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Hausverkauf und Wasserschaden- kein Zutritt zur Wohnung


| 26.02.2012 11:25 |
Preis: ***,00 € |

Generelle Themen


Beantwortet von

Rechtsanwältin Simone Sperling


| in unter 2 Stunden

Einen schönen guten Tag für Sie !
ich hoffe auf eine schelle und klare Antwort. Über meiner Wohnung wohnt Erbengemeinschaft - Spinnefeinde unter sich ! Nun hat der eine aber den anderen zu Verkauf hingekriegt, so dass bald die Wohnung nur in einer Hand ist. Wie es so ist : oben Wasserschaden vor 2 Wochen schon . Bei mir Decke und Teil der Wände voll Wasser. Soweit klar . Nun gehts richtig los. Der ehemaliger Besitzer behält sich das Recht die Wohnung noch bis zum 31. 3.12 für sich, indem er noch Sachen rausholen will. Er hat dort Brette und Platten und mehr nicht, da er seit 2 Jahren dort nicht wohnt. Habe ihn sofort informiert und nach einigen Stunden war er in seiner Wohnung- habe es zufällig mitbekommen. Ich zu ihm! In seiner Badezimmer ist was geplatzt. Er sagt , das muss die Versicherung bezahlen. Den Schein inder Hand gehe ich zu ihm und sage , ich rufe dort an, denn es ist ja so, dass ich für das ganze Haus der Versicherungnehmer bin (bin ehemalige Pflegemutte ). Nun da Problem : es kann keiner in die Wohnung. Er gibt den Schlüssel nicht her. Den Gutachter hat er abblitzen lassen und sagt er hat im Dez. verkauft und er holt noch persönliche(?!) Sachen ab und dann erst... Sein Bruder, der zukünftige Besitzer hat gestern ihn darauf angesprochen, er möchte einen Schlüssel haben, damit der Gutachter rein kann. Antwort: Nein, erst am 31.3.12 Und es gäbe keinen Schaden !Müssen wir so lange warten ??? Hier wohnen noch behinderte Menschen mit mir und es ist Schimmelgefahr usw.. Die Versicherung schreibt mir, ich muss schnellstens den Zugang zur der Wohnung schaffen, da ich Versicherungsnehmer bin!!! Gibt es Einstweilige Verfügung dafür ? Das Geld für die Wohnung bekommt er erst, wenn er das Gerüst ums Haus abbaut (er wollte was machen, schafft aber nichts ). Er meint, wir haben das Wasser im Keller nicht abgestellt und haben selber Schuld. Das stimmt so nicht. Er hat sich nicht drum gekümmert, aber das Wasser war abgestellt, er hat aber die Leitungen voll gehabt. Er ist eben ein Mensch , der keinen Fehler zugibt. Wir brauchen also den Zugang in die Wohnung, aber wie ??
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 23 weitere Antworten zum Thema:
Wohnung Hausverkauf
26.02.2012 | 12:11

Antwort

von

Rechtsanwältin Simone Sperling
304 Bewertungen
Sehr geehrte Damen und Herren,

ich möchte Ihre Anfrage wie folgt beantworten:

Wie Sie selbst zutreffend erkannt haben, müssen/können Sie eine einstweilige Verfügung beantragen.

Diese können Sie selbst oder mit Hilfe eines Anwalts bei dem für den Wohnort zuständigen Amtsgericht beantragen. Wenn Sie die einstweilige Verfügung selbst beantragen, dann können Sie dies mündlich zu Protokoll der Geschäftsstelle geben oder schriftlich einreichen. Dabei müssen Sie den Sachverhalt (Schaden, Weigerung zum Zutritt, Dringlichkeitsbedürfnis) in einer Versicherung an Eides statt darlegen. Mit der Entscheidung des Gerichts können Sie dann einen Gerichtsvollzieher mit der Wohnungsöffnung beauftragen, sofern der Besitzer sich weiterhin weigert, und die notwendigen Dinge vornehmen lassen.

Ich hoffe meine Antwort genügt Ihnen für eine erste Orientierung im Rahmen der Erstberatung und ich darf darauf hinweisen, dass meine Ausführungen auf Ihrer Sachverhaltsdarstellung beruhen.

Gern können Sie von Ihrem Recht zu einer Nachfrage Gebrauch machen. Weitergehende Fragen beantworte ich für Sie im Rahmen einer Mandatsübertragung, ebenso übernehme ich gern weitere Tätigkeiten im Rahmen eines Mandats. Eine Mandatsausführung kann unbeachtlich der örtlichen Entfernung erfolgen und eine Informationsweiterleitung erfolgt dann per E-Mail, Post etc..

Mit vorzüglicher Hochachtung

Simone Sperling
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht
Betriebswirtin (HWK)
_____________________________

E-Mail: sperling@anwaltskanzlei-sperling.de
www.anwaltskanzlei-sperling.de
www.scheidung-deutschlandweit.de
www.vorsorgeverfuegungen.info


Enderstr. 59
01277 Dresden
Tel.: 0351 2699394
Tel. für Beratung: 0 90 01277 59 1
(2,59 €/Min., Mobilfunk kann abweichen)
Fax: 0351 2699395

Zweigstelle:
Meißnerstr. 2
01471 Radeburg
Tel.: 035208 395819
Fax: 035208 395820

Bewertung des Fragestellers 2012-03-03 | 10:52


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