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Reiseveranstalter tritt von Pauschalreise zurück aufgrund Flugüberbuchung


23.02.2012 10:51 |
Preis: ***,00 € |

Reiserecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Guido Matthes


| in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,

folgende Situation besteht:

Im Oktober 2011 wurde eine Pauschalreise für 2 Personen im Volumen von 4.600€ bei einem Reiseveranstalter im Reisebüro gebucht, Reisezeitraum sind die Osterferien 2012.
Die Anzahlung wurde eingezogen und im November 2011 kam die schriftliche Bestätigung der Reise.

Jetzt, d.h. Ende Februar 2012, ist dem Veranstalter aufgefallen, dass der Hinflug überbucht ist (Charterflug). Es wurde angeboten, einen Tag früher zu fliegen, was leider nicht möglich ist, da ein Reiseteilnehmer Lehrer ist und daher auf keinen Fall früher fliegen kann, da dann die Ferien noch nicht begonnen haben.

Ich habe alternative Flüge bei Linienfliegern gefunden und dem Reisebüro mitgeteilt, welche so kurzfristig natürlich wesentlich teurer sind als die Charterflüge. Das Reisebüro/Reiseveranstalter hat die Übernahme dieser Flüge natürlich abgelehnt und will jetzt von der Reise zurück treten.


Meine Frage:
Kann der Reiseveranstalter einfach so 6 Wochen vor dem Urlaub vom Vertrag zurück treten? Wenn ich jetzt stornieren wollte, müsste ich mindestens 20% Stornogebühr zahlen, gibt es so etwas nicht auch in entgegengesetzter Richtung?

Vielen Dank für eine Rückmeldung.
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 11 weitere Antworten zum Thema:
Reiseveranstalter Pauschalreise
23.02.2012 | 11:55

Antwort

von

Rechtsanwalt Guido Matthes
421 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre gestellte Frage beantworte ich wie folgt:

In Ihrem Fall sollte sorgsam geprüft werden, ob der Veranstalter überhaupt berechtigt war, vom Reisevertrag zurück zu treten. Dazu muss der Reisevertrag und die zugrundeliegenden Reisebedingungen im Einzelnen eingesehen werden.

Wenn der Veranstalter berechtigt war, aufgrund der eingetretenen Umstände die Reise zurückzutreten bzw. abzusagen, können Sie entweder den Reisepreis zurück verlangen oder gem. § 651a V 3 BGB vom Veranstalter der Reise die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn der Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten.

Bitte beachten Sie, dass Sie diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung durch den Reiseveranstalter diesem gegenüber geltend zu machen haben. Unverzüglich meint "ohne schuldhaftes Zögern" und umfasst einen Zeitraum von höchstens bis zu zwei Wochen.

Wenn der Veranstalter Ihnen eine derartige Alternativreise nicht anbieten kann oder die Reiseabsage (weil die Leistungsänderung nicht vorbehalten wurde oder unzumutbar ist) unberechtigt erfolgt, können Sie unter den Voraussetzungen des § 651 f II BGB neben der Rückerstattung des Reisepreises auch Ersatz für nutzlos aufgewandte Urlaubszeit verlangen. Entsprechend entschieden hat z.B. der BGH mit Urteil vom 11.01.2005, Az.: X ZR 118/03, bei einer Überbuchung eines Urlaubshotels.

Ich hoffe, Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick in der Sache verschafft zu haben. Ich weise darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.

Mit freundlichen Grüßen

Matthes
Rechtsanwalt


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58256 Ennepetal

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ANTWORT VON
Rechtsanwalt Guido Matthes
Ennepetal

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