25.02.2012 | 12:39
Antwort
von
Rechtsanwältin Marion Deinzer
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Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts sowie unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:
Die Rechnung vom 20.07.2010 ist nach dem Vergütungsverzeichnis des RVG richtig berechnet. Allerdings wird nach Ihren Angaben nicht klar, warum hier eine 1,3 Geschäftsgebühr angefallen ist. Die Gebühr entsteht für das Betreiben des Geschäfts. In der Regel muss der Rechtsanwalt dafür nach außen tätig werden. Ob dies der Fall war, kann ich anhand Ihrer Schilderung nicht erkennen. Fand lediglich eine Erstberatung statt, hätten nur 226,10 € berechnet werden dürfen.
Die Rechnung vom 17.11.2011 ist ebenfalls richtig berechnet. Nach Vorbemerkung 3 Abs. 3 RVG entsteht die Terminsgebühr „für die Vertretung in einem Verhandlungs-, Erörterungs- oder Beweisaufnahmetermin oder die Wahrnehmung eines von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Termins oder die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen auch ohne Beteiligung des Gerichts;" Das heißt, diese Gebühr fällt auch dann an, wenn es während eines gerichtlichen Verfahrens eine Besprechung mit der Gegenseite gibt, die auf Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet ist, somit, wenn z.B. Vergleichsgespräche geführt werden. Ob dies vorliegend der Fall war, kann ich Ihrer Schilderung nicht entnehmen.
Die Rechnung vom 29.04.2011 ist ebenfalls richtig, wenn es sich um eine außergerichtliche Tätigkeit handelte und hier ein Vergleich geschlossen wurde. Ob eine Anrechnung anderer Gebühren stattfinden hätte müssen, lässt sich mangels näherer Kenntnis des Sachverhalts nicht beurteilen.
Die Notarkosten richten sich nach dem Geschäftswert gem.
§ 32 KostO. Vorliegend dürfte di e doppelte Gebühr nach
§ 36 Abs. 2 KostO für die Beurkundung von Verträgen berechnet worden sein. Die Berechnung ist damit nicht zu beanstanden.
Bei einer
Scheidung richtet sich der Verfahrenswert nach dem 3-fachen monatlichen Nettogehalt beider Parteien. Werterhöhend kann vorhandenes Vermögen sowie die Geltendmachung von Folgesachen sein. Ob dies hier der Fall war, ist Ihren Angaben leider nicht zu entnehmen. Die Verfahrenswertberechnung daher so nicht nachvollziehbar. Unterstellt man die Richtigkeit des Verfahrenswert, fallen 657,00 € an Kosten bei 3 Gebühren an. Die Gebühren reduzieren sich jedoch, wenn z.B. ein Vergleich geschlossen oder der Antrag zurückgenommen wird.
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Mit freundlichen Grüßen
Marion Deinzer
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