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Sind nicht gewährte Zuschläge (Nacht, Wochenende, Feiertage) rechtlich ok?


29.02.2012 01:53 |
Preis: ***,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von




Ich habe mich in einer Spielothek als Servicekraft beworben. Der Stundenlohn beträgt 7,50 € brutto wobei Nacht-, Wochenende und Feiertagszuschläge nicht gezahlt werden. Ich habe online gelesen, dass dann diese Zeiten als bezahlten Freizeitausgleich gezahlt werden müssen. Desweiteren sind die Schichten immer mit 8 Stunden angegeben. Eine gesetzliche 30 minütige Pause ist nicht gegeben, wobei sie ja auch nicht an die 8stündige Arbeitszeit angehängt wird. Also damit könnte ich leben. Ich bin momentan arbeitslos und beziehe Harz4. Das Angebot gilt für 80 bis 100 Stunden. Ich würde demnach netto weniger als Harz4 bekommen. Aber meine grundsätzlich Frage betrifft eigentlich die NICHT gewährten Zuschläge.....ist das ok? muss ich das akzeptieren?Ist das überhaupt rechtlich ok?
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 4 weitere Antworten zum Thema:
Zuschläge Freizeitausgleich rechtlich
Antwort vom
29.02.2012 | 09:28
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:

Da Sie keine detaillierten Angaben zu ihrem Arbeitsvertrag oder einem etwaigen Tarifvertrag gemacht haben, erläutere ich Ihnen die gesetzlichen Grundlagen.

§ 6 Abs. 5 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) besagt:
„Soweit keine tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen bestehen, hat der Arbeitgeber dem Nachtarbeitnehmer für die während der Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das ihm hierfür zustehende Bruttoarbeitsentgelt zu gewähren." Das heißt für Sie, dass Sie für die geleistete Arbeitszeit in der Nacht einen Zuschlag oder eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage erhalten. Hierauf haben sie einen gesetzlichen Anspruch.

Für die tagsüber geleistete Arbeitszeit am Wochenende und an gesetzlichen Feiertagen gilt § 11 Abs. 3 ArbZG:
„Werden Arbeitnehmer an einem Sonntag beschäftigt, müssen sie einen Ersatzruhetag haben, der innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von zwei Wochen zu gewähren ist. Werden Arbeitnehmer an einem auf einen Werktag fallenden Feiertag beschäftigt, müssen sie einen Ersatzruhetag haben, der innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von acht Wochen zu gewähren ist." Das heißt, dass ihnen nach verrichteter Wochenendarbeit, die Sie tagsüber ableisten, ein Ruhetag zusteht, der jedoch nicht zu bezahlen ist.

§ 11 Abs. 4 ArbZG macht hierzu genauere Angaben:
„Die Sonn- oder Feiertagsruhe des § 9 oder der Ersatzruhetag des Absatzes 3 ist den Arbeitnehmern unmittelbar in Verbindung mit einer Ruhezeit nach § 5 zu gewähren, soweit dem technische oder arbeitsorganisatorische Gründe nicht entgegenstehen."

In diesem Zusammenhang ist wichtig, dass das Bundesarbeitsgericht entschieden hat, dass sich aus § 11 Abs. 2 ArbZG kein Anspruch auf Sonn- und Feiertagszuschläge ergibt!

Zu den nicht gewährten Ruhepausen ist § 4 ArbZG heranzuziehen:
„Die Arbeit ist durch im Voraus feststehende Ruhepausen von mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden und 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden insgesamt zu unterbrechen. Die Ruhepausen nach Satz 1 können in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. Länger als sechs Stunden hintereinander dürfen Arbeitnehmer nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden."

Es ergibt sich somit eindeutig, dass ihnen eine gesetzliche Ruhepause zu gewähren ist.


Ihnen stehen somit Zuschläge oder bezahlte freie Tage für geleistete Nachtarbeit zu. Sie haben einen Anspruch auf Ruhetage, wenn sie tagsüber Sonntags arbeiten. Zudem haben sie eine Anspruch auf eine 30 minütige Pause nach sechs Stunden geleisteter Arbeit.


Ich hoffe, dass ich Ihnen mit meiner Antwort weiterhelfen konnte und verbleibe
mit freundlichen Grüßen

Berthold Röttger
-Rechtsanwalt-