kommt darauf an, inwieweit die "Planung" ein Reifestadium erreicht hat, die auf den Wert des Ersatzlandes Einfluss hat.
Die Materie ist komplex und bedarf in der Regel der Einsicht in Unterlagen.
Sie können mich gern beauftragen.
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Ich hoffe, dass ich Ihnen eine erste Orientierung in der Sache geben konnte.
Sollte sich der Sachverhalt doch etwas anders darstellen, nutzen Sie bitte die Nachfrage.
Sie können mich jederzeit über die Kontaktdaten in meinem Profil erreichen und auch in anderen Angelegenheiten beauftragen.
Es sei noch der Hinweis erlaubt, dass die rechtliche Einschätzung ausschließlich auf den von Ihnen mitgeteilten Tatsachen beruht und dass durch das Hinzufügen oder Weglassen von weiteren tatsächlichen Angaben die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen kann.