01.03.2012 | 18:06
Antwort
von
Rechtsanwältin Simone Sperling
304 Bewertungen
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich möchte Ihre Anfrage unter Beachtung Ihres Einsatzes und des geschilderten Sachverhaltes wie folgt beantworten:
In den Zugewinnausgleich findet das Vermögen zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrages Beachtung (
§ 1375 Abs. 1 BGB). In diesem Zusammenhang steht Ihnen ein Auskunftsrecht nach
§ 1379 BGB zu, welches sich auch auf den Zeitpunkt der
Trennung bezieht. Sollte zwischen diesen Zeitpunkten und dem Antrag auf
Scheidung eine Verschleuderung oder Verschenkung des Vermögens eingetreten sein, so wie in dem von Ihnen dargelegten Sachverhalt, dann wird das verschwendete oder verschenkte Vermögen gem.
§ 1375 Abs. 2 BGB hinzugerechnet und fließt somit wieder in den Zugewinn ein. Damit wird eine Benachteiligung des anderen Ehegatten wieder aufgehoben. Dies gilt nicht nur für das Trennungsjahr sondern für die letzten 10 Jahre vor der Zustellung des Scheidungsantrages.
Ich hoffe meine Antwort genügt Ihnen für eine erste Orientierung im Rahmen der Erstberatung und ich darf darauf hinweisen, dass meine Ausführungen auf Ihrer Sachverhaltsdarstellung beruhen.
Gern können Sie von Ihrem Recht zu einer Nachfrage Gebrauch machen. Weitergehende Fragen beantworte ich für Sie im Rahmen einer Mandatsübertragung, ebenso übernehme ich gern weitere Tätigkeiten im Rahmen eines Mandats. Eine Mandatsausführung kann unbeachtlich der örtlichen Entfernung erfolgen und eine Informationsweiterleitung erfolgt dann per E-Mail, Post etc..
Mit vorzüglicher Hochachtung
Simone Sperling
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht
Betriebswirtin (HWK)
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Nachfrage vom Fragesteller
01.03.2012 | 18:11
Danke, aber das wußte ich schon.
Meine Frage war, wie kann er eine Insolvenz machen und dann in der gleichen Firma als Angestellter arbeiten?!
Das ist doch alles nur um durch die Scheidung mir nichts geben zu müßen! Er wird sicherlich später die Firma wieder übernehmen, wenn "Gras" über alles gewachsen ist.
Was kann man tun?!
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
01.03.2012 | 18:14
Dies kann nur mit den dargestellten Regelungen im Ausgleich Beachtung finden. Ein Verbot der Insolvenz und zum Wechsel in eine Angestelltentätigkeit gibt es nicht und würde auch den grundgesetzlichen Regelungen zur Berufs- und Hnaldungsfreiheit widersprechen. Als Ausgleich wurden daher die genannten Regelungen geschaffen.