Der Stoff aus dem die schönsten Nachbarschaftsstreitigkeiten sind …
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Nachbarschaftsrecht
Beantwortet von
Rechtsanwalt Lars Liedtke
| in unter 2 Stunden
Seit 8 Jahren bin ich Eigentümerin eines ReihenENDhauses. Seit 8 Jahren gibt es ebenso Streitigkeiten und Anfeindungen seitens der Nachbarschaft, insbesondere der Eigentümer der drei Reihenmittelhäuser unserer Reihenhausanlage („a"). Grund ist die Tatsache, dass ich mit meinem PKW auf meinem Grundstück vor meinem Haus parke. Für die Zuwegung zu meinem Grundstück ist durch alle Eigentümer u.a. ein Geh- und Fahrrecht eingeräumt, welches auch notariell im Grundbuch eingetragen wurde. Zur „Wohngemeinschaft" gehören noch fünf PKW-Stellplätze, die an das andere Reihenendhaus grenzen und dem jeweiligen Eigentümer der Häuser gehören.
An mein Grundstück grenzt ein Gemeinschaftsgrundstück – eine Grünfläche mit mehreren Bäumen im Bestandsschutz -. Der Weg, der unsere gemeinsamen Grundstücke verbindet, endet letztendlich im „Nirwana", d.h. er bricht nach ca. 30 m ab und führt (bislang) nicht weiter. Lediglich die Wiese des Gemeinschaftsgrundstückes („c") grenzt an die nachbarschaftliche Reihenhausanlage („b"), mit der wir uns das Wiesengrundstück (kein Bauland) zu je 1/13 teilen.
Eine fußwegige Verbindung zwischen uns beiden Eigentümergemeinschaften (a+b) sollte seit 2003/2004 geschaffen werden, ist aber bis heute nicht geschehen. Es besteht lediglich eine Miteigentümervereinbarung bgzl. des Wiesengrundstückes „c" einschließlich gemeinsamer Rigole.
Soll heißen: Wir bzw. ich „bin" das letzte Grundstück der Anlage „a", die an Gemeinschaftsanlage „c" grenzt und grundsätzlich mit Anlage „c" + „b" benachbart ist.
Kann ich darf ich das Recht fordern, jederzeit ungehindert auf mein Grundstück mit meinem PKW fahren UND auch dort parken zu können? Hätte ich, statt der derzeitigen Blechhütte für Gartenutensilien, eine Garage/einen Carport, müsste mir doch generell ungehindert Zufahrt zu meinem Grundstück gewährt werden. Ich meine: es ist das „Privileg" der „Endhäuser", bestimmte Rechte wahrnehmen zu können, die den Mittelhäusern aufgrund der eingeräumten Wegerechte eben nicht zugestanden werden können – auch, weil Rettungswege verstellt werden könnten.
Anmerken möchte ich noch, dass in unserer Familie vier PKWs genutzt werden und vorhanden sind. Wir wohnen in einem Wohngebiet, in dem in „zweiter Reihe" Wohneigentum geschaffen wurde. Wir nutzen für zwei PKWs den hauseigenen Stellplatz (neben dem anderen Endhaus unserer Reihe) und den Platz vor unserem Haus (also unserem Grundstück) zum Parken. Sind alle Kinder mit PKW zu Hause bedeutet das grundsätzlich, dass zwei weitere Parkplätze des öffentlichen und nicht zahlreich vorhandenen Parkraumes im Wohngebiet belegt werden. Dies versuchen wir auch weitgehend zu vermeiden.




