364.803
Registrierte
Nutzer
Schneller und günstiger Rat vom Anwalt online.
Rechtsverbindlich: Antwort von einem Anwalt. Vertrauendwürdig: Kein Abo, keine Folgekosten.
Vertaulich:
E-Mail Beratung

Vertrauliche Rechtsberatung beim Anwalt Ihrer Wahl.

  • Dateien mitschicken
  • Kein Termin, kein Aufwand
  • ab 25 € mit dem Anwalt vereinbar
Topseller
Frag-einen-Anwalt.de

Einfacher geht es nicht, Das Original und Testsieger.

  • Frage online stellen
  • Ein Anwalt antwortet in 2 Stunden.
  • Beratung zu Ihrem Preis.
  • Ab 25 €
Sofort:
Telefonberatung

Jetzt sofort von einem Anwalt helfen lassen.

  • Sekundengenaue Abrechnung.
  • Später jederzeit anhören.
  • Ab 1,49 €/Min.
Beratungen vergleichen
171 Besucher online
 www.frag-einen-anwalt.de » Familienrecht » Überprüfung der Anwaltsrechnungen für Schei...
Schon bei uns registriert?
Bitte melden Sie sich an.
Nutzername


Passwort
Einloggen Passwort vergessen?

Oder mit einem Ihrer Konten:
Login via Facebook
 www.frag-einen-anwalt.de » Familienrecht » Überprüfung der Anwaltsrechnungen für Schei...

Überprüfung der Anwaltsrechnungen für Scheidung, Gericht und Notar


25.02.2012 10:56 |
Preis: ***,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Marion Deinzer




Ich hatte die Scheidung im Dezember eingereicht, mein Mann ist im Januar verstorben. Der Fall wurde vor dem Scheidungstermin geschlossen.


Re. v. 20.07.2010 Erstberatung § 34 i 1 RVG 190,--
-Pauschale Nr. 7002 VV RVG bleibt nicht
bestehen - 190,--
Gegenstandswert 8.300,--
Geschäftsgebühr §§ 13, 14 Nr. 2300 VV RVG 583,70 Euro (1,3)
Pauschale für Post 20,--
19 % Mwst. 114,70
-abzgl. Bereits gezahlter 226,10

Gesamtbetrag 492,30

Re. v. 17.11.11

Vergütung für Beratung 190,--
Anrechnung gem. § 34 II RVG -190,--
-Pauschale Nr. 7002 VV RVG bleibt nicht bestehen

Gegenstandswert: 8.300,--
1.3 Geschäfstgebühr §§ 13, 14 RVG Nr. 2300 VV RVG 583,70
Gegenstandswert: 14.443,23
1.3 Verfahrensgebühr § 13 RVG, Nr. 3100 VV RVG 735,80
0,65 Anrechnung gem. Vorbem. 3 IV RVG Wert 8.300 -291,85
Pauschale bleibt bestehen
1.2 Termingebühr § 13 RVG Nr. 3104 VV RVG 679,20
Zwischensumme 1.706,85
Pauschale Post 40,--
10 % MWST 331,90
abzgl. Bereits gezahlt 718,40
Gesamtbetrag 1.360,35
Ein Scheidungstermin hat nie stattgefunden.




Re. v. 29.04.2011

Gegenstandswert 19.200,--
1.3 Geschäftsgebügr §§ 13, 14 Nr. 2300 VV RVG 839,80
1.5 Einigungsgebühr § 13 Nr. 1000 VV RVG 969,--
Pauschale für Post und Telekommunikation 20,--
19 % MWST 347,47

Gesamtbetrag 2.176,27

Notar/Scheidungsfolgenvereinbarung

Geschäftswertberechnung 99.000,--

Beurkundung 414,--
Dokumentenpausch. 8,--
Post 7,50
MWST 81,61

Gesamtbetrag 511,11


Das Gericht hat einen Verfahrenswert von 12.534,60 ( 3.214,41 X 3 + 3.214,41 X 3 X 0,3) festgesetzt.
Kosten 484,-- an Gericht. Auch hier kein Geld zurück bekommen, da die Kostenaufhebung lt. Gericht auch nicht unbillig erscheint.
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 624 weitere Antworten zum Thema:
Scheidung Gericht
25.02.2012 | 12:39

