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Baustellenkontrolle vom Zollamt


22.02.2012 20:52 |
Preis: ***,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Daniel Hesterberg


| in unter 2 Stunden

Sehr geehrter Herr Anwalt,

in der heutigen Baustellenkontrolle vom Zollamt sind zwei bulgarische Bauhelfermitarbeiter mit gültigem Gewerbeschein kontrolliert worden. In der Gewerbeanmeldung ist angegeben, dass Trockenbauarbeiten, Fassadenreinigung, Hausmeisterservice, Baustellenhelfer und Abbrucharbeiten ausgeführt werden dürfen.
Während der Kontrolle haben sie im Fassadenbereich Bauhelfer-Arbeiten ausgeführt.
Der Zollbeamte behauptet, dass die Mitarbeiter eine vom Arbeitsamt gültige Arbeitserlaubnis brauchen, weil allein der Gewerbeschein nicht ausreichen würde, die genannte Arbeit auszuführen. Desweiteren sagte er, dass der Gewerbeschein nicht ausreichen würde, eine Selbstständigkeit auszuführen, weil die Bauhelferarbeiter kein Firmenwagen besitzen sowie keine weiteren Aufträge außerhalb unserer Firma.
Haben wir als Unternehmer ein Gesetz verletzt? Falls dies der Fall sein sollte, bitte ich Sie um eine ausführliche Erklärung. Dürfen die genannten zwei Bauhelferarbeiter weiterhin für uns arbeiten?
Mit freundlichen Grüßen,
Gef. Danilo Pijanovic
Duga Decor GmbH
22.02.2012 | 21:49

Antwort

von

Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
545 Bewertungen
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:

EU-Neubürger, für die noch Übergangsregelungen gelten - wie bei Bulgarien, dürfen eine Beschäftigung grundsätzlich nur mit einer Arbeitsgenehmigung-EU der Bundesagentur für Arbeit (BA) ausüben und von Arbeitgebern nur beschäftigt werden, wenn sie eine solche Genehmigung besitzen.

Dieses gilt insbesondere für das Baugewerbe.

Im Übrigen genießen aber auch die Staatsangehörigen Bulgariens und Rumäniens seit dem 1. Januar 2007 in folgenden Fällen Freizügigkeit (d.h. sie unterliegen nicht mehr dem nationalen Arbeitsgenehmigungsrecht) als

- niedergelassene selbstständige Erwerbstätige,
- selbständige Dienstleistungserbringer (Einzelunternehmer) aller Sektoren,

Auf den Gewerbeschein können Sie sich aber berufen.

Eine Niederlassung besteht, wenn eine selbständige gewerbsmäßige Tätigkeit auf unbestimmte Zeit und mittels einer festen Einrichtung von dieser aus tatsächlich ausgeübt wird - das stimmt schon.

Nur dann hätte der Gewerbeschein/Handwerkszulassung meines Erachtens gar nicht erteilt werden dürfen.

Es bliebt abzuwarten, ob er nachträglich wieder entzogen wird.

Ein Gewerbe ist grundsätzlich jede wirtschaftliche Tätigkeit (Ausnahmen: freiberufliche oder landwirtschaftliche Tätigkeit), die auf eigene Rechnung, eigene Verantwortung und auf Dauer mit der Absicht zur Gewinnerzielung betrieben wird.

Keine eigene Betriebsstätte zu haben und die Bindung des Auftragnehmers an nur einen Vertragspartner können hier in der Tat leider gegen eine Selbstständigkeit sprechen.

Wenn sich das Gewerbeamt melden sollte, dann sollten Sie versuchen, die obigen Einwände zu entkräften.

Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.


Mit freundlichen Grüßen

Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt


HSV Rechtsanwälte
Lautenschlagerstraße 3
70173 Stuttgart
Tel.: 07 11 - 72 23 67-37
Fax: 07 11 - 72 23 67-38

E-Mail: hesterberg@hsv-rechtsanwaelte.de
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Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
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