02.03.2012 | 10:54
Antwort
von
Rechtsanwältin Dr. jur. Christina Koch
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Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Zunächst möchte ich Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern vor allem dafür gedacht ist, eine erste rechtliche Einschätzung zu ermöglichen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen könnte die rechtliche Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen. Ihre Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung Ihrer Angaben wie folgt:
Eingangs ist anzumerken, dass das
Insolvenzverfahren nur bei Vorliegen eines Insolvenzgrundes eröffnet werden konnte. Die fragliche Limited wird daher entweder zahlungsunfähig oder überschuldet gewesen sein. Sie bestätigen letztlich auch, dass im Jahr 2010 die Gewinne die Verluste "aufgefressen" haben. Sie waren daher - und haben dies ja auch ordnungsgemäß befolgt - im Jahr 2010 Insolvenzantragspflichtig. Andernfalls hätte das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren nicht eröffnet. Der Bundesgerichtshof geht bereits dann von Zahlungsunfähigkeit im Sinne der Insolvenzordnung aus, wenn die Gesellschaft nicht in der Lage ist, binnen der nächsten drei Wochen alle ihre fälligen Verbindlichkeiten zu bedienen. Auch die drohende Zahlungsunfähigkeit kann allerdings als Insolvenzgrund ausreichend gewesen sein. Regelmäßig liegt allerdings dann auch die (bilanzielle) Überschuldung vor.
Rückzahlungen an Gesellschafter wegen deren Darlehensforderungen (oder auch Zahlungen zur Absicherung der Rückzahlung) sind nach §
135 Insolvenzordnung anfechtbar. Früher fiel dies unter den Begriff des Eigenkapitalersatzes. Seit 2008 gilt auch für die limited nichts anderes mehr. Mit Umsetzung des Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) sind die (gesetzlichen und richterrechtlichen) Regelungen zum Eigenkapitalersatzrecht abgeschafft worden. Sämtliche Darlehen, die der Gesellschaft von ihrem Gesellschafter gewährt werden, unterliegen nach dem MoMiG einem insolvenzrechtlichen Regime. Nach der neuen Regelung sind rechtsformneutral und bezogen auf alle in- und ausländischen Kapitalgesellschaftsformen Gesellschafterdarlehen in der Insolvenz nachrangig, soweit der Gesellschafter mit mindestens 10 % an der Gesellschaft beteiligt ist. Alle Rechtshandlungen der Gesellschaft, die für Forderungen des Gesellschafters im Sinne des
§ 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO im letzten Jahr vor Eröffnungsantrag Befriedigung gewährt haben, sind anfechtbar und können vom Insolvenzverwalter zurückgefordert werden.
Nach §
39 Abs. 1 Nummer 5 Insolvenzordnung fallen hierunter nicht nur die direkten Rückzahlungen von Darlehen, sondern auch Rückzahlungen auf Forderungen, die einem solchen Darlehen entsprechen. Hierunter fallen Ihre Entnahmen als Gesellschafter/Geschäftsführer daher auch.
Nach §
135 Insolvenzordnung ist eine Rechtshandlung (Zahlung) anfechtbar, die für die Forderungen eines Gesellschafters auf Rückgewähr eines Darlehens Befriedigung gewährt. Hierbei ist nach
§ 135 Abs. 1 Nummer 2 InsO der Zeitraum von einem Jahr vor Insolvenzantragstellung betroffen. Die Rückforderung für den Zeitraum von einem Jahr ist daher rechtens.
Im Jahr 2010 befand sich die Gesellschaft offensichtlich bereits in der wirtschaftlichen Krise - die Gesellschafter hätten daher eigentlich Eigenkapital zuführen müssen.
Da es sich bei Ihren Entnahmen um circa dieselbe Summe handelt, die Sie auch als Darlehen der Gesellschaft gewährt haben, spricht die objektive Sachlage leider dafür, dass Sie diese Zahlungen - zumal es offensichtlich eine Vereinbarung zur Rückzahlung des Darlehens gab - zur Befriedigung Ihrer Darlehensforderung erhalten haben. Und im Hinblick auf §
39 Abs. 1 Nummer 5 Insolvenzordnung ist - wie bereits dargelegt - die konkrete Bewertung als Darlehensrückzahlung noch nicht mal erforderlich.
Da auch keine Zuführung von Eigenkapital in der wirtschaftlichen Krise erfolgt ist, hätten Sie auch Gewinnvorwegentnahmen als Geschäftsführer ab Beginn der Krise nicht mehr vornehmen dürfen. Der Umstand, dass Sie als Geschäftsführer bereits keine Vergütung mehr erhalten haben, spricht bedauerlicherweise eher dafür, dass die Gesellschaft in einer wirtschaftlichen Schieflage war und daher bereits zu diesem Zeitpunkt ein
Insolvenzantrag hätte gestellt werden müssen.
Abgesehen davon, dass ich davon ausgehe, dass Sie nicht belegen können, dass die an Sie geflossenen Zahlungen nicht als Befriedigung Ihrer Darlehensforderung zu bewerten sind, könnte der Insolvenzverwalter Sie in ihrer Eigenschaft als Geschäftsführer für solche Zahlungen, die der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns in der wirtschaftlichen Krise nicht mehr entsprachen, in Anspruch nehmen. Dazu würden sicherlich auch Gewinnvorwegentnahmen des Geschäftsführers in der Krise fallen.
Der Insolvenzverwaltern hat daher - so leid es mir tut - recht damit, die an Sie innerhalb eines Jahres vor Insolvenzantragstellung geflossenen Beträge zurückzuverlangen.
Es tut mir leid, Ihnen keine bessere Auskunft erteilen zu können.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Sie können sich gern im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir in Verbindung setzen.
Über eine positive Bewertung freue ich mich.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Christina Koch
Rechtsanwältin