Antwort

von

Rechtsanwältin Marion Deinzer
292 Bewertungen
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts sowie unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:

Die Rechnung vom 20.07.2010 ist nach dem Vergütungsverzeichnis des RVG richtig berechnet. Allerdings wird nach Ihren Angaben nicht klar, warum hier eine 1,3 Geschäftsgebühr angefallen ist. Die Gebühr entsteht für das Betreiben des Geschäfts. In der Regel muss der Rechtsanwalt dafür nach außen tätig werden. Ob dies der Fall war, kann ich anhand Ihrer Schilderung nicht erkennen. Fand lediglich eine Erstberatung statt, hätten nur 226,10 € berechnet werden dürfen.

Die Rechnung vom 17.11.2011 ist ebenfalls richtig berechnet. Nach Vorbemerkung 3 Abs. 3 RVG entsteht die Terminsgebühr „für die Vertretung in einem Verhandlungs-, Erörterungs- oder Beweisaufnahmetermin oder die Wahrnehmung eines von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Termins oder die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen auch ohne Beteiligung des Gerichts;" Das heißt, diese Gebühr fällt auch dann an, wenn es während eines gerichtlichen Verfahrens eine Besprechung mit der Gegenseite gibt, die auf Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet ist, somit, wenn z.B. Vergleichsgespräche geführt werden. Ob dies vorliegend der Fall war, kann ich Ihrer Schilderung nicht entnehmen.

Die Rechnung vom 29.04.2011 ist ebenfalls richtig, wenn es sich um eine außergerichtliche Tätigkeit handelte und hier ein Vergleich geschlossen wurde. Ob eine Anrechnung anderer Gebühren stattfinden hätte müssen, lässt sich mangels näherer Kenntnis des Sachverhalts nicht beurteilen.

Die Notarkosten richten sich nach dem Geschäftswert gem. § 32 KostO. Vorliegend dürfte di e doppelte Gebühr nach § 36 Abs. 2 KostO für die Beurkundung von Verträgen berechnet worden sein. Die Berechnung ist damit nicht zu beanstanden.

Bei einer Scheidung richtet sich der Verfahrenswert nach dem 3-fachen monatlichen Nettogehalt beider Parteien. Werterhöhend kann vorhandenes Vermögen sowie die Geltendmachung von Folgesachen sein. Ob dies hier der Fall war, ist Ihren Angaben leider nicht zu entnehmen. Die Verfahrenswertberechnung daher so nicht nachvollziehbar. Unterstellt man die Richtigkeit des Verfahrenswert, fallen 657,00 € an Kosten bei 3 Gebühren an. Die Gebühren reduzieren sich jedoch, wenn z.B. ein Vergleich geschlossen oder der Antrag zurückgenommen wird.

Gern können Sie im Rahmen der Nachfragefunktion die noch benötigten Angaben ergänzen.

Zur weiteren Vertretung Ihrer Interessen steht Ihnen meine Kanzlei gern zur Verfügung.
---------------------------------------------------------------------------------------------------
Bitte nutzen Sie bei Unklarheiten die kostenlose Nachfragefunktion. Wenn Sie eine weitere Vertretung über die hier erteilte Erstberatung hinaus wünschen, bitte ich Sie, mich zunächst per E-Mail zu kontaktieren.
Ich weise Sie darauf hin, dass diese Plattform lediglich zur ersten rechtlichen Orientierung dient und eine ausführliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es ist nur eine überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems aufgrund Ihrer Angaben zum Sachverhalt möglich. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Angaben zum Sachverhalt kann sich eine abweichende rechtliche Bewertung ergeben.






Mit freundlichen Grüßen

Marion Deinzer
Rechtsanwältin

Tel.: 0911 - 95 33 85 67
Fax: 0911 - 95 33 85 68

Zweigstelle:
Am Hochstein 12
97337 Dettelbach

Tel.: 09324 - 98 14 467
Fax: 09324 - 98 14 468

Mail: info@kanzlei-deinzer.de
Internet: www.kanzlei-deinzer.de

ANTWORT VON
Rechtsanwältin Marion Deinzer
Schwaig b. Nbg.

292 Bewertungen
FACHGEBIETE
Arbeitsrecht, Zivilrecht, Verkehrszivilrecht, Familienrecht, Strafrecht, Kaufrecht, Vertragsrecht, Internet und Computerrecht