Schönheitsreparaturen bei Nichtvorhandenseins eines Mietvertrages
25.02.2012 21:26 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum
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Rechtsanwalt Jan Wilking
Guten Tag, habe meine Mietwohnung gekündigt. Nun stellt sich die Frage nach evtl. Schönheitsreparaturen, Vorrichten etc. bei Auszug.
Einen Miet- oder Nutzungsvertrag gibt es nicht. Nur einen sog. <vorläufigen Mietvertrag> mit folgendem (wesentlichen) Inhalt:
„... wird folgender vorläufiger Mietvertrag … geschlossen:
Der zukünftige Vermieter ist Eigentümer des in der Sanierung befindlichen Wohnhauses in …. Die Wohnung ist bezugsfertig. Die Fertigstellung des gesamten Hauses soll bis zum 31.12.2001 erfolgen. Die Vertragszeit für den Nutzungsvertrag der Wohnung soll zum o.g. Fertigstellungstermin beginnen. Der Mietvertrag wird auf unbestimmte Dauer abgeschlossen. Dem Mieter wird ab Unterzeichnung des vorläufigen Mietvertrages die Nutzung der Wohnung gestattet.[..] Die vorzeitige Überlassung der Wohnung durch den Vermieter erfolgt nur unter der ausdrücklichen Verpflichtung des Mieters zum Abschluss des endgültigen Nutzungsvertrages, unter Beachtung der Bedingungen des geschlossenen Mietvorvertrages [Anmerkung der Red.: irgendeinen Mietvorvertrag gibt es nicht. Evtl. ist aber hier der <vorläufige MV> gemeint?]. Der vorläufige Mietvertrag kann vom Mieter bis zum dritten Werktag des Monates in dem der endgültige Nutzungsvertrag geschlossen werden soll, für den Ablauf dieses Kalendermonats gekündigt werden. Danach gilt die dreimonatige Kündigungsfrist entsprechend den Regelungen des künftigen Nutzungsvertrages. Die Wohnung wird in einem frisch sanierten Zustand (vorgerichtet, Teppichböden, Fußbodenbeläge, Fliesen) an den Mieter übergeben. Bei Kündigung (Mietrecht) des vorläufigen Mietvertrages hat der Mieter diese Wohnung in gleichen renovierten Zustand, wie durch dem Vermieter übergeben, wieder abzugeben". Ein endgültiger Nutzungsvertrag wurde aber nie abgeschlossen.
Ich wohne nun seit 10 Jahren in dieser damals frisch sanierten Wohnung. Ensprechend dieser Nutzungsdauer sehen Wände, Fußböden und Teppichböden aus.
Hat der Vermieter Anspruch auf Übergabe einer von mir vorgerichteten Wohnung? Oder nur „besenrein"? Vielen Dank!
Trifft nicht Ihr Problem?
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