Arbeitsvertrag / Direkter Vorgesetzter Arbeitsrecht
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Arbeitsvertrag / Direkter Vorgesetzter


| 25.02.2012 23:07 |
Preis: ***,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Christoph M. Huppertz




ich bin Abteilungsleiter und auf meinem Arbeitsvertrag steht "Direkter Vorgesetzter des Angestellten ist die Geschäftsführung der Gesellschaft" jetzt will der Arbeitgeber eine neue Ebene Platzieren(Spartenleiter) und somit werde ich eine Hierarchieebene tiefer fallen! darf der Abreitgeber mein Arbeitsvertrag ignorieren? was kann ich dagegen tun?
Vielen Dank im Voraus

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Arbeitsvertrag
26.02.2012 | 01:12

Antwort

von

Rechtsanwalt Christoph M. Huppertz
123 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

Ihre Fragen beantworte ich Ihnen unter Berücksichtigung Ihrer Schilderung und des gewählten Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung gerne wie folgt.


Eine Rückstufung kann nicht erkannt werden. Nach Ihren Angaben behalten Sie Ihre Befugnisse in der Abteilung. Dass über Ihrer Position eine weitere Stufe in der Hierarchie eingefügt wird, stellt keine Rückstufung dar.

Nach Ihrer Darstellung behalten Sie Ihre konkrete Arbeitsstelle. Eine Versetzung liegt nicht vor.

Auch schildern Sie keine Änderung der Arbeitsbedingungen oder der Vergütung.


Es kann allerdings ein Verstoß gegen den Arbeitsvertrag vorliegen, falls der Spartenleiter Ihr direkter Vorgesetzter werden und nicht mehr die Geschäftsführung bleiben soll. "Direkter Vorgesetzter" ist gleichzustellen mit der Person beziehungsweise den Personen, die Ihnen gegenüber weisungsbefugt sind.

Es ist zunächst zu klären beziehungsweise abzuwarten, welche Aufgabenbereiche (z.B. Controlling) der Spartenleiter haben und ob er die Geschäftsführung lediglich beraten oder wirklich Ihnen Weisungen erteilen soll.

Zu Letzterem ist er laut Ihrer Ausführung nach dem Arbeitsvertrag nicht befugt. Natürlich sollte der Arbeitsvertrag insgesamt geprüft werden. Insbesondere kann die Möglichkeit einer Änderung des Vorgesetzten im Vertrag vorbehalten worden sein.

Andernfalls sind eventuelle Weisungen des Spatenleiters Ihnen gegenüber nicht wirksam und nicht zu befolgen.

Eine Änderung des Arbeitsvertrages ist einvernehmlich vertraglich möglich. Ansonsten bleibt dem Arbeitgeber die Möglichkeit einer Änderungskündigung.


Dieser Beitrag stellt einen ersten rechtlichen Überblick dar. Ich hoffe, Ihnen damit geholfen zu haben. Für eine ergänzende Einzelfalprüfung bzw. Ihre weitere Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. 

Sollte noch eine Unklarheit bestehen, können Sie natürlich auch gerne von der kostenfreien Nachfragemöglichkeit Gebrauch machen.


Bewertung des Fragestellers 2012-02-26 | 10:40


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