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dna analyse wegen §184 - verbreitung...


29.09.2006 23:42 |
Preis: ***,00 € |

Strafrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Karlheinz Roth


| in unter 2 Stunden

hallo,

heute wurde mir von der polizei eine vorladung zur dna-untersuchung geschickt. wortlaut:
sehr gehrter herr....
eine nachträgliche überprüfung bereits verurteilter personen hat ergeben, dass die vorraussetzungen dafür vorliegen, sie u. a. aufgrund der verurteilung "verbreitung p.... schriften" im jahre 2004 in der dna-analysedatei zu erfassen. hierzu ist es erforderlich, von ihnen körperzellen zu entnehmen und molekulargenetisch untersuchen zu lassen...
dazu ist zu sagen, dass im J. 2002 meine computer beschlagnahmt wurden,da ich im j. 2000 aus lauter neugier illegale bilder herunterlud.
hierfür wurde ich im j. 2004 dann zu einer geldstrafe (ich glaube 60 TS) verurteilt. es waren keine gewaltverherrlichenden oder perverse bilder, sondern "nur" verbotene perspektiven.
ansonsten war ich bis auf eine jugendsünde (ca. 15 jahre her, 400 DM geldstrafe BTM), straffrei.
Nun meine frage: was kann ich dagegen tun? die vorstellung in einer datenbank zu landen und permanent mit schwerstverbrechern abgeglichen zu werden lässt sich mir die nackenhaare sträuben. ein leben in frieden und freiheit ist bei der fehlerquote der "dna-beweise" kaum noch vorstellbar.

bitte helfen sie mir!


Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 3 weitere Antworten zum Thema:
§184
30.09.2006 | 00:36

Antwort

von

Rechtsanwalt Karlheinz Roth
643 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.

Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:

Nach § 81 g StPO dürfen zum Zwecke der Identitätsfeststellung in künftigen Strafverfahren dem Beschuldigten, der einer Straftat von erheblicher Bedeutung verdächtig ist, Körperzellen entnommen und zur Feststellung des DNA-Identifizierungsmusters molekulargenetisch untersucht werden, wenn aus bestimmten Gründen die Annahme gerechtfertigt erscheint, dass gegen ihn künftig erneut Strafverfahren wegen einer der vorgenannten Straftaten zu führen sind. Nach § 2 des DNA-Identitätsfeststellungsgesetzes dürfen solche Maßnahme auch durchgeführt werden, wenn der Betroffene wegen einer der in § 81 g Abs. 1 StPO genannten Straftaten u.a. bereits rechtskräftig verurteilt worden ist und die entsprechende Eintragung im Bundeszentralregister oder – für den Fall der Anwendung des Jugendgerichtsgesetzes – im Erziehungsregister noch nicht getilgt ist.

Welche Taten der Gesetzgeber hier insbesondere gemeint hat, ergibt sich aus der Anlage zu § 2 c des DNA-Identitätsfeststellungsgesetzes.

Insbesondere geht es hier um Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, wie sexuellen Missbrauch von Schutzbefohlenen (§ 174 StGB),

sexuellen Missbrauch von Gefangenen, behördlich Verwahrten oder Kranken und Hilfsbedürftigen in Einrichtungen (§ 174a StGB),

sexuellen Missbrauch unter Ausnutzung einer Amtsstellung (§ 174b StGB),

sexuellen Missbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses (§ 174c StGB),

sexuellen Missbrauch von Kindern (§ 176 StGB),

schweren sexuellen Missbrauch von Kindern (§ 176a StGB),

sexuellen Missbrauch von Kindern mit Todesfolge (§ 176b StGB),

sexuelle Nötigung, Vergewaltigung (§ 177 StGB),

sexuelle Nötigung und Vergewaltigung mit Todesfolge (§ 178 StGB),

sexuellen Missbrauch widerstandsunfähiger Personen (§ 179 StGB),

Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger (§ 180 StGB),

Menschenhandel (§ 180b StGB),

schweren Menschenhandel (§ 181 StGB),

sexuellen Missbrauch von Jugendlichen (§ 182 StGB),

Herstellung und Verbreitung kinderpornographischer Schriften (§ 184 Abs.3 StGB).

Die erhobenen Daten dürfen beim Bundeskriminalamt gespeichert und nach Maßgabe des Bundeskriminalamtgesetzes verwendet werden. Die Löschung dieser personenbezogener Datent richtet sich nach § 32 BKAG.

In Ihrem Fall müsste zunächst geprüft werden, ob die Aufnahme in die DNA-Analysedatei in rechtmäßiger Weise erfolgt ist und wenn ja, ob Sie nunmenr einen Anspruch auf Löschung aus der DNA-Analysedatei haben.
Diese Prüfung kann jedoch im Rahmen dieses Forums nicht geleistet werden.

Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Einstweilen verbleibe ich

mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt -

Hamburg 2006
info@kanzlei-roth.de


Nachfrage vom Fragesteller 30.09.2006 | 01:05

danke für ihre rasche antwort!

die gesetzestexte sind mir bekannt - meine frage war:
wie kann man diesen test vermeiden (er verletzt das grundrecht auf selbstbestimmung) und ist er verhältnismässig in bezug auf §184?
es handelte sich um KEINEN Handel oder um herstellung, sondern um den besitz digitaler bilder aus dem internet.

für eine klärende antwort wäre ich sehr dankbar.

vielen dank



Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 30.09.2006 | 12:07

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Nachfrage.

Die Entnahme von Körperzellen zur Speicherung in die DNA-Analysedatei darf ohne schriftliche Einwilligung des Beschuldigten nur durch das Gericht, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden. Die molekulargenetische Untersuchung der Körperzellen darf ohne schriftliche Einwilligung des Beschuldigten nur durch das Gericht angeordnet werden. Die einwilligende Person ist darüber zu belehren, für welchen Zweck die zu erhebenden Daten verwendet werden.

Da Sie mitteilen, dass Sie nicht wegen § 184 III StGB verurteilt worden sind, dürften die Voraussetzungen nach § 81 g StPO nicht vorliegen, so dass Sie in die DNA-Anlayse nicht einwilligen sollten.
Damit wird eine gerichtliche Anordnung erforderlich.

Wenn die Entnahme der Körperzellen gerichtlich angeordnet werden sollte, haben Sie die Möglichkeit die Entscheidung mit der Beschwerde anzufechten.

Sollte es soweit kommen, rate ich Ihnen einen Strafverteidiger vor Ort zu mandatieren, um eine effektive Verteidigung zu gewährleisten.


Mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt -

ANTWORT VON
Rechtsanwalt Karlheinz Roth
Hamburg

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